Urteil des BVerwG vom 21.03.2005

Verfahrensmangel, Beschwerdefrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 13.05
VGH 3 S 1091/04
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 19. November 2004 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Es kann offen bleiben, ob der Antragstellerin wegen der Versäumung der Beschwer-
defrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist. Die sinngemäß
auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist schon deshalb unzu-
lässig, weil sie die Zulassungsgründe nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
gebotenen Weise darlegt bzw. bezeichnet.
Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrund-
sätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die all-
gemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Ein Ver-
fahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn
er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner recht-
lichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
19. August 1997, a.a.O.). Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Versto-
ßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementspre-
chend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände
Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen
Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächli-
chen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung
voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden,
dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündli-
chen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterblei-
- 3 -
ben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die be-
zeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten auf-
drängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 -
Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
Die Beschwerde wird den dargelegten Anforderungen nicht gerecht. Sie rügt
"Rechtsfehler" sowie die "unzureichende Sachverhaltsermittlung bei Beurteilung der
vorgesehenen Gebäudeanordnung entgegen geologischer und geografischer Zwän-
ge". Die Begründung erschöpft sich darin, den Sachverhalt darzulegen und die Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichtshofs als rechtsfehlerhaft anzugreifen. Damit ver-
kennt die Beschwerde den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung
einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp