Urteil des BVerwG vom 31.05.2010

Rechtliches Gehör, Grundstück, Bebauungsplan, Stadtrat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 15.10
OVG 1 D 24/07
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 12. November 2009 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Als Verletzung rechtlichen Gehörs rügen die Antragsteller, dass das Ober-
verwaltungsgericht ihren Vortrag im Schriftsatz vom 8. August 2008, die geplan-
te Wendeanlage sei überdimensioniert, nicht berücksichtigt habe.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus nicht.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen
der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es
ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht
dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon
auszugehen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der
Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt
auch für Vorbringen, das in den Entscheidungsgründen nicht erörtert ist. Das
Gericht muss sich in seinem Urteil nicht mit jedem Vorbringen auseinanderset-
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zen. Es darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung lei-
tend gewesen sind (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -
BVerfGE 86, 133 <146>; BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999
- BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64).
Das Oberverwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen festgestellt,
dass sich der Stadtrat der Antragsgegnerin mit allen von den Antragstellern im
Lauf des Bebauungsplanverfahrens vorgetragenen Einwänden umfänglich aus-
einandergesetzt habe. Er sei dabei auch bestrebt gewesen, durch mehrfach
vorgenommene Veränderungen an der Wendeanlage den Belangen der An-
tragsteller Rechnung zu tragen (UA S. 16). Das Oberverwaltungsgericht ist mit-
hin davon ausgegangen, dass auch die Dimensionierung der Anlage im Plan-
aufstellungsverfahren fehlerfrei geprüft worden ist. Der Hinweis darauf, dass der
Wendeanlagentyp 5 gemäß EAE 85/95 einen Durchmesser von nur 16 m habe,
die im Plan festgesetzte Wendeanlage aber 24 m breit sei, stellt diese
Annahme schon deshalb nicht in Frage, weil die geplante Anlage nicht dem
Wendeanlagentyp 5 gemäß EAE 85/95 entspricht; sie ist kein Wendekreis,
sondern ein den örtlichen Gegebenheiten angepasster Wendehammer.
2. Die Antragsteller rügen ferner eine mangelnde Sachaufklärung. Das Ober-
verwaltungsgericht habe - wie im Schriftsatz vom 8. August 2008 beantragt - ein
Sachverständigengutachten zu der Frage einholen müssen, ob bei der
Ausbildung eines Wendehammers, der für das Befahren eines dreiachsigen
LKW geeignet sei, eine wesentlich größere Ausdehnung und Flächeninan-
spruchnahme erforderlich sei als bei einem Wendekreis gemäß Wendeanla-
gentyp 5 nach EAE 85/95.
Damit ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Hierfür muss u.a. dargelegt
werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in
der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachver-
haltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist
oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein sol-
ches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungs-
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rüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der
Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen,
zu kompensieren. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genü-
gen den Anforderungen nicht (stRspr; vgl. Beschluss vom 6. März 1995
- BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). In der mündli-
chen Verhandlung haben die Antragsteller einen Beweisantrag nicht gestellt.
Sie legen auch nicht dar, warum sich dem Oberverwaltungsgericht die Einho-
lung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen und wie in-
nerhalb des Plangebiets ein Wendekreis hätte realisiert werden sollen.
3. Die Antragsteller machen schließlich geltend, das Oberverwaltungsgericht sei
verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die
alternative Errichtung der Wendeanlage auf dem angrenzenden Feldgrundstück
(Flurstück 186) in ihre Planung aufgenommen hatte; vielmehr habe die
Antragsgegnerin von vornherein angenommen, dass eine Festsetzung der
Wendeanlage auf diesem Grundstück nicht zulässig sei. Das Oberverwaltungs-
gericht habe insoweit einen falschen Akteninhalt zu Grunde gelegt.
Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt „aktenwidrig“ festge-
stellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der
sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs (vgl. § 86 Abs. 1,
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie erfordert den schlüssigen Vortrag, dass zwi-
schen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen An-
nahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein Widerspruch gege-
ben sei. Der Widerspruch muss offensichtlich sein. Diese Voraussetzungen sind
erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und
Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (Be-
schluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 – UPR 2000, 226). Das
Beschwerdevorbringen genügt den dargelegten Anforderungen nicht. Das
Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass sich der Stadtrat der Antragsgeg-
nerin bei der Abwägung mit dem Einwand der Antragsteller, dass alternative
Standorte vorhanden seien, auseinandergesetzt habe. Die Antragsgegnerin
habe hierbei jedoch berücksichtigt, dass die vorgeschlagene Wendeanlage auf
dem benachbarten Feldgrundstück Flurstück 186 zu Lasten eines privaten
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Grundstücks außerhalb des Plangebiets realisiert werden müsste, obwohl dies
durch den Bebauungsplan weder ein Baurecht erhalte noch durch den Kiesweg
erschlossen werde; auch sei die vorgeschlagene alternative Lösung nicht kos-
tengünstiger oder umweltschonender; es werde vielmehr eine weitere
- zusätzliche - Außenbereichsfläche in Anspruch genommen (UA S. 20). Ge-
stützt hat das Oberverwaltungsgericht diese Feststellungen auf II-2-2-4 und
II-2-2-5 der Abwägungsentscheidung. Für ihre Auffassung, dass eine Abwä-
gung insoweit nicht stattgefunden habe, sondern die Antragsgegnerin eine
Festsetzung der Wendeanlage auf dem Flurstück 186 als von vornherein unzu-
lässig angesehen habe, berufen sich die Antragsteller auf Nr. 9.4 der Planbe-
gründung. Dort heißt es, die Errichtung der Wendeanlage außerhalb des Plan-
gebiets auf dem Flurstück 186 komme „nicht in Betracht“, da es sich hier um ein
privates Grundstück handele, welches durch den Bebauungsplan weder
Baurecht erhalte noch auf eine Erschließung durch den Kiesweg angewiesen
sei. Dass die Antragsgegnerin eine Erweiterung des Plangebiets und eine Fest-
setzung der Wendeanlage auf dem Flurstück 186 als von vornherein unzulässig
angesehen hat, ergibt sich daraus nicht oder jedenfalls nicht mit der erforderli-
chen Eindeutigkeit. Die Antragsgegnerin dürfte insoweit lediglich das Ergebnis
ihrer Abwägung zusammengefasst haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1
GKG.
Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
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