Urteil des BVerwG vom 03.06.2014

Form, Aktenwidrigkeit, Gemeinde, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 14.14
OVG 1 KN 75/11
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2014 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Fragen,
welche Anforderungen an die vom Betroffenen zu erhe-
benden Einwendungen in einem Planaufstellungsverfah-
ren betreffend die Änderung eines Flächennutzungsplans
zu stellen sind, und
ob die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung in einem
Planaufstellungsverfahren erfolgten Darlegungen der Be-
troffenheiten auch noch nach dem Planbeschluss konkre-
tisiert werden können oder der Betroffene damit ausge-
schlossen ist.
Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Welche Anforde-
rungen an die zu erhebenden Einwendungen zu stellen sind, hängt in erster
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Linie von den Umständen des Einzelfalls ab. In ihrer allgemein gestellten Form
ist die erste Frage deshalb nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde lässt
jedoch erkennen, dass sie mit der Frage auf die Annahme des Oberverwal-
tungsgerichts (UA S. 14) zielt, die Antragsgegnerin habe nicht in ihre Planung
einstellen müssen, dass bestimmte, vom Antragsteller konkret beabsichtigte
Optimierungen der vorhandenen Biogasanlage planbedingt vereitelt werden
könnten, weil der Antragsteller es unterlassen habe, diese konkreten Absichten
im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorzutragen. In der Sache geht es der
Beschwerde also darum, wie konkret diese Optimierungsabsichten hätten dar-
gelegt werden müssen, damit sie die Antragsgegnerin in die Abwägung hätte
einstellen müssen. Die so eingegrenzte Frage lässt sich auf der Grundlage vor-
handener Rechtsprechung ohne Weiteres im Sinne des Oberverwaltungsge-
richts beantworten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom
24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, vom 30. April
2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138 und vom
16. Juni 2011 - BVerwG 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15) sind nur solche
privaten Interessen abwägungserheblich, die in der konkreten Planungssitua-
tion einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungserheblich sind hier-
nach unter anderem solche Interessen, die für die Gemeinde bei der Entschei-
dung über den Plan nicht erkennbar waren. Waren - wie mit der Beschwerde
vorgetragen - im Zeitpunkt des Einwendungsverfahrens also bereits konkrete
Optimierungen der vorhandenen Biogasanlage beabsichtigt, die - wie der An-
tragsteller meint - durch die Planung vereitelt werden könnten, hätte er diese
Absichten der planenden Gemeinde durch fristgerecht erhobene Einwendungen
auch konkret zur Kenntnis bringen müssen. Nach den Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts (UA S. 15) hatte der Antragsteller bis zum Ratsbe-
schluss aber lediglich in allgemeiner Form auf seine „Entwicklungsmöglichkei-
ten“ hingewiesen. Konkretisiert wurden entsprechende Optimierungsabsichten,
wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat und die Beschwerde auch
selbst einräumt, erstmals in einem Gespräch, das knapp sechs Monate nach
der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan stattgefunden hatte.
Die weitere Frage, ob die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung dargelegten
Betroffenheiten auch noch nach der Beschlussfassung über den Flächennut-
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zungsplan nachträglich in abwägungsrelevanter Weise konkretisiert werden
können, ist bereits nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig zu verneinen. § 214
Abs. 3 Satz 1 BauGB erklärt für die (rechtliche Beurteilung der) Abwägung die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächen-
nutzungsplan oder die Satzung für maßgebend. Ist in diesem Zeitpunkt ein be-
achtlicher Abwägungsfehler nicht festzustellen, wird die einmal rechtmäßig ge-
troffene Abwägungsentscheidung nicht nachträglich dadurch fehlerhaft, dass
sich die Sach- oder Rechtslage nach der Abwägung geändert hat (vgl. z.B.
Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 214 Rn. 110
m.w.N.; zur nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage im Fall einer
fehlerhaften Abwägung vgl. jüngst auch Urteil vom 27. März 2014 - BVerwG
4 CN 3.13 - Rn. 27). Soweit in
der älteren Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. September 1978
- BVerwG 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283 <289>) für den Fall gravierender Er-
eignisse zwischen Beschlussfassung und Bekanntmachung des Plans bezwei-
felt worden ist, ob der Plan gleichwohl so in Kraft gesetzt werden darf, ist dies
hier ohne Belang, weil ein derartiger Fall - auch nach dem eigenen Vortrag der
Beschwerde - ersichtlich nicht vorliegt.
2. Die Revision ist auch nicht wegen einer Abweichung des angefochtenen Ur-
teils von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesver-
waltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich
bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz
benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensol-
chen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat
(Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwer-
de nicht. Es fehlt schon an der Bezeichnung eines die angefochtene Entschei-
dung tragenden abstrakten Rechtssatzes. Die Beschwerde macht geltend, das
Oberverwaltungsgericht habe die Anforderungen an die zu erhebenden Ein-
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wendungen überspannt. Damit macht sie der Sache nach lediglich eine unzu-
treffende, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bun-
desverwaltungsgerichts missachtende Rechtsanwendung geltend. Eine die Re-
vision eröffnende Divergenz ist damit nicht dargetan.
3. Der behauptete Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt
ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.
Die von der Beschwerde als Verfahrensrüge erhobene Rüge der Aktenwidrig-
keit bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der ange-
griffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit
unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Dieser Widerspruch
muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klä-
rung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf. Die Verfahrensrüge der Aktenwid-
rigkeit verlangt ferner eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch
konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus
denen sich der Widerspruch ergeben soll (Beschluss vom 2. November 1999
- BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde benennt zwar konkrete Textstellen in dem angegriffenen Urteil,
die sie für aktenwidrig hält, nämlich insbesondere die Feststellung des Ober-
verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe lediglich in allgemeiner Form auf
seine „Entwicklungsmöglichkeiten“ hingewiesen. Sie stellt dem aber keine kon-
kreten Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren gegenüber, aus denen
sich der behauptete Widerspruch ergeben soll. Soweit die Beschwerde geltend
macht, aus den Verfahrensakten ergebe sich „im Gegenteil“, dass der Antrag-
steller die mit der Planung verbundenen Einschränkungen der Nutzung seines
Hofgeländes in mehreren Einwendungsschriften während der Einwendungsfris-
ten - teilweise unter Benennung der konkreten geplanten Änderungen der bau-
lichen Anlagen zum Zwecke der Biomassenutzung - dargestellt habe, betrifft
dieser Vortrag ersichtlich das Interesse des Antragstellers, Biomasseanlagen
auf seiner gesamten Hofstelle und nicht bloß auf einem im Norden gelegenen
Streifen errichten zu können. Die planerische Abwägung dieses Interesses hat
das Oberverwaltungsgericht an anderer Stelle (UA S. 13) geprüft und als recht-
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lich unbedenklich angesehen. Das Oberverwaltungsgericht hat also klar zwi-
schen dem Interesse des Antragstellers, bei der Errichtung von Biomasseanla-
gen durch die Planung nicht auf den im Norden gelegenen Grundstücksstreifen
beschränkt zu werden, und dem Interesse an der beabsichtigten Optimierung
der vorhandenen Biogasanlage unterschieden. Die angebliche Aktenwidrigkeit
der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu den beabsichtigten Opti-
mierungen der vorhandenen Biogasanlage ist insoweit nicht dargetan (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO). Gleiches gilt, soweit die Beschwerde behauptet, „weitere
Konkretisierungen“ der Betroffenheiten des Antragstellers seien durch die Be-
zugnahme auf bestimmte Stellungnahmen von Behörden und anderen Stellen
erfolgt. Auch soweit die Beschwerde auf die Sitzungsniederschrift des Rates
der Antragsgegnerin hinweist, behauptet sie selbst nicht, dass in der Ratssit-
zung die behaupteten Optimierungsabsichten hinsichtlich der vorhandenen Bio-
gasanlage näher konkretisiert oder dargestellt worden wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Decker
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