Urteil des BVerwG vom 01.03.2005

Ermächtigung, Regionalplanung, Zukunft, Rechtsgrundlage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 11.05
OVG 2 K 144/01
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des
Landes Sachsen-Anhalt vom 11. November 2004 wird zurück-
gewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind
nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 60 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Regelung in Nr. 2 des Beschlusses der Landes-
regierung vom 21. März 2000 über die Änderung des regionalen Entwicklungspro-
gramms (REP) für den Bezirk Halle für nichtig erklärt, weil der Antragsgegner Eig-
nungsgebiete für die Nutzung der Windenergie ohne hinreichende gesetzliche Er-
mächtigungsgrundlage festgelegt habe und die umstrittene Ergänzung des REP au-
- 3 -
ßerdem an Abwägungsmängeln leide. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf meh-
rere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zuge-
lassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulas-
sungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember
1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4;
stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist,
kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Aus-
gang des Verfahrens ändert. Die Beschwerde, die dies zutreffend erkennt, macht
gegen alle Begründungselemente einen Grund für die Zulassung der Revision gel-
tend. Da sie bereits insoweit erfolglos bleibt, als sie die erste Begründung mit einer
Divergenz- und einer Grundsatzrüge angreift, kann offen bleiben, ob sie gegen die
übrigen Begründungen zutreffend mit Zulassungsgründen zu Felde zieht.
Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Rüge, die an-
gegriffene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts ab, ist nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - (BVerwGE 77,
300) den Rechtssatz, dass es den Gemeinden auch ohne gesetzliche Grundlage
gestattet ist, im Wege der Flächennutzungsplanung ein gesamträumliches Entwick-
lungskonzept für das Gemeindegebiet dazustellen, dort Konzentrationszonen festzu-
legen und privilegierte Außenbereichsnutzungen an anderen Stellen des Gemeinde-
gebiets auszuschließen. Einen entgegenstehenden Rechtssatz im Normenkontrollur-
teil weist sie freilich nicht nach. Das wäre auch gar nicht möglich, weil es die Vorin-
stanz mit einer Konzentrationsentscheidung nicht der Antragstellerin, sondern eines
überörtlichen Planungsträgers mit beanspruchter Bindungswirkung für die Antrag-
stellerin zu tun hatte.
Auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann die Revision nicht zugelassen werden.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsgegner
beimisst.
Die Frage, ob der Ausschluss privilegierter Außenbereichsvorhaben auf allgemeine
Regelungen des Raumordnungsrechts des Bundes gestützt werden kann oder ob es
dazu einer speziellen gesetzlichen Regelung bedarf, wie sie seit dem BauROG 1998
- 4 -
in § 7 Abs. 4 ROG enthalten ist, knüpft an den Befund des Oberverwaltungsgerichts
an, dass die Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes in der bis zum 31. Dezem-
ber 1997 geltenden Fassung - anders als das ROG 1998, das in § 7 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 erstmals den Begriff des "Eignungsgebiets" bundesrechtlich einführte - keine
Regelungen über die Festlegung von Konzentrationszonen enthielt und es sich zu-
dem bei den Regelungen in § 7 Abs. 4 ROG 1998 um rahmenrechtliche Vorschriften
handelt, die der Transformation in Landesrecht bedürfen. Sie vermag die Zulassung
der Revision nicht zu rechtfertigen, weil es keinem Zweifel unterliegt, dass sich die
Ermächtigung zu Festlegungen in einem regionalen Raumordnungsplan nicht unmit-
telbar aus dem ROG ergibt. Das Oberverwaltungsgericht stellt zutreffend fest, dass
die Adressaten der §§ 6 ff. ROG die Länder sind, die ihrerseits im Rahmen der bun-
desrechtlichen Vorgaben die Rechtsgrundlage für eine Raumordnung, d.h. auch für
die Regionalplanung, in ihrem Gebiet schaffen.
Das Normenkontrollgericht führt aus, dass sich auch aus den Vorschriften des LPlG-
LSA a.F. nicht die Befugnis der Regionalplanung ableiten lasse, Eignungsgebiete
festzulegen. Die in § 5 Abs. 1 LPlG-LSA a.F. enthaltene allgemeine Ermächtigung
zur Aufstellung regionaler Entwicklungsprogramme reiche nicht aus. Als Ergebnis der
Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts ist das vom Senat hinzu-
nehmen (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Die von der Beschwerde in diesem Zu-
sammenhang formulierte Frage, ob eine Auslegung des Landesrechts dahingehend,
dass dieses eine Ermächtigung zur Ausweisung von Eignungsgebieten nicht enthal-
te, gegen Bundesrecht (ROG in Verbindung mit der Rahmengesetzgebung des Bun-
des) verstößt, führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil die Rechts-
frage an ausgelaufenes Recht anknüpft. Inzwischen ist die vom Oberverwaltungsge-
richt vermisste landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage nämlich vorhanden; sie
findet sich in § 3 Abs. 7 LPlG-LSA vom 28. April 1998 (GVBl S. 255). Rechtsfragen
zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht haben trotz anhängiger Fälle regelmä-
ßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll (BVerwG,
Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132
Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9; stRspr). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Klärung noch
für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Be-
deutung ist (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 -
- 5 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Für das Vorliegen einer solchen
Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig. Dieser Pflicht ist der An-
tragsgegner - aus seiner Sicht folgerichtig, da er die Änderung der Rechtslage nicht
erwähnt - nicht nachgekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außerge-
richtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, obwohl die Beigela-
dene einen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde gestellt hat. Im Regelfall - ein
solcher ist hier gegeben - ist es nämlich nicht erforderlich, dass ein im vorinstanzli-
chen Verfahren erfolgreicher Beigeladener alsbald nach Eingang der Beschwerde
und ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung durch einen Rechtsanwalt die Zu-
rückweisung der Beschwerde beantragt (stRsp; z.B. BVerwG, Beschluss vom
17. Januar 1995 - BVerwG 4 B 1.95 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29). Aus dem-
selben Grund kann auch die Antragstellerin als Beschwerdegegnerin trotz der Rege-
lung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten
nicht verlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - BVerwG 4 B
83.03 - NVwZ 2004, 97 <98>).
Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1
GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp