Urteil des BVerwG vom 11.08.2015

Grundstück, Kreuzung, Verkehrssicherheit, Abrede

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 12.15
OVG 1 C 10973/14
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
9. Februar 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-
Pfalz zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Die Revision ist allerdings nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Der Antragsteller legt entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dar, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Er formuliert schon keine Rechts-
frage, die er für klärungsfähig und -bedürftig hält, sondern beschränkt sich auf
die bloße Behauptung, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu.
Das genügt nicht.
2. Die Beschwerde ist aber begründet, weil das Urteil an einem Verfahrens-
mangel leidet, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
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VwGO). Dem Oberverwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Antragsbefugnis
(§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zu Lasten des Antragstellers ein Fehler unterlaufen.
Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der An-
tragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als
möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungs-
plans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30. April
2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137; stRspr). An die
Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine
höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf ge-
rechte Abwägung geht. Auch insoweit genügt es, dass der Antragsteller Tatsa-
chen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung
als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN
2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf
einen eigenen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur
geringfügig schutzwürdiges Interesse berufen kann; denn wenn es einen sol-
chen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemein-
de ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom
30. April 2004 a.a.O. und Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 4 BN
19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3).
Der Antragsteller befürchtet in erster Linie eine Lärmzunahme auf seinem au-
ßerhalb des Plangebiets liegenden Grundstück durch den motorisierten Verkehr
auf der Erschließungsstraße zwischen dem geplanten Wohngebiet und dem …
Pfad.
Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur
dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hin-
aus betroffen wird (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 - BRS 62
Nr. 51 S. 275; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 und 4 VR 1.07 - BRS
71 Nr. 35 S. 166 f.). Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Sub-
sumtion ermitteln (Paetow, NVwZ 1985, 309 <312>), sondern nur unter Einbe-
ziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen (BVerwG, Be-
schluss vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 - BRS 54 Nr. 41 S. 120). Das ist in
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erster Linie Aufgabe des Tatrichters (BVerwG, Urteil vom 17. September
1998 - 4 CN 1.07 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 126 S. 110; Beschlüsse vom
21. Dezember 2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 9 und vom 20. Juli 2011 - 4 BN
22.11 - BauR 2012, 76 Rn. 6).
Das Oberverwaltungsgericht hat das Lärmschutzinteresse als nicht so gewichtig
angesehen, dass es von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung hätte
berücksichtigt werden müssen. Bei dem Verkehr, der durch den angefochtenen
Bebauungsplan auf der Erschließungsstraße generiert werde, handele es sich
nur um den An- und Abfahrtsverkehr des im östlichen Teil des Plangebiets vor-
gesehenen neuen Wohngebiets mit 24 Grundstücken. Die Erschließungsstraße
verlaufe vom Grundstück des Antragstellers aus gesehen in einem Abstand von
75 m parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze und werde von dem Anwesen
des Antragstellers durch das vorhandene und nach dem Inhalt der Planung zu
erhaltende Wäldchen getrennt. Angesichts dieser Sachlage erscheine es ohne
weiteres nachvollziehbar, dass der Umweltbericht nennenswerte und erhebliche
Belastungen der näheren Umgebung durch den Kfz-Verkehr ausschließe.
Die Sachlage, von der das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist, stimmt mit
der Sachlage, wie sie sich nach den Akten darstellt, nicht überein. Das Ober-
verwaltungsgericht hat die Behauptung der Beigeladenen übernommen, dass
das neue Baugebiet 24 Grundstücke umfasse. Das Baugebiet kann aber in eine
höhere Anzahl von Grundstücken parzelliert werden. Der Antragsteller nennt
eine Anzahl von 32, die Antragsgegnerin eine solche von 30. Auch ist zwischen
den Beteiligten unstreitig, dass die Entfernung zwischen dem Grundstück des
Antragstellers und der Erschließungsstraße geringer ist als 75 m. Im Verfahren
vor dem Oberverwaltungsgericht ist von 60 m, im Beschwerdeverfahren von
57 m die Rede. Ob das Oberverwaltungsgericht auch dann eine nur geringfügi-
ge Betroffenheit des Antragstellers angenommen hätte, wenn es seiner Ent-
scheidung den zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hätte, ist ungewiss.
Der Umweltbericht, auf den es Bezug genommen hat, schafft keine Klarheit.
Ihm lässt sich weder entnehmen, mit welchem Verkehrsaufkommen auf der Er-
schließungsstraße zu rechnen ist, noch enthält er auf Fakten basierende Aus-
sagen zu dem Ausmaß der Beeinträchtigungen der Nachbarschaft. Er be-
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schränkt sich auf die subjektiv geprägte Einschätzung der Gutachter, das zu
erwartende Verkehrsaufkommen werde die nähere Umgebung nicht nennens-
wert belasten und erhebliche Auswirkungen durch verkehrliche Immissionen
könnten für die benachbarten Gebiete ausgeschlossen werden.
Der Mangel der vorinstanzlichen Entscheidung nötigt zur Zurückverweisung der
Sache, die nach § 133 Abs. 6 VwGO auch im Verfahren der Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision möglich ist. Das Oberverwaltungsgericht wird
sich mit den Lärmschutzbelangen des Antragstellers erneut befassen und dabei
auch in den Blick nehmen müssen, dass der Antragsteller die abschirmende
Wirkung des Wäldchens mit einer nicht offensichtlich neben der Sache liegen-
den Argumentation in Abrede gestellt hat. Von der Zurückverweisung ist nicht
deshalb abzusehen, weil - wie die Beigeladene meint - der Senat an die tatrich-
terlichen Feststellungen und die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts
gebunden sei. Die Bindung nach § 137 Abs. 2 VwGO tritt nicht ein, wenn das
Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit einer Klage oder eines Normenkon-
trollantrags zu beurteilen hat (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C
11.12 - NVwZ 2015, 1070 Rn. 12; stRspr).
Dem Senat ist es selbst nicht möglich, die Antragsbefugnis - aus anderen
Gründen - zu bejahen. Etwaige Gefahren für die Verkehrssicherheit im Bereich
der Kreuzung von Erschließungsstraße und … Pfad sowie das geltend gemach-
te Hochwasserrisiko für das Plangebiet sind keine abwägungsbeachtlichen Be-
lange des Antragstellers. Seine erstmals im Schriftsatz vom 23. Juni 2015 auf-
gestellte Behauptung, das Hochwasserrisiko für das Plangebiet setze sich auf
seinem Grundstück fort, hält der Senat für unbeachtlich. Sie ist ersichtlich eine
Reaktion auf die zutreffende Replik der Beigeladenen zur Beschwerdebegrün-
dung im Schriftsatz vom 11. Mai 2015, der Antragsteller nehme mit der War-
nung vor Gefahren für das Plangebiet ausschließlich fremde Interessen wahr.
Auch durch die Festsetzung einer Fläche für einen privaten Fußweg zur Ver-
bindung des Plangebiets mit dem Baugebiet, in dem das Grundstück des An-
tragstellers liegt, werden abwägungserhebliche Belange des Antragstellers
nicht berührt. Die Festsetzung führt nicht dazu, dass der Kfz-Verkehr im Bau-
gebiet zunimmt und dessen Straßen, zu deren Unterhaltung auch der Antrag-
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steller verpflichtet ist, einer erhöhten Abnutzung unterliegen. Der Hinweis des
Antragstellers, dass der Verbindungsweg breit genug sei, um auch Kfz-Verkehr
aufzunehmen, liegt neben der Sache. Ist ein Fußweg festgesetzt, ist eine Be-
nutzung durch Fahrzeuge rechtlich ausgeschlossen. Allein darauf kommt es an.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1
GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker
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