Urteil des BVerwG vom 27.02.2012

Rechtliches Gehör, Rügepflicht, Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 10.12
(BVerwG 4 BN 35.11)
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Senats vom 19. Januar 2012 wird zurückge-
wiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des An-
tragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise ver-
letzt. Er hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Fort-
führung des Verfahrens.
1. Der Antragsteller wirft dem Senat im Zusammenhang mit der Behandlung
seiner mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Grundsatzrüge zur Rü-
gepflicht und Frist gemäß § 215 Abs. 1 BauGB einen Gehörsverstoß vor, räumt
aber selbst ein, dass sich der Senat mit seinem Vortrag befasst hat. Soweit er
geltend macht, der Senat habe den Vortrag zur Sinnhaftigkeit der Frist inner-
halb eines Normenkontrollverfahrens und der dann gegebenen prozessualen
Situation übergangen, wird nicht beachtet, dass der Senat die vom Antragsteller
formulierte Frage in ihrer Allgemeinheit als nicht entscheidungserheblich erach-
tet hat. Aus der Formulierung des Senats „wenn innerhalb der Frist des § 215
Abs. 1 BauGB zwar ein Normenkontrollantrag gestellt wurde …“ erschließt sich
ohne Weiteres, dass gerade auch die prozessuale Situation in den Blick ge-
nommen wurde. Dass der Senat nicht die Auffassung des Antragstellers teilt,
begründet keinen Gehörsverstoß.
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2. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Senat habe sich nicht damit aus-
einander gesetzt, dass das Oberverwaltungsgericht von Amts wegen einen
Hinweis hätte erteilen müssen, missversteht er möglicherweise die Ausführun-
gen des Senats. Der Senat hat nicht darauf abgestellt, ob dem Antragsteller die
Frist des § 215 Abs. 1 BauGB generell bekannt war, sondern hat die Verfah-
rensrüge für unbegründet erachtet, weil ein Normenkontrollgericht nicht ver-
pflichtet ist, darauf hinzuweisen, dass - wie der Antragsteller ausführt - eine
spätere Begründung zwar möglich sei, aber keine noch laufenden Fristen wah-
re. Ob im konkreten Fall die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB noch lief, musste
das Normenkontrollgericht aufgrund der Anfrage des Antragstellers nicht prü-
fen.
3. Bei dem Einwand des Antragstellers, er habe sehr wohl dargelegt, dass es
sich bei ihm um einen „gleichartig Betroffenen“ handele, wird verkannt, dass
revisionsgerichtliche Beurteilungen bindende Tatsachenfeststellungen der Vor-
instanz voraussetzen. Im Übrigen zeigt der Antragsteller keinen Gehörsverstoß
auf, sondern rügt lediglich die rechtliche Würdigung seines Vortrags zum Ver-
stoß gegen höherrangiges Recht durch den Senat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr
ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwert-
festsetzung bedarf es nicht.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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