Urteil des BVerwG vom 15.06.2004

Subjektives Recht, Bebauungsplan, Planungsermessen, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 14.04
OVG 1 KN 8/02
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 30. September 2003 wird zurückge-
wiesen.
Die Antragssteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Un-
recht machen die Antragsteller als Verfahrensfehler geltend, dass ihnen das Nor-
menkontrollgericht eine Entscheidung in der Sache versagt habe. Die Verneinung der
Antragsbefugnis und die darauf beruhende Ablehnung des Normenkontrollantrags
als unzulässig sind nicht zu beanstanden. Ob den Antragstellern auch das er-
forderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, braucht nicht entschieden zu werden.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend machen kann, durch
den Bebauungsplan in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner privaten Belan-
ge verletzt zu sein (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -
BVerwGE 107, 215 <220 ff.>). Nach Auffassung des Normenkontrollgerichts sind die
Antragsteller nicht antragsbefugt, weil ihr Interesse auf Ausweisung eines Baufens-
ters auf dem Flurstück 12/3 im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB nicht
habe berücksichtigt werden müssen. Bei der Überplanung desjenigen Teilbereichs
des Bebauungsplans Nr. 25, der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg für nichtig
erklärt worden ist, habe die Antragsgegnerin mangels Anlasses die anderen Festset-
zungen des Ursprungsplans oder gar die gesamte Plankonzeption nicht erneut "in
den Blick nehmen" und in die Abwägungsentscheidung einbeziehen müssen. Dem ist
im Ergebnis beizupflichten.
Der Senat hat mit Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - für den Fall einer
erstrebten Einbeziehung in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans entschieden,
dass das Interesse eines Eigentümers an der Verbesserung des bauplanungsrechtli-
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chen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises eine bloße
Erwartung sei, die nicht schutzwürdig und damit nicht abwägungsbeachtlich sei. Das
ergebe sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den
rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliege. Wörtlich heißt es in dem
Urteil - unter Verzicht auf die Wiedergabe der Zitate - weiter:
Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen,
sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforder-
lich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungser-
messen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der pla-
nerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der
Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder auf-
hebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. Das Pla-
nungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Gel-
tungsbereichs eines Bebauungsplans. Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB
umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis
und ggf. Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-
rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei ausschließlich im öffentli-
chen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht
auch im individuellen Interesse Einzelner tätig. Dementsprechend stellt § 2
Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und
Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll inso-
weit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetz-
geber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche
Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen
Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung
eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die
Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt.
Diese Ausführungen sind auf die Fallgestaltung übertragbar, dass ein Eigentümer
aus Anlass der Änderung eines Teilbereichs eines Bebauungsplans eine Änderung
auch von Festsetzungen im restlichen Plangebiet beansprucht.
Der Senat hält eine Antragsbefugnis allenfalls für den Fall für denkbar, dass ein
Grundstück "willkürlich" nicht in einen Bebauungsplan oder dessen Änderung einbe-
zogen wird. Im Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - hat er sich in dieser
Frage nicht festgelegt. Das ist auch hier nicht erforderlich. Es gibt keine stichhaltigen
Hinweise auf ein objektiv willkürliches Verhalten der Antragsgegnerin. Das Beru-
fungsgericht hat im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellt, dass
das Flurstück 12/3 zwar im Wesentlichen mit Gras bewachsen ist, innerhalb der Ra-
senflächen aber noch Heidebestände vorhanden sind (Protokoll vom 30. September
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2003). Da auch die Antragsteller im Planänderungsverfahren nicht angeregt haben,
auf dem Flurstück eine Baufläche auszuweisen, kann keine Rede davon sein, dass
sich der Antragsgegnerin eine Abweichung von ihrem bisherigen Plankonzept zu
Gunsten der Antragsteller habe aufdrängen müssen. Das Konzept sieht nach den
Feststellungen im Berufungsurteil die Freihaltung einer bebauungsfreien Zone im
Innern des Plangebiets vor, um einer unerwünschten Verdichtung entgegenzuwirken
und den dort vorhandenen Landschaftscharakter mit heideartigem Bewuchs zu er-
halten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die
Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Halama
Gatz
Dr. Philipp