Urteil des BVerwG vom 14.05.2007

Bebauungsplan, Anschluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 14.07
OVG 2 A 8.05
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember
2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Divergenzrüge greift nicht durch. Eine die Revision eröffnende Abwei-
chung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das
Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine
Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen
Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr).
Das Oberverwaltungsgericht ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts von dem Rechtssatz ausgegangen, ein Bebauungsplan
sei nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar, wenn die Festsetzungen nicht voll-
zugsfähig seien, weil ihre Umsetzung auf unüberwindliche tatsächliche oder
rechtliche Hindernisse stößt. Einen entgegenstehenden Rechtssatz hat das
Normenkontrollgericht nicht aufgestellt. Vielmehr ist es zu dem Ergebnis ge-
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langt, vorliegend bestünden derartige Hindernisse nicht. Diese rechtliche und
tatsächliche Würdigung greift die Beschwerde zwar an. Damit benennt sie je-
doch keinen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenste-
henden Rechtssatz, sondern rügt lediglich die Anwendung des Rechtssatzes im
Einzelfall. Dies kann einer Divergenzrüge jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.
2. Auch die Grundsatzrüge bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die
rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt
die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für
die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und
außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinaus-
gehende Bedeutung bestehen soll (stRspr). Insoweit beschränkt sich die Be-
schwerde darauf, die Verallgemeinerungsfähigkeit der Argumente des An-
tragstellers hervorzuheben. Damit wird jedoch nicht die grundsätzliche Bedeu-
tung im genannten Sinn belegt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
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