Urteil des BVerwG vom 11.04.2005

Regionalplan, Anzeichen, Entziehen, Windenergie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 10.05
VGH 3 N 2681/03
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 11. November 2004 wird zurückgewiesen.
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Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 70 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das angegriffene Urteil leidet nicht an den mit der Beschwerde geltend gemachten
Verfahrensmängeln. Der Verwaltungsgerichtshof legt auf S. 8 seines Urteils näher
dar, dass die Beseitigung der streitigen Veränderungssperre der Antragstellerin einen
rechtlichen Vorteil vermitteln würde. Zum einen bestünde die Möglichkeit, ein
Abweichungsverfahren nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz einzuleiten.
Zum anderen sei zweifelhaft, ob Vorrangflächen für die Windenergie hinter die Fest-
legung "Regionaler Grünzug" zurücktreten müssten. Die Beschwerde meint sinnge-
mäß, der Verwaltungsgerichtshof hätte dem näher nachgehen müssen. Sie legt je-
doch nicht dar, dass auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwal-
tungsgerichtshofs zu den Voraussetzungen für die Bejahung des Rechtsschutzinte-
resses (vgl. hierzu beispielsweise das auch von der Beschwerde angeführte Urteil
des Senats vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44 = NVwZ 1998,
732 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) bei einem Normenkontroll-
verfahren ein näheres Eindringen in den "vorhandenen Prozessstoff" geboten gewe-
sen wäre. Vielmehr setzt die Beschwerde der Würdigung durch den Verwaltungsge-
richtshof ihre eigene Rechtsansicht entgegen. Sie meint, die Antragstellerin könne ihr
Ziel - Genehmigungen für Windenergieanlagen - letztlich doch nicht erreichen. Dabei
legt sie erkennbar strengere Maßstäbe an die Frage an, wann sich die Inan-
spruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, als der Verwaltungsgerichtshof. Damit
wird indessen kein Verfahrensfehler aufgezeigt.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die
Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichter-
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lich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage
des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
2.1 Die Beschwerde wirft zunächst zum Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses
eine Frage im Zusammenhang mit der Möglichkeit des Abweichens vom Regional-
plan auf. Diese Frage wäre indes nicht entscheidungserheblich, da der Verwaltungs-
gerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis auf einer umfangreicheren Grundlage bejaht
hat. Denn er hat neben der Möglichkeit eines Abweichens vom Regionalplan auch
erwogen, ob das Vorhaben mit diesem sogar vereinbar sein könnte. Im Übrigen ist
der vorliegende Sachverhalt im Hinblick auf dieses Zusammentreffen mehrerer Mög-
lichkeiten von Besonderheiten geprägt, die sich einer grundsätzlichen Klärung ent-
ziehen.
2.2 Auch die Frage, unter welchen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen ein
Regionalplan funktionslos werden kann, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Der beschließende Senat hat sich wiederholt zur Funktionslosigkeit von Plänen
geäußert (vgl. Urteil vom 28. April 2004 - BVerwG 4 C 10.03 - NVwZ 2004, 1244
m.w.N.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der vorliegende Fall Anlass zu einer
grundsätzlichen Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung geben könnte. Insbeson-
dere kann der von der Beschwerde genannte Umstand, dass zwischen der Be-
schlussfassung und dem Inkrafttreten eines Regionalplans ein längerer Zeitraum
liegt, für sich genommen nicht als Anzeichen für die Funktionslosigkeit eines Plans
gewertet werden.
2.3 Hinsichtlich der auf S. 19 der Beschwerde formulierten Frage ist nicht dargelegt
oder erkennbar, inwieweit sie für die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsge-
richtshofs überhaupt von Bedeutung ist.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halb-
satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch