Urteil des BVerwG vom 29.01.2003

Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 10.03
VGH 2 N 00.1597
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
17. Oktober 2002 wird verworfen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner
die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 225 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der gel-
tend gemachten Zulassungsgründe.
Mit der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wendet sich
die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen das
vorinstanzliche Urteil, insbesondere gegen die Ansicht des
Normenkontrollgerichts, die Antragsgegnerin habe bei Erlass
des Bebauungsplanes das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB)
nicht verletzt. Mit einem derartigen Vorbringen verkennt die
Beschwerde die Funktion des auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
gestützten Rechtsmittels. Eine höchstrichterlich noch
klärungsbedürftige und in einem Revisionsverfahren
klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lässt
sich den Ausführungen im Schriftsatz der Antragsteller vom
2. Januar 2003 nicht entnehmen.
Soweit die Beschwerde als Zulassungsgrund auch auf die Vor-
schrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO verweist, fehlt es bereits
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an der Benennung einer Entscheidung, von der das Normenkon-
trollurteil abweichen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2
VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1
Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Halama Jannasch