Urteil des BVerwG vom 05.03.2012

Urteil vom 05.03.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 14.12
OVG 8 C 10954/11
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts Rheinland-Pfalz vom 21. Dezember 2011 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg. Sie legt eine die Revision eröffnende Divergenz
nicht in der erforderlichen Weise dar.
Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen die ange-
fochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die
Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf-
gestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift
widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
NJW 1997, 3328).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie rügt, dass die ange-
fochtene Entscheidung vom Urteil des Senats vom 19. Februar 2004 - BVerwG
4 CN 13.03 - (NVwZ 2004, 984) abweiche. Dort hat der Senat dargelegt, wel-
chen Anforderungen eine gemeindliche Planung genügen muss, um durch eine
Veränderungssperre gesichert werden zu können. Einen abstrakten Rechts-
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satz, mit dem das Oberverwaltungsgericht, das sich ausdrücklich auch auf die-
ses Urteil bezieht (UA S. 7), von den dort dargelegten Grundsätzen abgewichen
sein könnte, bezeichnet die Beschwerde nicht. Sie macht geltend, die Auffas-
sung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Plankonzeption der Antragsgegne-
rin sich nicht darauf beschränke, das bislang planungsrechtlich zulässige Vor-
haben des Beschwerdeführers zu verhindern, sei „sachlich falsch“ (S. 3 der Be-
schwerdebegründung). Selbst wenn dies zuträfe, wäre die darin liegende feh-
lerhafte Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechts-
sätze im hier vorliegenden Einzelfall weder geeignet, eine Zulassung wegen
Divergenz noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu eröff-
nen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel Dr. Philipp Dr. Bumke
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