Urteil des BVerwG vom 20.08.2009

Gemeinde, Nichtigkeit, Eugh, Anschluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 11.09
OVG 1 KN 153/06
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 27. August 2008 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrich-
terlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechts-
frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(stRspr).
1. Die Frage, ob eine Gemeinde das ergänzende Verfahren gemäß § 214
Abs. 4 BauGB zur Behebung von Fehlern eines Bauleitplans auch dann durch-
führen darf, wenn sie zwar nicht von der Fehlerhaftigkeit des vorangegangenen
Aufstellungsverfahrens überzeugt ist, insoweit aber Zweifel aufgekommen sind,
denen sie mit einem ergänzenden Verfahren Rechnung tragen will, bedarf nicht
der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist mit dem Oberverwaltungsge-
richt ohne weiteres zu bejahen. Davon ist der Senat zuletzt in seinem Urteil vom
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29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - Rn. 31 (UPR 2009, 262, zur Veröf-
fentlichung in BVerwGE vorgesehen) ausgegangen. War der ursprüngliche Sat-
zungsbeschluss wirksam, bestand zwar kein Anlass für ein ergänzendes Ver-
fahren. Die Gemeinde darf es gleichwohl durchführen, sei es vorsorglich, sei es
seine Notwendigkeit irrtümlich annehmend. Das ergänzende Verfahren dient
der Planerhaltung (stRspr); die Behebung von Zweifeln an der Wirksamkeit ei-
nes früheren Satzungsbeschlusses ist ein wichtiger Anwendungsfall der gesetz-
lichen Regelung.
2. Auch die Frage, ob die Nichteinhaltbarkeit der von § 12 Abs. 1 BauGB vor-
ausgesetzten Durchführungsfrist sich auf die Wirksamkeit eines vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans auswirkt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revisi-
on wegen grundsätzlicher Bedeutung. Abgesehen davon, dass die Beschwerde
den behaupteten Klärungsbedarf nicht darlegt, hat das Oberverwaltungsgericht
keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass im vorliegenden Fall die
Durchführungsfrist nicht eingehalten werden könne.
3. Die Fragen, ob ein städtebaulicher Vertrag im Zusammenhang mit einem
Grundstückskaufvertrag eine „Baukonzession“ darstellen kann und damit im
Sinne des Vergaberechts ausschreibungspflichtig ist und ob ein vergabe-
rechtswidriger Grundstückskaufvertrag nach § 138 BGB stets nichtig ist, jeden-
falls gemäß der Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2007 (Rs. C-503/04,
DVBl 2007, 1165) stets nichtig ist, führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Re-
vision.
Die erste Frage wäre nicht entscheidungserheblich, denn das Oberverwal-
tungsgericht lässt die im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberlandesge-
richts Düsseldorf (Beschluss vom 13. Juni 2007 – VII-Verg 2/07 - NZBau 2007,
530 = ZfBR 2008, 102) umstrittene Frage, ob sich ein städtebaulicher Vertrag
im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag als „Baukonzession“
darstellen kann und damit ausschreibungspflichtig ist, ausdrücklich offen (UA
S. 15).
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Die Frage, ob ein vergaberechtswidriger Grundstückskaufvertrag nach § 138
BGB stets nichtig ist, wäre in dieser Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich
und ist im Übrigen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsver-
fahrens bedarf, zu verneinen. Wie sich aus § 138 BGB selbst ergibt, führt allein
der Verstoß gegen rechtliche Vorschriften nicht zur Nichtigkeit des Vertrages
nach dieser Vorschrift. Davon ist das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausge-
gangen, weil es einen objektivrechtlichen Verstoß nicht hat ausreichen lassen
und subjektive Tatbestandselemente geprüft hat. Warum im Falle eines Ver-
stoßes gegen vergaberechtliche Vorschriften etwas anderes gelten soll, legt die
Beschwerde nicht dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Auch mit dem Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
18. Juli 2007 - Rs. C-503/04 - (DVBl 2007, 1165) wird die grundsätzliche Be-
deutung der Sache nicht dargelegt. Wie sich aus der Entscheidung ergibt, geht
der Europäische Gerichtshof gerade nicht davon aus, dass ein Verstoß gegen
vergaberechtliche Vorschriften stets zur Nichtigkeit des Vertrages führen muss.
Dass sich eine solche Rechtsfolge aus anderen Gründen als zwingende euro-
parechtliche Vorgabe ergibt, legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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