Urteil des BVerwG vom 12.05.2005

Verordnung, Angriff, Kennzeichnung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 14.05
OVG 1 KN 42/03
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 60 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde wendet sich mit mehreren Rügen (unter I., II. und III.) gegen die
Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts unter 1) b) des Urteils (Urteilsabdruck
S. 6 ff.), wonach der Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis unzulässig sei,
soweit er nicht auf den Lage- oder Einwirkungsbereich der selbst genutzten
Grundstücke beschränkt sei. Insoweit bleibt die Beschwerde schon deswegen erfolg-
los, weil das angegriffene Urteil hierauf nicht beruht. Denn das Normenkontrollgericht
kommt unter 2) seines Urteils zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Landschafts-
schutzverordnung keinen durchgreifenden formellen oder materiellen Einwänden
ausgesetzt sei. Dabei erstreckt es seine Prüfung unabhängig von der Frage der feh-
lenden Antragsbefugnis ausdrücklich auch auf die Einwände der Antragstellerin, die
Einbeziehung von Straßen und Autobahnen in das Schutzgebiet sei unzulässig und
die (in den Augen der Antragstellerin) große Entfernung stehe der Zusammenfas-
sung zu einem größeren Schutzgebiet entgegen (Urteilsabdruck S. 10). Die Ent-
scheidung der Vorinstanz ist somit auf mehrere selbständig tragende Begründungen
gestützt. In einem derartigen Fall kann die Revision nur zugelassen werden, wenn
hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt. Dies
ist jedoch hinsichtlich derjenigen Teile des Urteils, mit denen der Normenkontrollan-
trag als unbegründet abgewiesen wird, nicht der Fall (siehe unter 2. und 3. dieses
Beschlusses).
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der von der Beschwerde ange-
führte Beschluss des Senats vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - (BVerwGE 88,
268) nicht nur - wie die Beschwerde selbst hervorhebt - einen Bebauungsplan und
damit das Abwägungsgebot nach dem BauGB (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.; nunmehr § 1
Abs. 7 BauGB) und nicht eine Landschaftsschutzverordnung betrifft, sondern auch
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unter der alten Fassung des § 47 VwGO ergangen ist, nach der die Zulässigkeit vom
Vorhandensein eines Nachteils abhängig war, während die Vorschrift nunmehr das
Vorliegen einer Rechtsverletzung voraussetzt (vgl. hierzu grundlegend: Senatsurteil
vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = BRS 60
Nr. 46). Somit kommt der genannte Beschluss von vornherein nicht als
Anknüpfungspunkt für eine Fortentwicklung der Rechtsprechung in Betracht. Im Üb-
rigen ist nicht zweifelhaft und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren,
dass ein Normenkontrollantrag gegen eine Landschaftsschutzverordnung hinsichtlich
eines Teils ihres Geltungsbereichs, der die Rechtssphäre des Antragstellers nicht
berührt, unzulässig sein kann.
Auch die unter III. gestellte Frage, ob die Prüfung der Ausweisung eines Land-
schaftsschutzgebiets allein an den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit zu messen
ist, bezieht sich auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur teilweisen
Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags. Die Grundsatzrüge bleibt somit bereits
aus den oben genannten Gründen ohne Erfolg. Davon abgesehen ist das Oberver-
waltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass die gerichtliche Überprüfung der
Ausweisungen in einem Landschaftsschutzgebiet sich auf die Heranziehung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränken würde. Vielmehr hebt es auf Sei-
te 8 seines Urteils das naturschutzrechtliche Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 3
LNatSchG hervor. Insoweit wendet es im Übrigen nicht revisibles Landesrecht an.
Auf die Bedeutung des dem zu Grunde liegenden Abwägungsgebots im Bundesna-
turschutzgesetz (§ 2 Abs. 1 BNatSchG n.F.) ist der Senat in seinem von der Be-
schwerde selbst auszugsweise wiedergegebenen Urteil vom 11. Dezember 2003
- BVerwG 4 CN 10.02 - (BVerwGE 119, 312) näher eingegangen. Weiterführende
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die im vorliegenden Fall entscheidungser-
heblich wären, wirft die Beschwerde nicht auf.
2. Die Beschwerde rügt eine Abweichung vom Beschluss des Bundesverwaltungsge-
richts vom 13. August 1996 - BVerwG 4 NB 4.96 - (BauR 1996, 844 = NuR 1996, 600
= BRS 58 Nr. 236). Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch
im abstrakten Rechtssatz, läge jedoch nur vor, wenn das Normenkontrollgericht in
Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden
abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwal-
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tungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Die
Beschwerde legt jedoch nicht dar, welche Rechtssätze des Bundesrechts im Wider-
spruch stehen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Beschluss nicht rechtssatzmäßig
die Voraussetzungen umschrieben, unter denen bestimmte Flächen in den Gel-
tungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung einbezogen werden dürfen. Zum
einen war Gegenstand des Beschlusses eine Naturschutzverordnung, die teilweise
anderen rechtlichen Regelungen unterliegt als eine Landschaftsschutzverordnung.
Zum anderen geht der Senat auch im genannten Beschluss davon aus, dass die
Rechtmäßigkeit der Einbeziehung bestimmter Grundstücke sich in erster Linie nach
dem zunächst maßgeblichen, jedoch nicht revisiblen, Landesrecht misst. Im Übrigen
ist nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht einen entgegenstehenden
Rechtssatz aufgestellt hat. Auf Seite 8 seines Urteils befasst es sich mit der Frage
der Teilbarkeit der Verordnung. Seine Aussage, es liege auf der Hand, dass die Ziele
der Verordnung auch erreicht werden könnten, wenn sie sich auf ein kleineres, die
Grundstücke der Antragstellerin nicht berührendes Gebiet beschränken würden,
steht somit in einem gänzlich anderen rechtlichen Zusammenhang. Im Übrigen ver-
weist es bei seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Zuweisung einer "Pufferfunk-
tion" ausdrücklich auf den genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteilsabdruck S. 12). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es einen abweichenden
Rechtssatz aufstellen wollte. Ein Angriff auf die rechtliche Würdigung im Einzelfall
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich auch, dass der von der Beschwerde in einer
Verfahrensrüge unter IV.1.d. genannte innere Widerspruch im angegriffenen Urteil
nicht besteht. Denn die Zitate aus dem angegriffenen Urteil auf Seite 8 einerseits und
Seite 12 andererseits behandeln - wie ausgeführt - unterschiedliche Rechtsfragen.
3. Auch die beiden zur Einbeziehung von einzelnen Flächen in den Geltungsbereich
einer Landschaftsschutzverordnung gestellten Fragen zeigen keinen Grund für die
Zulassung der Revision auf.
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3.1 Die Beschwerde stellt die Frage, ob die Einbeziehung von nicht schutzwürdigen
Flächen in eine Landschaftsschutzverordnung mit Art. 14 GG vereinbar sei. Im Ver-
fahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann jedoch nicht in allgemeiner Form die
Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Grundgesetz auf den Prüfstand gestellt wer-
den, sondern es muss dargelegt werden, inwieweit die Grundrechtsnorm ihrerseits
noch Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Einen auf Art. 14 GG als
Prüfungsmaßstab bezogenen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde indessen nicht
auf. Davon abgesehen verwendet die Beschwerde mit den Worten "nicht schutzwür-
digen Flächen" eine Formulierung, die nicht derjenigen gleich kommt, die das Ober-
verwaltungsgericht verwendet hat. Denn das Normenkontrollgericht geht ersichtlich
davon aus, dass die Flächen der Antragstellerin zwar "für sich betrachtet", also iso-
liert gesehen, nicht schutzwürdig wären, anderes aber gilt, wenn man sie in ihrer
Funktion als Ruhebereich sieht, durch den schädliche Einwirkungen auf das Schutz-
gebiet und die darin gelegenen Biotope vermieden werden (Urteilsabdruck S. 12).
3.2 Ferner hält die Beschwerde die Frage für klärungsfähig, ob die Einbeziehung von
nicht schutzwürdigen Flächen aus Gründen der Praktikabilität zulässig ist. Insoweit
wirft sie indessen eine Frage des nicht revisiblen Landesnaturschutzrechts auf. Denn
das Oberverwaltungsgericht verweist zur Begründung seiner Auffassung, der Ge-
sichtspunkt der (leichteren) Kennzeichnung des Schutzgebiets sei im Hinblick auf
§ 16 Abs. 6 LNatSchG als Praktikabilitätsgesichtspunkt rechtlich anzuerkennen. Da-
von abgesehen enthält die Fragestellung mit der Formulierung "Einbeziehung von
Flächen" wiederum eine Annahme, die nicht mit der Würdigung
durch das Oberverwaltungsgericht übereinstimmt; insoweit kann auf die Ausführun-
gen unter 3.1 verwiesen werden. Außerdem misst das Normenkontrollgericht dem
Gesichtspunkt der Praktikabilität nur geringes Gewicht bei, sieht ihn also nicht als
allein tragend an.
Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht,
dass - möglicherweise - unterschiedliche Urteile von Obergerichten zur Zulässigkeit
von sog. Pufferzonen eine grundsätzliche Bedeutung indizieren könnten. Denn auch
insoweit handelt es sich jeweils um die Auslegung und Anwendung des maßgebli-
chen Landesrechts und nicht des Bundes-Rahmenrechts. In dem von der Beschwer-
de angeführten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. No-
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vember 1995 - VGH 5 S 1612/95 - (NuR 1996, 603 <605>) weist dieser selbst auf die
unterschiedliche rechtliche Ausgangslage in den Bundesländern hin. Davon abgese-
hen betreffen die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (a.a.O.)
und des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Februar 1998 - OVG Bf II
52/94 - (NordÖR 1998, 443) Naturschutzgebiete und nicht Landschaftsschutzgebiete.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halb-
satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch