Urteil des BVerwG vom 31.07.2014

Beschleunigtes Verfahren, Bebauungsplan, Hinweispflicht, Öffentlichkeit

Sachgebiet:
Bau- und Bodenrecht, einschließlich der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für
Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau-
und Bodenrecht liegt
BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Rechtsquelle/n:
BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1, § 13a
Plan-UP-RL Art. 3 Abs. 1 bis 5 und 7
Titelzeile:
Zur Hinweispflicht nach § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB im Fall des
§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB
Stichwort/e:
Bebauungsplan; Erforderlichkeit eines ~; ~ der Innenentwicklung; beschleunigtes
Verfahren; Hinweispflicht; Umweltprüfung; Absehen von ~.
Leitsatz/-sätze:
Für Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach
§ 13a BauGB gelten keine besonderen Anforderungen an die städtebauliche
Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügt im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BauGB jedenfalls dann den Anforderungen des Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL, wenn
sich die Gründe für ein Absehen von der Umweltprüfung für die abstrakt-
generelle Regelung aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben und für den
konkreten Bebauungsplan aus den ausgelegten Unterlagen.
Beschluss des 4. Senats vom 31. Juli 2014 - BVerwG 4 BN 12.14
I. VGH München vom 13. November 2013
Az: VGH 1 N 11.2263
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 12.14
VGH 1 N 11.2263
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 13. November 2013 wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antrag-
stellerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
60 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die
Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
1. Die Antragstellerin möchte der Sache nach rechtsgrundsätzlich klären las-
sen, ob ein Bebauungsplan im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich
ist, wenn von vornherein absehbar ist, dass er auf Dauer oder unabsehbare Zeit
ausschließlich mit städtebaulichen Instrumenten wie Enteignung, Baugebot so-
wie Rückbau- und Entsiegelungsgebot umsetzbar ist, und ungeprüft bleibt, ob
diese Instrumente überhaupt in Betracht kommen.
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Die Frage ist, soweit sie rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich ist, in der
Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Danach ist ein Bebauungsplan we-
gen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nichtig, dessen Verwirklichung
im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder
rechtlicher Art entgegenstehen (Urteil vom 30. August 2001 - BVerwG 4 CN
9.00 - BVerwGE 115, 77 <85>), weil er die Aufgabe einer verbindlichen Bauleit-
planung nicht zu erfüllen vermag (Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN
14.00 - BVerwGE 116, 144 <147>; Beschluss vom 14. Juni 2007 - BVerwG
4 BN 21.07 - BRS 71 Nr. 3 Rn. 4). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB der Bauleitplanung eine erste, strikt bindende Schranke, die allerdings
lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (Urteil
vom 27. März 2013 - BVerwG 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 9). Die Fra-
ge, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit der Realisierung
einer planerischen Festsetzung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist, be-
urteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (Beschluss vom 14. Juni 2007
a.a.O. Rn. 5). Von diesen Grundsätzen geht der Verwaltungsgerichtshof aus
(UA Rn. 26). Er hat angenommen, dass das Städtebaurecht für die Umsetzung
der planerischen Vorstellungen der Gemeinde auch gegen den Willen der An-
tragstellerin eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung stelle, zu denen insbe-
sondere die Enteignung (§§ 85 ff. BauGB), das Baugebot (§ 176 BauGB) sowie
das Rückbau- und Entsiegelungsgebot (§ 179 BauGB) zählen. Die Antragsgeg-
nerin habe angekündigt, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, wenn
sich die Planung nicht anders realisieren lasse.
Die Antragstellerin hält diese Einschätzung für unzureichend und fordert eine
Prüfung, ob die genannten Instrumente ihr Eigentumsrecht an den überplanten
Grundstücken überwinden könnten. Indes ist der für die Verwirklichung der Pla-
nung erforderliche Rechtstransfer nicht Teil der in § 1 Abs. 1 und 3 BauGB for-
mulierten Aufgabe der Gemeinde, die bauliche und sonstige Nutzung der
Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellun-
gen rechtsverbindlich zu regeln. Voraussetzungen und Rechtswirkungen etwa
erforderlicher enteignender Vollzugsmaßnahmen sind von der Enteignungsbe-
hörde und den Baulandgerichten in eigener Verantwortung zu prüfen (Urteil
vom 27. August 2009 - BVerwG 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 Rn. 24). Es ist
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daher nicht bereits im Bauleitplanverfahren abschließend zu prüfen, ob die Ent-
eignungsvoraussetzungen gegeben sind (Beschluss vom 5. Juni 2003
- BVerwG 4 BN 29.03 - BRS 66 Nr. 53). Weiteren grundsätzlichen Klärungsbe-
darf legt die Beschwerde nicht dar.
2. Die Antragstellerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob für die Erfor-
derlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB von Bebauungsplänen der
Innenentwicklung nach § 13a BauGB besondere, insbesondere höhere Anfor-
derungen gelten. Auch dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Frage
lässt sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation
verneinen, ohne dass es eines Revisionsverfahrens bedarf (vgl. Beschluss vom
16. November 2004 - BVerwG 4 B 71.04 - NVwZ 2005, 449 <450>).
Der Wortlaut des § 13a BauGB bietet für höhere Anforderungen an die Erfor-
derlichkeit eines Bauleitplans im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB keinen An-
halt. Die von der Antragstellerin angeführte Vorschrift des § 13a Abs. 2 Nr. 2
BauGB und das dortige Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwick-
lung des Gemeindegebiets betrifft das Verhältnis zum Flächennutzungsplan,
nicht § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Auch auf § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB kann die
Antragstellerin ihre Auffassung nicht stützen. Nach dieser Vorschrift soll im be-
schleunigten Verfahren einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung
und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohn-
raum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in
angemessener Weise Rechnung getragen werden. Gegenstand der Regelung
ist die von der Erforderlichkeit der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB zu trennende Abwägung (vgl. Urteil vom 27. März 2013 a.a.O. Rn. 9).
Ferner bieten weder die Gesetzgebungsmaterialien noch die Systematik An-
haltspunkte für die Auffassung der Antragstellerin. § 13a Abs. 2 BauGB be-
stimmt vielmehr die Rechtsfolgen der Wahl eines beschleunigten Verfahrens,
ohne Veränderungen am Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB anzuordnen
(vgl. zur Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Gierke, in: Brügelmann,
BauGB, Loseblatt, Stand: Februar 2014, § 13a Rn. 145). In Übereinstimmung
hiermit legen auch die Normenkontrollgerichte den Maßstab des § 1 Abs. 3
Satz 1 BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
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ohne Veränderung an (OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 1 C
10352/11 - juris Rn. 53; OVG Saarlouis, Urteil vom 26. Februar 2013 - 2 C
424/11 - juris Rn. 37; VGH Mannheim, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S
198/12 - NVwZ-RR 2014, 171 Rn. 45; OVG Münster, Urteil vom 12. Februar
2014 - 2 D 13/14.NE - juris Rn. 69).
3. Die Antragstellerin sieht schließlich rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf, ob
§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei einer richtlinienkonformen Auslegung
auch im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB verlangt, die wesentlichen
Gründe ortsüblich bekannt zu machen, die zur Durchführung eines beschleunig-
ten Verfahrens ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB geführt haben. Auch diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Re-
visionsverfahren.
§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ordnet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1
BauGB die ortsübliche Bekanntmachung an, dass der Bebauungsplan im be-
schleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
Nr. 2 fordert der nationale Gesetzgeber die Bekanntmachung der wesentlichen
Gründe für die Wahl dieses Verfahrens. Soweit es im vorliegenden Fall darauf
ankommt, genügt diese gesetzliche Regelung der Richtlinie 2001/42/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung
der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197
vom 21. Juli 2001 S. 30 - Plan-UP-RL -).
a) Liegt - wie hier - kein Plan oder Programm nach Art. 3 Abs. 2 und 3
Plan-UP-RL vor, so befinden nach Art. 3 Abs. 4 Plan-UP-RL die Mitgliedstaaten
darüber, ob Pläne oder Programme, durch die der Rahmen für die künftige Ge-
nehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltaus-
wirkungen haben und daher nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 bis 9 Plan-UP-RL
einer Umweltprüfung unterzogen werden. Die Maßstäbe für die Entscheidung
regelt Art. 3 Abs. 5 Plan-UP-RL. Danach bestimmen die Mitgliedstaaten entwe-
der durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und
Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die Pläne
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oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zu
diesem Zweck berücksichtigen sie nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Plan-UP-RL in je-
dem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II, um sicherzustellen, dass
Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen
haben, von dieser Richtlinie erfasst werden.
Mit § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB hat der nationale Gesetzgeber von der
zweiten Variante des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 Plan-UP-RL Gebrauch
gemacht und abstrakt-generell festgelegt, dass bestimmte Pläne im beschleu-
nigten Verfahren und damit nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1
BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erlassen werden können
(BTDrucks 16/2496 S. 13). Eine solche abstrakte Regelung ist zulässig, weil es
denkbar ist, dass eine besondere Art von Plan, die bestimmte qualitative Vo-
raussetzungen erfüllt, voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswir-
kungen hat, da die Voraussetzungen zu gewährleisten vermögen, dass ein sol-
cher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie entspricht
(EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - Rs. C-463/11 - BauR 2013, 1097 Rn. 39).
Auch die Beschwerde sieht insoweit weder rechtsgrundsätzlichen Klärungsbe-
darf, noch zieht sie im vorliegenden Fall die Zulässigkeit eines beschleunigten
Verfahrens in Zweifel.
b) Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen,
dass die nach Art. 3 Abs. 5 Plan-UP-RL getroffenen Schlussfolgerungen, ein-
schließlich der Gründe „für die Entscheidung, keine Umweltprüfung gemäß den
Artikeln 4 bis 9 vorzuschreiben“, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Was Gegenstand der Hinweispflicht ist, hängt davon ab, wie der Mitgliedstaat
von seiner Befugnis aus Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Plan-UP-RL Gebrauch macht. Trifft
er die Bestimmung wie im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB abstrakt-
generell auf der Ebene des Gesetzes, so trifft auch die Hinweispflicht insoweit
den Gesetzgeber. Dieser hat auf BTDrucks 16/2496 S. 13 f. entsprechend
Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Plan-UP-RL in der Begründung zu § 13a Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 BauGB, gegliedert nach den Kriterien des Anhangs II der Plan-UP-RL,
dargelegt, aus welchen Gründen er in diesen Fällen keine Umweltprüfung nach
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Art. 4 bis 9 Plan-UP-RL vorgeschrieben hat (Robl, Das beschleunigte Verfahren
für Bebauungspläne der Innenentwicklung, 2010, S. 426).
c) Ob und welche Hinweispflichten Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL darüber hinaus für
das konkrete Bebauungsplanverfahren anordnet, bedarf im vorliegenden Fall
keiner abschließenden rechtsgrundsätzlichen Klärung. Denn die Richtlinie for-
dert insoweit allenfalls, dass der Öffentlichkeit die maßgeblichen Schlussfolge-
rungen einschließlich ihrer Gründe „zugänglich“ gemacht werden. Wie der Ver-
gleich mit dem Wortlaut des Art. 9 Plan-UP-RL zeigt, muss ein solches Zugäng-
lich-Machen nicht stets durch Bekanntgabe erfolgen (VGH Mannheim, Urteil
vom 3. April 2013 - 8 S 1974/10 - NVwZ-RR 2013, 833 <835>; Kment, DVBl
2007, 1275 <1277 f.>), sondern kann ebenso im Wege der öffentlichen Ausle-
gung erreicht werden. Hiervon ging auch der Gesetzgeber aus (BTDrucks
16/2932 S. 5).
Danach könnte nur die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung erlangen, ob ein
Hinweis nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB im Fall des Absatzes 1 Satz 2
Nr. 1 dem Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL selbst dann genügt, wenn sich auch aus
den ausgelegten Unterlagen nicht die Umstände ergeben, die im konkreten Fall
zur Wahl des beschleunigten Verfahrens und damit zum Unterlassen der Um-
weltprüfung geführt haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die mehrfache Aus-
legung des Planentwurfs, aber nicht den Inhalt der ausgelegten Unterlagen
festgestellt (UA Rn. 23). Die Antragstellerin macht indes selbst nicht geltend,
dass die ausgelegten Unterlagen nicht die für die Beurteilung der tatbestandli-
chen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB maßgeblichen In-
formationen enthielten. Auch wenn dieser Umstand zweifelhaft wäre, könnte
dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn eine Zulassung der Revi-
sion scheidet aus, wenn eine Tatsache nicht festgestellt ist, die für die Ent-
scheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern le-
diglich die Möglichkeit besteht, dass eine Rechtsfrage nach Zurückverweisung
der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden
könnte (Beschlüsse vom 28. November 2005 - BVerwG 4 B 66.05 - ZfBR 2006,
159 und vom 22. Januar 2013 - BVerwG 4 BN 4.12 - ZfBR 2013, 365 Rn. 7).
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Weitere Zweifel folgen nicht aus dem von der Antragstellerin angeführten Urteil
des VGH Mannheim vom 3. April 2013 (a.a.O.), da in dem dortigen Verfahren
die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB gebotene Bekanntmachung zu kei-
nem Zeitpunkt erfolgt war und die geforderten Informationen der Öffentlichkeit
auch sonst nicht zugänglich gemacht wurden (a.a.O. S. 836).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann
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