Urteil des BVerwG vom 26.03.2007
Bebauungsplan, Gemeinde, Interessenkonflikt, Genehmigungsverfahren
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 10.07
OVG 2 E 5/01.N
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 1. November 2006 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulas-
sung der Revision nicht.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antrag-
stellerin beimisst.
Soweit die aufgeworfenen Rechtsfragen die Ermittlung und Feststellung des
abwägungserheblichen Materials bei der Überplanung eines bebauten Gebietes
betreffen, sind sie nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise für eine Vielzahl
von Fällen klärungsfähig. Die Fragen sind auf die tatsächlichen Umstände des
vorliegenden Streitfalles zugeschnitten und stellen in der Sache Angriffe auf die
vorinstanzliche Tatsachenfeststellung und Sachverhaltswürdigung dar. Soweit
das weitere Beschwerdevorbringen die Entscheidungserheblichkeit dieser
Rechtsfragen begründen soll, erschöpft es sich nach Art einer Berufungs-
begründung in der inhaltlichen Kritik der normenkontrollgerichtlichen Rechtsan-
wendung. Auf diese Weise kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssa-
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che in einem Beschwerdeverfahren, das sich gegen die Nichtzulassung der
Revision richtet, nicht dargelegt werden.
Die Rechtsfragen, die die Beschwerde zur Vermeidung unzumutbarer Belästi-
gungen am Maßstab des Bundesimmissionsschutzgesetzes und zur Herabzo-
nung eines Wohngebietes zu einem Mischgebiet aufwirft, wären wegen ihres
Abstraktionsgrades und ihrer sehr weiten Fassung in einem Revisionsverfahren
nicht in rechtsgrundsätzlicher Weise klärungsfähig. Vor dem Hintergrund des
weiteren Beschwerdevorbringens sind auch diese Grundsatzrügen dahin zu
verstehen, dass die Antragstellerin eine erneute Überprüfung der vom Normen-
kontrollgericht als entscheidungserheblich angesehenen Rechtsfragen anstrebt.
Fallübergreifende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zeigt die Be-
schwerde auch insoweit nicht auf. Allein das Bestreben, in einem künftigen Re-
visionsverfahren den gesamten Rechtsstoff, der Gegenstand des Normenkon-
trollurteils geworden ist, erneut aufzubereiten, kann die Zulassung der Revision
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht rechtfertigen.
2. Die erhobenen Divergenzrügen greifen nicht durch.
2.1 Das Normenkontrollgericht ist nicht von tragenden abstrakten Rechtssätzen
abgewichen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom
21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - (BVerwGE 116, 144) und vom 6. Feb-
ruar 2003 - BVerwG 4 BN 5.03 - (Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116) aufge-
stellt hat.
Nach den vorgenannten Entscheidungen ist § 1 Abs. 3 BauGB verletzt, wenn
ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder
auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. Ein Bebauungsplan, des-
sen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse
tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, ist danach unwirksam. Eine
Planung, deren Umsetzung objektiv vor nicht überwindbaren Hindernissen
steht, verfehlt ihren gestaltenden Auftrag. Ein Bebauungsplan ist deshalb auch
nicht vollzugsfähig, wenn seine Verwirklichung an immissionsschutzrechtlichen
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Anforderungen scheitern müsste (vgl. hierzu auch Urteil vom 12. August 1999
- BVerwG 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246 <249 f.>).
In Anknüpfung an diese Rechtsprechung hat das Normenkontrollgericht im Ein-
zelnen ausgeführt, dass die umstrittene Ausweisung des im Eigentum der An-
tragstellerin stehenden Grundstücks als Mischgebiet aufgrund der Verhältnisse
im Plangebiet nicht von vornherein auf unabsehbare Zeit unüberwindbaren
Hindernissen ausgesetzt und der Plan insoweit per se nicht verwirklichungsun-
fähig sei (UA S. 17). Die Vorinstanz hat ferner begründet, dass die Immissions-
situation im Plangebiet einer Verwirklichung der getroffenen Ausweisungen zum
Zeitpunkt der Planaufstellung nicht entgegengestanden habe (UA S. 15 f.). Eine
gebietsverträgliche Zuordnung der vorgesehenen Ausweisungen sei deshalb
nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Divergenzrüge der Beschwerde trägt
diesen Urteilsgründen nicht hinreichend Rechnung. Sie erschöpft sich auch
insoweit in einer Entscheidungskritik. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO wird jedoch nicht dargelegt, wenn lediglich die unrichtige
Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Nor-
menkontrollgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes in dem zu ent-
scheidenden Einzelfall geltend gemacht wird.
2.2 Entgegen der Beschwerde weicht das Normenkontrollurteil auch nicht von
den Rechtssätzen zu den Grenzen einer zulässigen Konfliktverlagerung auf ein
der Bebauungsplanung nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren ab, die in
dem von der Beschwerde angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsge-
richts vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - (Buchholz 406.11 § 1 BauGB
Nr. 75) genannt werden. Danach darf die Gemeinde von einer abschließenden
Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchfüh-
rung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des
Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist. Die
Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind überschritten, wenn bereits im
Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt
auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird
(vgl. auch Beschluss vom 25. August 1997 - BVerwG 4 BN 4.97 - ZfBR 1997,
328). Im Einklang mit diesen Grundsätzen kommt das Normenkontrollgericht zu
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dem Ergebnis, dass die Bewältigung der immissionsschutzrechtlichen Proble-
me, die der umstrittene Bebauungsplan aufwirft, unter weitestgehender Einhal-
tung der Immissionswerte für Mischgebiete deshalb nicht von vornherein aus-
geschlossen sei und in einem entsprechenden Genehmigungsverfahren si-
chergestellt werden könne (UA S. 26). Die Beschwerde gibt diesen Inhalt der
Entscheidungsgründe verkürzt wieder und gelangt deshalb zu einer fehlerhaften
Einschätzung der vorinstanzlichen Urteilsgründe.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzun-
gen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertent-
scheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz
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