Urteil des BVerwG vom 16.04.2002

Beiladung, Bebauungsplan, Zustellung, Hochschule

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 13.02 (4 CN 3.02)
OVG 2 N 2/00
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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I. Der Antrag der P. Entwicklungs- und Bauträ-
gergesellschaft mbH, vertreten durch ihren Ge-
schäftsführer, …, sie zu dem Normenkontrollver-
fahren beizuladen, wird abgelehnt.
II. Die Entscheidung des Oberverwaltungsge-
richts des Saarlandes über die Nichtzulassung
der Revision gegen sein Urteil vom 27. November
2001 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Zwischen H.straße –
S. Weg – L.straße" der Antragsgegnerin. Trägerin des Vorha-
bens ist die P. Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft mbH.
Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan für nichtig
erklärt; die Revision hat es nicht zugelassen. Gegen diese
Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Nichtzu-
lassungsbeschwerde. Die Vorhabenträgerin beantragt, sie zum
Verfahren beizuladen.
I. Dem Antrag, die P. Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft
mbH beizuladen, kann nicht stattgegeben werden; die Beiladung
ist zur Zeit unzulässig.
Für den Beiladungsantrag ist die Verwaltungsgerichtsordnung in
ihrer gegenwärtig - seit dem 1. Januar 2002 - geltenden Fas-
sung anzuwenden. Es gilt deshalb auch § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO
i.d.F.d. Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im
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Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001
(BGBl I. S. 3987), nach dem § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 VwGO
entsprechend anzuwenden sind. Danach können auch im Normenkon-
trollverfahren andere, deren rechtliche Interessen durch die
Entscheidung berührt werden, beigeladen werden; die von der
P. Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft mbH aufgeworfene
Frage, ob der Senat seine Rechtsprechung zur Beiladung im Nor-
menkontrollverfahren nach altem Recht ändern sollte, stellt
sich nicht mehr. Eine Beiladung ist also nunmehr im Normenkon-
trollverfahren grundsätzlich zulässig. Bei einem vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan mag sogar im Regelfall eine Ermessensredu-
zierung auf Null bestehen, wenn der Vorhabenträger seine Bei-
ladung beantragt.
Gleichwohl muss hier der Beiladungsantrag abgelehnt werden,
weil gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Beiladung im Revisi-
onsverfahren unzulässig ist. Diese Vorschrift ist bereits im
Revisionszulassungsverfahren anzuwenden (BVerwG, Beschluss vom
4. Juni 1992 - BVerwG 4 B 108.92 - Buchholz 310 § 142 VwGO
Nr. 13). Das Verbot gilt nach § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO aller-
dings nicht für notwendige Beiladungen nach § 65 Abs. 2 VwGO.
Bei der Beiladung im Normenkontrollverfahren handelt es sich
aber nur um eine einfache Beiladung, weil eine normverwerfende
Entscheidung keine gestaltende, sondern nur feststellende Wir-
kung hat (vgl. Seibert, NVwZ 2002, 265 <271>, unter Bezugnahme
auf BTDrucks 14/6393 S. 9).
Der Senat wird allerdings - wie schon das Normenkontrollge-
richt - der P. Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft mbH
auch weiterhin Gelegenheit zur Äußerung, nunmehr im Revisions-
verfahren, geben.
II. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Revision
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die sinngemäß ge-
stellte Frage, ob der Abwägungsmangel, der im fehlenden Aus-
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schluss potentieller Störungsmöglichkeiten bei der Festsetzung
eines allgemeinen Wohngebietes in einem vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan liegt, mit dem eine gebietsverträgliche bauliche
Nutzung realisiert werden soll, zur Nichtigkeit oder nur zur
Unwirksamkeit des Plans führt, hat grundsätzliche Bedeutung.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 3, § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 4 CN 3.02 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzu-
reichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden kön-
nen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten
lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertre-
ten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Paetow Lemmel Jannasch