Urteil des BVerwG vom 08.06.2006
Landschaft, Beweisantrag, Grundstück, Leistungsfähigkeit
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 13.06
VGH 4 N 1418/05
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 16. Februar 2006 wird zurückge-
wiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte
Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein
Grund für die Zulassung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung selbstständig tragend dop-
pelt begründet. Er hat den Normenkontrollantrag des Antragstellers als unzu-
lässig abgelehnt, weil der Antragsteller mit dem über seinen Bevollmächtigten
am 29. April 2002 per Telefax übermittelten Normenkontrollantrag die am
3. April 2002 bereits abgelaufene Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO nicht eingehalten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkon-
trollantrag zugleich deshalb abgelehnt, weil er nach seiner Ansicht unbegründet
ist. Hierzu führt die Vorinstanz aus, dass die angegriffene Landschaftsschutz-
verordnung weder formellrechtlich noch materiellrechtlich zu beanstanden sei.
Ist eine Entscheidung wie hier auf mehrere, jeweils für sich selbstständig trag-
fähige Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund für jeden der
entscheidungstragenden Gründe gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109, stRspr).
Die Beschwerde greift die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs dafür, dass
die angegriffene Landschaftsschutzverordnung der rechtlichen Überprüfung
standhält, mit einer Verfahrensrüge an, die erfolglos bleiben muss. Die zur
Frage der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags erhobenen Grundsatz- und
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Divergenzrügen könnten der Beschwerde daher selbst dann nicht zum Erfolg
verhelfen, wenn sie zulässig und begründet wären. Ein Eingehen auf diese Rü-
gen erübrigt sich daher.
Der Antragsteller erhebt die Verfahrensrüge, der Verwaltungsgerichtshof habe
seinen in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2006 gestellten Be-
weisantrag zu Unrecht abgelehnt. Er ist der Ansicht, dass die Gründe, die der
Verwaltungsgerichtshof ausweislich der Verhandlungsniederschrift für die Ab-
lehnung des Beweisantrages angeführt hat, in sämtlichen Punkten fehlerhaft
und unzutreffend seien.
Diese Aufklärungsrüge bleibt erfolglos. Mit der Beschwerde wird nicht hinrei-
chend dargelegt, aus welchen Gründen es auf der Grundlage der materiell-
rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs einer Beweisaufnahme in
der vom Antragsteller mit seinem Beweisantrag verfolgten Richtung bedurft hät-
te. Ein Gericht ist nur gehalten, diejenigen Beweise zu erheben, auf die es nach
seiner Rechtsauffassung ankommt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in der mündlichen Verhandlung vom
16. Februar 2006 unter Nr. 6 der Gründe, die ihn ausweislich der Verhand-
lungsniederschrift zur Ablehnung des Beweisantrages veranlasst haben, ausge-
führt, dass nach seiner Rechtsauffassung die Grundstücke des Antragstellers
nur dann aus dem Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung herauszu-
nehmen gewesen sein könnten, wenn diese Grundstücke einen räumlich ab-
trennbaren, nach den örtlichen Gegebenheiten aus dem Gesamterscheinungs-
bild herausfallenden Landschaftsteil darstellten. Diesen rechtlichen Ausgangs-
punkt hat der Verwaltungsgerichtshof in den Gründen seines Urteils (UA
S. 20 f.) in Anwendung von § 13 Abs. 1 HENatG konkretisiert. Danach kommt
die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets nur dort in Betracht, wo ein
Gebiet in seiner Gesamtheit oder in Teilen schutzwürdig ist. Gegenstand der
rechtlichen Bewertung sei das Gesamterscheinungsbild der Landschaft. Maß-
geblich seien nicht die Verhältnisse, die sich auf einem einzelnen Grundstück
wieder fänden, sondern das Gesamterscheinungsbild der Landschaft, als deren
Bestandteil sich das Grundstück darstelle. Die Schutzwürdigkeit des Gebiets, in
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dem die Grundstücke des Antragstellers liegen, hat der Verwaltungsgerichts-
hofs darin gesehen, dass diese Grundstücke Teil einer kleinparzellierten, struk-
turreichen Landschaft mit Hecken, Streuobst, Äckern und Grünlandparzellen
seien, die es zu erhalten gelte (UA S. 19). In diesen Landschaftszusammen-
hang fügen sich die Grundstücke des Antragstellers nach der Würdigung des
Verwaltungsgerichtshofs ein. Anhaltspunkte dafür, dass die Grundstücke des
Antragstellers sich in ihrer Eigenart aus dem beschriebenen Gesamterschei-
nungsbild der Landschaft als räumlich abtrennbarer Teil deutlich abheben
könnten, hat die Vorinstanz nicht gesehen. In dieser Einschätzung hat sie sich
gerade auch durch das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten des Garten-
und Landschaftsarchitekten K. bestätigt gesehen.
Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund hatte der Verwaltungsge-
richtshof keinen Anlass, dem Beweisantrag des Antragstellers nachzugehen.
Die von ihm unter Beweis gestellten Tatsachen, die die Eigenart des Natur-
haushaltes seiner Grundstücke, deren Einfluss auf die „Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes“ sowie deren „Biotopdiversität“ betreffen, versprachen keinen
Erkenntnisgewinn in der Frage, ob die Grundstücke des Antragstellers aus dem
vom Verwaltungsgerichtshof als schutzwürdig beschriebenen Gesamterschei-
nungsbild der Landschaft herausfallen. Der Antragsteller stellt im Übrigen in
seinem Beweisantrag selbst nicht in Abrede, dass sich seine Grundstücke „op-
tisch und ökologisch ohne Weiteres“ in ihre Umgebung einfügen (vgl. Nr. 2 des
Beweisantrages). Der im Beschwerdeverfahren angeführte Umstand, die
Grundstücke des Antragstellers unterschieden sich höhenmäßig von ihrer Um-
gebung, vermag nicht zu begründen, dass der Verwaltungsgerichtshof auf der
Grundlage seiner Rechtsauffassung den Sachverhalt hätte weiter aufklären
müssen.
Der Antragsteller verbindet mit seiner Aufklärungsrüge den Vorwurf, der Ver-
waltungsgerichtshof habe verkannt, dass die Unterschutzstellung seiner
Grundstücke nicht erforderlich im Sinne von § 13 Abs. 1 HENatG sei. Er macht
ferner geltend, die „naturschutzrechtlich-ökologische Bewertung möglicherweise
unstreitiger Tatsachen“ sei zwischen den Beteiligten „höchst streitig“. Damit
greift der Antragsteller die tatrichterliche Rechtsanwendung an. Ein Aufklä-
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rungsmangel ist damit nicht dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Rechtsfra-
gen sind einer Beweiserhebung nicht zugänglich.
Soweit unter 4. der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass der Verwal-
tungsgerichtshof dem Normenkontrollantrag „im Übrigen“ hätte stattgeben
müssen, weil die angegriffene Landschaftsschutzverordnung an Verfahrensfeh-
lern und materiellrechtlichen Mängeln leide, zeigt die Beschwerde keinen der
Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO auf. Sie erschöpft sich
insoweit nach Art einer Berufungsbegründung in einer kritischen rechtlichen
Würdigung des Normenkontrollurteils. Derartige Ausführungen können die Zu-
lassung der Revision nicht rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch
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