Urteil des BVerwG vom 15.07.2010

Ablauf der Frist, Verfahrensmangel, Rüge, Befangenheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 13.10 (4 BN 21.09)
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen alle Mit-
glieder des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts wird
verworfen.
Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand und Fortsetzung des Verfahrens seiner
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen alle Mitglieder des 4. Se-
nats des Bundesverwaltungsgerichts ist offensichtlich missbräuchlich. Es ist
deswegen unter Mitwirkung der abgelehnten, nach dem Geschäftsverteilungs-
plan des Bundesverwaltungsgerichts aber zuständigen Richter zu verwerfen
(vgl. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36
<37>; stRspr).
Offensichtlich missbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch jedenfalls dann, wenn
es sich nicht gegen einen einzelnen Richter, sondern gegen ein ganzes Kolle-
gium richtet und nur mit solchen Umständen begründet wird, die die Besorgnis
der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können
(Beschluss vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 ER 614.90 - Buchholz 310 § 138
Ziff. 1 VwGO Nr. 28). Das ist hier der Fall.
a) Soweit sich das Ablehnungsgesuch gegen die nach dem Geschäftsvertei-
lungsplan im vorliegenden Fall zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder
1
2
3
- 3 -
(Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, Richter am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und Richterin am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. Bumke) richtet, ergibt sich dies daraus, dass der Antragsteller mit
seinem Ablehnungsgesuch ausschließlich Gründe geltend macht, die eine an-
geblich unzutreffende Sachbehandlung seiner Nichtzulassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Febru-
ar 2009 im Beschluss vom 9. September 2009 (BVerwG 4 BN 21.09) betreffen
und die bereits Gegenstand des Beschlusses vom 1. Dezember 2009 (BVerwG
4 BN 57.09) gewesen sind, mit dem das Gericht im Rahmen des gegen den
Beschluss vom 9. September 2009 gerichteten Anhörungsrügeverfahrens das
erste Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die genannten Richter zu-
rückgewiesen hat. Sein das jetzige nochmalige Ablehnungsgesuch begründen-
des Vorbringen (Schriftsatz vom 15. März 2010, S. 26 - 30) bezieht sich aus-
drücklich auf solche Umstände, die bereits in seinen Schriftsätzen vom 23. No-
vember 2009 (S. 26 Mitte), vom 12. Oktober 2009 (S. 27 f.) und vom 19. Mai
2009 (S. 28 - 30) enthalten waren oder die Ausführungen des seine Nichtzulas-
sungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses vom 9. September 2009 be-
treffen und die somit zeitlich dem Beschluss vom 1. Dezember 2009 über die
Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vorausgehen. Der nachfolgende Zeit-
raum und mithin auch der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss vom
16. Februar 2010 (BVerwG 4 BN 57.09) wird vom Antragsteller nur insoweit
erwähnt, als er sich hierdurch „im Wiederholungsfall“ (S. 30) und „in gleicher
Weise wie im vorangegangenen Verfahren verletzt“ (S. 28) sieht und die Be-
sorgnis der Befangenheit „auch weiterhin“ für begründet hält. Wenigstens an-
satzweise substantiierte Umstände, die über bloße Wertungen ohne Tatsa-
chensubstanz hinausgingen (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 7. Au-
gust 1997 - BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57 = NJW
1997, 3327) und aus denen sich allein neue, noch nicht beschiedene Ableh-
nungsgründe ergeben könnten, lässt dieses Vorbringen nicht erkennen. Die
bloße Vorbefassung der zur Entscheidung berufenen Richter mit der Sache
vermag die Besorgnis der Befangenheit jedenfalls von vornherein nicht zu be-
gründen (Beschluss vom 4. Mai 2009 - BVerwG 8 B 20.09 - juris Rn. 11).
- 4 -
b) Soweit das Ablehnungsgesuch die übrigen Mitglieder des Senats (Richter am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Philipp und Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz) betrifft, die am Be-
schluss vom 1. Dezember 2009 (BVerwG 4 BN 57.09) beteiligt waren, mit dem
das Gericht das erste Ablehnungsgesuch des Antragstellers zurückgewiesen
hat, fehlt es offensichtlich am Rechtsschutzbedürfnis, weil diese Richter nach
dem Geschäftsverteilungsplan und mangels Vertretungsfall (siehe oben a) nicht
zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren berufen sind.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit dem der Antrag-
steller eine Fortsetzung des durch Beschluss vom 9. September 2009 abge-
schlossenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (BVerwG 4 BN 21.09) be-
gehrt, bleibt ohne Erfolg.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages macht der Antragsteller
geltend, er habe von bestimmten Tatsachen, aus denen sich weitere Revisi-
onszulassungsgründe im Verfahren BVerwG 4 BN 21.09 ergäben, erst nach
Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Kenntnis er-
langt. Es kann offen bleiben, ob eine Wiedereinsetzung - zumal nach rechts-
kräftigem Abschluss des Verfahrens - für einzelne Rechtsbehelfsgründe über-
haupt in Betracht kommt (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2002 - BVerwG 4 B
51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33 m.w.N.). Denn das Vorbringen des
Antragstellers lässt keine Gründe erkennen, die die Zulassung der Revision
rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
a) Die Verfahrensrügen des Antragstellers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen
nicht durch.
aa) Wohl als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO macht
der Antragsteller geltend, der erkennende vorinstanzliche Senat sei falsch be-
setzt gewesen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Zwar sei die Zuständigkeit für
das seinerzeit beim Oberverwaltungsgericht bereits anhängige Verfahren durch
den Geschäftsverteilungsplan 2009 vom 1. auf den 8. Senat des Oberverwal-
4
5
6
7
8
- 5 -
tungsgerichts übergegangen. Dies beruhe aber auf einer gezielten Zuständig-
keitsmanipulation. Diese Rüge geht fehl.
Eine Besetzungsrüge erfüllt nur dann die Anforderungen an die Darlegungs-
pflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wenn die den Mangel begründenden
Tatsachen in einer Weise vorgebracht werden, die dem Revisionsgericht deren
Beurteilung ermöglichen (Beschluss vom 27. Juni 1995 - BVerwG 5 B 53.95 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 9 m.w.N.). Das ist hier nicht der
Fall. Wenn der Antragsteller geltend macht, es hätten sich „ganz offenbar par-
teipolitisch einflussreiche Kreise dazu entschlossen, im Rahmen des Erlasses
des Geschäftsverteilungsplans 2009 eine Zuständigkeitsveränderung herbeizu-
führen, durch die auch bereits anhängige Streitsachen … nicht mehr der Zu-
ständigkeit des 1. sondern des 8. Senats unterfallen sollten“ (Schriftsatz vom
15. März 2010, S. 20), und als „Ziel der gezielt manipulativen Veränderung der
geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsveränderung im Geschäftsverteilungs-
plan“ die „absichtliche Vereitelung“ der Zulassung der Revision in seinem Fall
nennt (a.a.O. S. 23), beschränkt er sich lediglich auf eine - unbeachtliche - Rü-
ge „auf Verdacht“ (vgl. Beschluss vom 27. Juni 1995 a.a.O.), für die keinerlei
ernsthaften Anhaltspunkte genannt werden oder ersichtlich sind. Aus der der
Geschäftsumverteilung zeitlich nachfolgenden, nach Meinung des Antragstel-
lers unsachgemäßen Sachbehandlung seines Verfahrens durch den 8. Senat
lassen sich solche Anhaltspunkte jedenfalls nicht herleiten.
bb) Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzli-
chen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auch in der angeblich fehlerhaften
Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht sieht, greift
diese Rüge schon deswegen nicht durch, weil die unzutreffende Beurteilung der
Revisionszulassung durch die Vorinstanz im - hier stattgefundenen - Nicht-
zulassungsbeschwerdeverfahren anhand der geltend gemachten Revisionszu-
lassungsgründe zu überprüfen ist, jedoch nicht ihrerseits einen selbständigen
Revisionszulassungsgrund eröffnet. Der vom Antragsteller in Bezug genomme-
ne Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2004 (- 1 BvR
31/01 - BVerfGK 2, 202 = VIZ 2004, 355) betrifft einen Fall der Nichtzulassung
einer Revision nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der bis zum In-Kraft-Treten des
9
10
- 6 -
Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887)
gültig gewesenen Fassung und ist daher mit dem vorliegenden Fall, in dem
Nichtzulassung der Revision auf die Beschwerde des Antragstellers gemäß
§ 133 i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO überprüft worden ist, nicht vergleichbar.
cc) Als weiteren Verfahrensmangel rügt der Antragsteller, der Vorsitzende des
erkennenden vorinstanzlichen Senats habe seine Hinweispflicht nach § 86
Abs. 3 VwGO und den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, weil er nicht
über die Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts zur auch
im vorliegenden Fall einschlägigen Straßenböschungsproblematik (OVG Kob-
lenz, Urteile vom 18. Oktober 2007 - 1 C 11173/06 - und vom 29. Oktober 2008
- 1 C 10225/08 -) informiert habe, deren Beachtung zur Zulassung der Revision
hätte führen müssen. Das ist schon deswegen nicht schlüssig und erfüllt daher
nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil der
Antragsteller selbst geltend macht, die Antragsgegnerin habe die im angegriffe-
nen Bebauungsplan enthaltenen Straßenböschungen durch eine wenige Tage
vor der mündlichen Verhandlung bekanntgemachten Änderung des Bebau-
ungsplans als Verkehrsflächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und nicht
mehr - wie in der Rechtsprechung des 1. Senats beanstandet - als Be-
schränkung des Privateigentums nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB festgesetzt.
Demnach bestand für die Vorinstanz - abgesehen von der Frage, ob es über-
haupt geboten war, die vom Antragsteller nicht thematisierte Straßenbö-
schungsproblematik ungefragt in die Prüfung einzubeziehen (vgl. Urteil vom
17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 Rn. 43), - insoweit
ersichtlich kein Anlass zur Revisionszulassung. Dass die Entscheidung der Vor-
instanz in anderer Hinsicht auf dem vom Antragsteller geltend gemachten Ver-
fahrensmangel beruht, legt er nicht in einer den Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar (vgl. zu diesen Anforde-
rungen Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26).
b) Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssa-
che nicht zu.
11
12
- 7 -
aa) Der Antragsteller will geklärt wissen,
ob es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und
insbesondere dem Grundsatz weitestgehender, nach
Möglichkeit der Beeinflussung durch staatliche oder par-
teipolitisch motivierte Willkürakte entzogener Verwirkli-
chung grundrechtlicher und grundrechtsgleicher Freiheiten
und Gewährleistungen vereinbar ist, dass geschäftsplan-
mäßig bereits festgelegte und durch Antragseingang im
Einzelfall konkretisierte richterliche Zuständigkeiten - sei
es im Rahmen nachfolgender außerordentlicher Verände-
rungen während des laufenden Geschäftsjahres, sei es im
Rahmen der Festlegung der Zuständigkeit des nachfol-
gend beginnenden Geschäftsjahres - auch in Ansehung
von durch Eingang bei Gericht bereits anhängig/rechts-
hängig gewordenen Streitsachen einer nachträglichen,
d.h. rückwirkenden Veränderung der Entscheidungszu-
ständigkeit unterworfen werden können.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Soweit sie sich auf
Änderungen der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres
bezieht, würde sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil die vom
Antragsteller beanstandete Zuständigkeitsänderung - wie er selbst geltend
macht - im Geschäftsverteilungsplan für das (gesamte) Geschäftsjahr 2009 ge-
regelt wurde. Im verbleibenden Umfang ist die Frage durch die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass gegen eine Rege-
lung des jährlichen Geschäftsverteilungsplans, nach der alle noch anhängigen
Sachen eines Sachgebiets auf einen anderen Senat übergehen, nichts einzu-
wenden ist (Urteil vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 19.88 - Buchholz 300
§ 21e GVG Nr. 19 S. 3 f.). Einen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf
zeigt der Antragsteller nicht auf.
bb) Auch die weitere Frage,
ob der fehlende, aber gebotene Hinweis des erkennenden
Gerichts, auf eine neuere, nicht oder noch nicht lange zu-
rückliegend veröffentlichte Rechtsprechung des Gerichts,
die bei Waltung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorg-
falt als entscheidungserheblich erkannt werden musste
und die erkanntermaßen nicht allen Prozessbeteiligten
bekannt gewesen war, aufgrund der richterlichen Ver-
pflichtung zu Distanz und Neutralität und wegen des
Rechtstaatsgrundsatzes, insbesondere wegen des Fair-
13
14
15
- 8 -
Trial-Grundsatzes ohne Weiteres zur generellen Eröffnung
der Verfahrensrevision führt,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn sie setzt, wenn sie
vom „gebotenen Hinweis“, „der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt“ und
der gerichtlichen Erkenntnis der Entscheidungserheblichkeit und der Kenntnis
der Prozessbeteiligten ausgeht, Tatsachen voraus, die vom Oberverwaltungs-
gericht - ohne dass der Antragsteller hiergegen eine erfolgreiche Verfahrensrü-
ge erhoben hätte - nicht festgestellt worden sind (näher zu diesen Anforderun-
gen Beschluss vom 10. Januar 1997 - BVerwG 8 B 204.96 - NVwZ 1997, 801).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 3 VwGO. Ge-
richtskosten sind nicht entstanden.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
16