Urteil des BVerwG vom 21.03.2007

Ablauf der Frist, Rechtliches Gehör, Rüge, Verfassungsbeschwerde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 15.07 (4 BN 34.06)
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hofherr
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Rüge ist unzulässig, da sie nicht in der gesetzlichen Frist erhoben wurde.
Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen
nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Kenntnis
von der behaupteten Gehörsverletzung hat die Antragstellerin durch die Zustel-
lung nicht erst des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April
2007 über die Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerde, sondern bereits
des angegriffenen Beschlusses vom 10. Januar 2007 - BVerwG 4 BN 34.06 -
am 19. Januar 2007 erhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat mangels
Rechtswegerschöpfung über das Vorliegen einer Gehörsverletzung nicht ent-
schieden. Die Rüge ist am 25. April 2007 und damit nach Ablauf der Frist ein-
gegangen. Die beantragte Wiedereinsetzung kann der Antragsstellerin nicht
gewährt werden, denn sie war nicht ohne Verschulden gehindert, die Frist ein-
zuhalten. Dass sie irrtümlich meinte, eine Verfassungsbeschwerde zum Bun-
desverfassungsgericht ohne vorherige Anhörungsrüge zulässig erheben zu
können, musste sie nicht hindern, beim Bundesverwaltungsgericht die Anhö-
rungsrüge zu erheben und die hierfür geltende Frist einzuhalten. Außerdem war
auch der Irrtum über die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde vermeidbar.
Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der
Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat ihren Vortrag, dass
der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine ordnungsgemäße Abwägung ge-
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mäß § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht vorgenommen habe, zur Kenntnis genommen
und sich in den Gründen seines Beschlusses vom 10. Januar 2007 (BA S. 4 f.)
auf der Grundlage der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen
des Verwaltungsgerichtshofs hiermit auseinandergesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Paetow Dr. Philipp Dr. Hofherr
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