Urteil des BVerwG vom 02.04.2002

Entziehen, Überprüfung, Mangel, Einfluss

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 15.02
OVG 1 KN 384/01
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
27. September 2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
- 2 -
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf
10 000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ge-
stützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrund-
sätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
1. Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf, unter welchen
Voraussetzungen ein Planungsträger abwägungsfehlerfrei von ei-
ner Festsetzung der Höhenlage gemäß § 9 Abs. 2 BauGB absehen
könne. Damit wird eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung je-
doch nicht dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht verweist un-
ter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 5. August 1983
(- BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 <338>) zutreffend da-
rauf, dass der Verzicht auf derartige Festsetzungen Ausdruck
zulässiger planerischer Zurückhaltung sein kann. Im
Übrigen
wird es jedoch stets auf die jeweiligen Besonderheiten des
Einzelfalls ankommen, die sich einer rechtsgrundsätzlichen
Klärung entziehen.
Soweit
die Beschwerde in diesem Zusammen-
hang die ergänzende Frage (Nr. 2) nach der Erheblichkeit der
baurechtlichen Zulässigkeit der Alternativen stellt, legt sie
einen Sachverhalt zu Grunde, den das Oberverwaltungsgericht
nicht festgestellt hat. Denn das Gericht ist nicht davon aus-
gegangen, dass für die Verwirklichung des angegriffenen Bebau-
ungsplans keine baurechtlich zulässige Alternative zur Verfü-
gung stehe.
2. Die Beschwerde stellt ferner mehrere Fragen (Nr. 3 – 6) zur
Zulässigkeit der Festsetzung eines Stichwegs. Auch diese Fra-
gen lassen sich nicht ohne Würdigung der Besonderheiten des
Einzelfalls beantworten und entziehen sich daher einer grund-
sätzlichen Klärung. Im
Übrigen
unterliegt keinem ernstlichen
- 3 -
Zweifel, dass bei der Bewertung eines neu anzulegenden Stich-
wegs nach dem Maßstab des Abwägungsgebots auf andere bereits
vorhandene private Zufahrtswege verwiesen und berücksichtigt
werden darf, dass das Grundstück eines Antragstellers selbst
durch eine derartige Zufahrt erschlossen wird. Dies gilt auch
für ein Wohngebiet, in dem sich Einfamilienhäuser befinden.
3. Im Zusammenhang mit den möglichen Risiken hinsichtlich des
Baugrunds wegen des darunter liegenden Salzbergwerks wirft die
Beschwerde ferner die Frage auf, ob ein Belang unbeachtlich
sei, weil es sich um eine allgemein bekannte Tatsache handele
(Nr. 7). Sie möchte ergänzend geklärt wissen, ob es insoweit
darauf ankomme, dass hierzu bereits mehrere Gutachten einge-
holt worden seien (Nr. 8).
Auch diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revi-
sion. Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass
dem Rat einer Gemeinde die Existenz eines Salzbergwerks unter
den betroffenen Grundstücken bekannt ist. Wenn er hierauf in
seiner Planbegründung nicht ausdrücklich Bezug nimmt, wird
dies daher nicht auf ein Abwägungsdefizit schließen lassen.
Vorliegend sind jedoch zu den möglichen Baugrundrisiken, die
sich aus der allgemein bekannten Situation ergeben können,
mehrere Gutachten eingeholt worden. Das Oberverwaltungsgericht
stellt hierzu fest, dass die Verwirklichung eines Risikos "ex-
trem unwahrscheinlich" sei. An diese Feststellung wäre das Re-
visionsgericht gebunden. Aus diesem Grunde habe das Baugrund-
risiko nicht zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört. Diese
rechtliche Schlussfolgerung, die im Übrigen keinen Bedenken
begegnet, beruht somit auf einer Rechtsauffassung, zu der sich
die Beschwerde nicht weiter äußert. Umso weniger zeigt sie in-
soweit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Schließlich möchte die Beschwerde in diesem Zusammenhang ge-
klärt wissen, ob nicht geringere Anforderungen an die Wahr-
- 4 -
scheinlichkeit eines Schadensereignisses gestellt werden müs-
sen, je höher ein möglicher Schaden sein kann (Nr. 9). Inso-
weit bedarf keiner Klärung, sondern versteht sich von selbst,
dass es bei derartigen Entscheidungen stets sowohl auf die
Schadenshöhe als auch auf die Schadenswahrscheinlichkeit an-
kommt. Dies stellt auch das Oberverwaltungsgericht ersichtlich
nicht in Frage. Im Übrigen kommt es bei der Überprüfung einer
Abwägungsentscheidung auf die jeweiligen Besonderheiten des
Einzelfalls an; auch die Beschwerde benennt keine Frage, die
weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich wäre. Hinzu
kommt, dass den - hier äußerst unwahrscheinlichen - Baugrund-
risiken noch im Baugenehmigungsverfahren oder durch entspre-
chende konstruktive Vorkehrungen bei der Bauausführung Rech-
nung getragen werden kann. Überdies ist das Oberverwaltungsge-
richt zu dem Ergebnis gelangt, dass nach seinen - nicht mit
weiteren Rügen angegriffenen - Erkenntnissen selbst ein unter-
stellter Mangel im Abwägungsvorgang auf das Ergebnis nicht von
Einfluss gewesen ist (Urteil S. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Fest-
setzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG.
Paetow Berkemann Jannasch