Urteil des BVerwG vom 15.03.2005

Rüge, Bad, Rechtskraft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 15.05 (4 BN 47.04)
VGH 4 N 28/03
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss
des Senats vom 22. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Zweifelhaft ist bereits, ob
sie statthaft ist. Es spricht viel dafür, dass die Rechtskraft der vorinstanzlichen Ent-
scheidung, die nach § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO eintritt, wenn das Bundesverwal-
tungsgericht - wie hier mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 - die Beschwerde ge-
gen die Nichtzulassung der Revision ablehnt, nur im Wege der Anhörungsrüge nach
§ 152 a VwGO, die die Antragstellerin zurückgenommen hat, oder unter den hier
nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 153 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO
durchbrochen werden kann. Der Senat braucht diese Frage freilich nicht abschlie-
ßend zu klären, weil entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Rede davon sein
kann, dass der Beschluss vom 22. Dezember 2004 unter Verstoß gegen das objekti-
ve Willkürverbot zustande gekommen ist. Namentlich war es nicht willkürlich, in dem
Bemühen, den Beschwerdevortrag zu strukturieren, die Rüge der Antragstellerin, der
Antragsgegner habe ihr den Hauptgrund für die Nichtaufstufung zum Mittelzentrum,
nämlich die Nähe zum Mittelzentrum Bad Vilbel, erst im gerichtlichen Verfahren mit-
geteilt, der Rüge der nicht frühzeitigen Beteiligung zuzuordnen. Auch das weitere
Vorbringen der Antragstellerin in den Schriftsätzen vom 17. Februar und 8. März
2005 gibt dem Senat keinen Anlass, eine Selbstkorrektur seines Beschlusses zu er-
wägen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch