Urteil des BVerwG vom 22.05.2014

Abgrenzung, Pufferzone

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 13.14
OVG 4 KN 56/12
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2014 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller
beimisst.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung
einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Be-
schwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen
und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1
VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine
bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungs-
bedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu
erwarten ist (stRspr, so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B
78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011
- BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15).
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde die Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt. Dies kann jedoch offen bleiben, weil es einer
Klärung des Begriffs „Pufferzone“ in einem Revisionsverfahren nicht bedarf.
Das Oberverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Abgrenzung von
Natur- und Landschaftsschutzgebieten ausgeführt, dass auch am Rand eines
Schutzgebietes gelegene Flächen, die - isoliert betrachtet - nicht schutzwürdig
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seien, in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden könnten, um diesem
ein gewisses Vorfeld zu geben und es dadurch gegenüber der Schutzgebiets-
umgebung abzuschirmen bzw. vor den Einwirkungen angrenzender oder heran-
rückender Bebauung zu schützen, sofern dies zum Schutz des Kernbereichs
des Landschaftsschutzgebietes vernünftigerweise geboten sei. Der Sinn dieser
sogenannten Pufferzonen bestehe darin, schutzwürdige Gebiete durch einen
sie umgebenden Ruhebereich zu sichern oder vor Eingriffen zu schützen, die
außerhalb des Schutzgebietes erfolgen, aber in das Gebiet hineinwirkten (UA
S. 18). Diese Ausführungen lassen sich auf § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2
BNatSchG (siehe etwa Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 22 Rn. 10
und 21) zurückführen und stehen mit der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts im Einklang (vgl. z.B. Urteil vom 5. Februar 2009 - BVerwG 7 CN
1.08 - Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 31; Beschluss vom
13. August 1996 - BVerwG 4 NB 4.96 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 2
= juris Rn. 6 und 8). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die
Beschwerde nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker
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