Urteil des BVerwG vom 23.11.2011

Aktenwidrigkeit, Befund, Rüge, Bebauungsplan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 11.11
OVG 2 D 138/08.NE
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Novem-
ber 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Divergenzrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen.
Eine die Revision eröffnende Abweichung läge nur vor, wenn das Oberverwal-
tungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Ent-
scheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechts-
satz abgewichen wäre (stRspr). Dieser Zulassungsgrund muss in der Be-
schwerdeschrift nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts, von der das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein soll, son-
dern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Wider-
spruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden.
Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
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Sie zeigt weder einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz
auf, von dem das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein soll, noch erläutert
sie, mit welchem Rechtssatz das Oberverwaltungsgericht divergiert haben soll.
Sie verweist vielmehr lediglich darauf, dass der entscheidende Senat des Ober-
verwaltungsgerichts in einer Frage, die überdies eine Tatsachenfrage, nämlich
das Vorkommen einer bestimmten Einzelhandelsnutzung in der sozialen und
ökonomischen Realität, darstellt, zu einem anderen Ergebnis gelangt als ein
anderer Senat dieses Oberverwaltungsgerichts. Auch der Hinweis, dass dieser
andere Senat in seiner Entscheidung auf Beschlüsse des Bundesverwaltungs-
gerichts Bezug nimmt, vermag eine Divergenz im oben ausgeführten Sinn nicht
darzulegen.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler geltend, das Gericht habe den
Sachverhalt „aktenwidrig“ festgestellt. Diese Verfahrensrüge erfordert die
schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Ent-
scheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstritte-
nen Akteninhalt bestehe ein Widerspruch. Nach der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass
es keiner weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts be-
darf; der Widerspruch muss also „zweifelsfrei“ sein. Die Verfahrensrüge der
„Aktenwidrigkeit“ verlangt eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar
durch konkrete Angaben von Textstellen aus den vorinstanzlichen Verfahren,
aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen sind er-
forderlich, da mit einer Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Über-
zeugungsbildung ein Verfahrensmangel nicht dargelegt wird (stRspr; vgl. Be-
schlüsse vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 -
fentlicht in UPR 2000, 226> und vom 4. Juli 2001 - BVerwG 4 B 51.01 -).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Beschwerde wendet
sich nach Wiedergabe des Inhalts des Gutachtens der BBE Unternehmensbe-
ratung von Juni 2005 (Beiakte 2) unter II. d) zunächst gegen die Aussage des
Oberverwaltungsgerichts, da der im Bebauungsplan festgesetzte Einzelhan-
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delsausschluss nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor
schädlichen Auswirkungen, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung
des zentralen Versorgungsbereichs, also seiner Entwicklung dienen solle, sei
die Ermittlungstiefe herabgesetzt (UA S. 17/18). Hierbei handelt es sich um eine
rechtliche Schlussfolgerung, die mit der Rüge der Aktenwidrigkeit ohnehin nicht
angegriffen werden kann. Soweit mit der Rüge die tatsächliche Würdigung des
Oberverwaltungsgerichts in Frage gestellt werden soll, die Antragsgegnerin ha-
be mit ihrem Bebauungsplan die beiden genannten Ziele - Erhaltung und Ent-
wicklung - verfolgt, greift sie ebenfalls nicht durch. Hierzu verweist das Ober-
verwaltungsgericht auf die Planbegründung und die maßgebliche Verwaltungs-
vorlage (UA S. 4). Dem stellt die Beschwerde lediglich ihre abweichende Wür-
digung der beiden Gutachten der BBE Unternehmensberatung entgegen. Damit
kann der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg verholfen werden.
Der Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, der räumliche Zuschnitt
des zentralen Versorgungsbereichs durch die Antragsgegnerin sei auch inso-
weit nicht unstimmig, als er bestimmte Standorte einbeziehe (UA S. 21), stellt
die Beschwerde ebenfalls nur ihre eigene Würdigung entgegen (II. e).
Unter II. f) beanstandet die Beschwerde den Befund des Gerichts, das Einzel-
handelskonzept (der Antragsgegnerin) nehme die Ortsteile ausdrücklich von
seiner Einzelhandelssteuerung aus, als dezidiert falsch. Die diesem Befund zu-
grunde liegende Feststellung, in dem Konzept heiße es, dass das Grundversor-
gungsangebot innerhalb der Ortsteile von den geplanten Einzelhandelsaus-
schlüssen nicht betroffen sei, greift die Beschwerde indes nicht als aktenwidrig
an. Die Feststellung trägt die von der Beschwerde kritisierte Aussage des Ge-
richts unabhängig davon, ob sich das Einzelhandelskonzept - was die Be-
schwerde bestreitet - sogar der Förderung des Lebensmitteleinzelhandels in
den Ortsteilen verschrieben hat.
Die Beschwerde trägt ferner vor (II. g), soweit das Gericht erläutere, die Grund-
versorgung sei in dem Einzelhandelskonzept (der Antragsgegnerin) flächende-
ckend geregelt und geordnet, sei das falsch (Beschwerde S. 11). Es fehlt je-
doch bereits der Beleg für die dem Gericht unterstellte Aussage. Ein derartiger
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detaillierter Beleg ist vorliegend aber in besonderer Weise erforderlich, da das
Urteil die Aussagen enthält: „Das Grundversorgungsangebot innerhalb der Orts-
teile sei von den geplanten Regelungen nicht betroffen“ (UA S. 5) und „Das
Einzelhandelskonzept vom 18. Oktober 2007 nimmt die Ortsteile ausdrücklich
von seiner Einzelhandelssteuerung aus“ (UA S. 23). Eine Aktenwidrigkeit ist
daher auch in diesem Zusammenhang nicht dargelegt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Jannasch
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