Urteil des BVerwG vom 04.06.2008

Raumordnung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Wehr, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 12.08
OVG 1 N 508/07
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 25. Februar
2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Zwar be-
gründet es einen Verfahrensmangel i.S.d. Vorschrift, wenn das Tatsachenge-
richt zu Unrecht das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen verneint hat
(Beschluss vom 20. Januar 1993 - BVerwG 7 B 158.92 - Buchholz 310 § 91
VwGO Nr. 24). Dem Oberverwaltungsgericht ist ein solcher Fehler aber nicht
unterlaufen. Seine Ansicht, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil die
angefochtene landesplanerische Beurteilung mangels Außenrechtsverbindlich-
keit keine untergesetzliche Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO
i.V.m. § 4 ThürAGVwGO sei, ist nicht zu beanstanden. Die landesplanerische
Beurteilung ist nach § 20 Abs. 7 ThürLPlG vom 18. Dezember 2001 (GVBl
S. 485), § 22 Abs. 7 ThürLPlG vom 15. Mai 2007 (GVBl S. 45) das Ergebnis
1
2
- 3 -
eines Raumordnungsverfahrens i.S.d. § 15 ROG i.V.m. §§ 19, 20 ThürLPlG
2001, §§ 21, 22 ThürLplG 2007. Der Senat hat es als das besondere Kennzei-
chen des Raumordnungsverfahrens gewertet, einer etwaigen Zulassungsent-
scheidung eine verwaltungsinterne Klärung der raumordnerischen Verträglich-
keit vorzuschalten. Dementsprechend hat er die raumordnerische Beurteilung
wiederholt als eine bloße gutachterliche Äußerung charakterisiert, die keine
unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet (vgl. Urteile vom 20. Januar
1984 - BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 <318> und vom 3. Dezember
1992 - BVerwG 4 C 33.89 - Buchholz 406.11 § 37 BauGB Nr. 6; Beschluss vom
30. August 1995 - BVerwG 4 B 86.95 - Buchholz 406.13 § 6a ROG Nr. 1). Dar-
an hält er fest. Die Antragstellerin zeigt keine Gesichtspunkte auf, die den Senat
veranlassen könnten, seine Rechtsprechung zu überdenken und gegebe-
nenfalls zu korrigieren.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin
beimisst. Die Frage, ob eine landesplanerische Beurteilung ein Ziel der Raum-
ordnung i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB darstellt, ist eindeutig zu verneinen. Ergebnis-
se eines Raumordnungsverfahrens sind keine Ziele der Raumordnung, weil die
ein Raumordnungsverfahren abschließende landesplanerische Stellungnahme
nicht der Schaffung und Festsetzung von Zielen der Raumordnung dient, son-
dern der Beurteilung eines Vorhabens dahin, ob es unter Gesichtspunkten der
Raumordnung mit anderen Planungen und Maßnahmen abgestimmt ist und mit
den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt (Urteil vom 20. Januar
1984 - BVerwG 4 C 43.81 - a.a.O. <318>; Gaentzsch, WiVerw 1985, 235
<245>). Mehr ist zu dem Thema nicht zu sagen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
2. Halbs. VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzun-
gen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3
4
5
- 4 -
Den Wert des Streitgegenstandes bestimmt der Senat abweichend von der
Vorinstanz. Setzt sich eine Gemeinde gegen die Planung eines fremden Pla-
nungsträgers auf ihrem Gebiet zur Wehr, so ist ihr Interesse an der Aufhebung
der Planungsentscheidung in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Ver-
waltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 = DVBl 2004, 1525) mit einem Be-
trag von 60 000 € regelmäßig sachgerecht veranschlagt. Davon hat sich auch
das Oberverwaltungsgericht leiten lassen. Das von der Antragstellerin ange-
fochtene Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt ein raumordnerisches
Instrument im Vorfeld der eigentlichen Zulassungsentscheidung dar. Dies recht-
fertigt es, einen deutlich niedrigeren Streitwert festzusetzen (Beschluss vom
Beschluss vom 30. August 1995 - BVerwG 4 B 86.95 - insoweit in Buchholz
406.13 § 6a ROG Nr. 1 nicht abgedruckt). Der Senat geht davon aus, dass dem
Interesse der Antragstellerin mit einem Streitwert von 20 000 € angemessen
Rechnung getragen ist.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Gatz
6