Urteil des BVerwG vom 26.03.2003

Erlass, Gemeinde

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 13.03
OVG 1 KN 2406/01
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
17. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 25 564 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Revision ist nicht zuzu-
lassen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der rechts-
grundsätzlichen Bedeutung nicht vorliegt.
Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Fra-
ge, ob und wieweit eine Gemeinde beim Erlass eines Bebauungs-
plans in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB bevorstehende Ge-
setzesänderungen und durch Gesetzesänderungen verursachte mög-
liche Verhaltensänderungen der Behörden mit einzubeziehen ha-
be. Ob diese Frage wegen ihrer Allgemeinheit klärungsfähig wä-
re, kann dahinstehen. Im vorliegenden Verfahren müsste die
Frage jedenfalls eingeschränkt werden. Denn das Normenkon-
trollgericht führt aus, dass im Zeitpunkt des Satzungsbe-
schlusses, sechs Wochen nach In-Kraft-Treten der neuen Verwal-
tungsvorschrift, der Konflikt mit dem geplanten Bauvorhaben
des Antragstellers nicht absehbar gewesen sei; die Antragsgeg-
nerin habe nämlich jedenfalls damals davon ausgehen können,
dass sich die Baugenehmigungsbehörde mit dem im Bauleitplan-
verfahren eingeholten Gutachten begnügen würde. Das Normenkon-
trollgericht nimmt an, dass die Antragsgegnerin eine ihr noch
unbekannte und nach der neuen Verwaltungsvorschrift nicht
zwingend gebotene Praxis der Bauaufsichtsbehörde bei der Auf-
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stellung von Bebauungsplänen nicht habe berücksichtigen müs-
sen. Zur Feststellung, dass diese Rechtsansicht mit dem Abwä-
gungsgebot vereinbar ist, bedarf es nicht erst der Durchfüh-
rung eines Revisionsverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert
des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1
Paetow Lemmel Jannasch