Urteil des BVerwG vom 19.06.2012

Form, Verordnung, Zustellung, Verschulden

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 12.12 (4 CN 2.12)
OVG 1 C 17/09
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entschei-
dung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. No-
vember 2011 aufgehoben, soweit das Oberverwaltungsge-
richt den Normenkontrollantrag auch insoweit abgelehnt
hat, als er auf die Feststellung der Unwirksamkeit von Ka-
pitel 11.3 „Energetische Windnutzung“ des Regionalplans
Westsachsen 2008 gerichtet ist.
Die Revision wird insoweit zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf
jeweils 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig und nicht wegen Versäumung der Frist des § 133
Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Das Telefax, mit dem die Beschwerde am
letzten Tag der Frist beim Oberverwaltungsgericht eingelegt worden ist, ist zwar
nicht unterschrieben, und das unterschriebene Original ist vier Tage nach Frist-
ablauf eingegangen, der Antragstellerin ist aber in Ansehung des Beschlusses
des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2004 - 1 BvR 1819/00 - (NJW
2004, 2583) auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-
ren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Ihr Prozessbevollmächtigter hat einen Sachverhalt
geschildert und glaubhaft gemacht, aus dem sich ergibt, dass sie ohne Ver-
schulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
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Die Beschwerde ist auch begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur weiteren Klärung der Frage
beitragen kann, welche Anforderungen an die Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanla-
gen zu stellen sind. Der Zulassung der Revision steht nicht entgegen, dass
- wie der Antragsgegner meint - die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fra-
gen nicht entscheidungserheblich seien, weil die Antragstellerin in Bezug auf
die selbständig tragende Begründung zu den Planerhaltungsvorschriften keinen
Grund für die Zulassung der Revision dargelegt habe. Das Oberverwaltungsge-
richt hat die Planerhaltungsvorschriften selbst nur auf einen Teil der geprüften
Mängel im Abwägungsvorgang hinsichtlich der von der Antragstellerin vorgetra-
genen Belange bezogen. Die in der Nichtzulassungsbeschwerde formulierten
Fragen gehen darüber hinaus.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1
und 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisions-
verfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 CN 2.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
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