Urteil des BVerwG vom 06.07.2010

Versicherung, Rüge, Irreführung, Wohnhaus

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 1.10
OVG 1 D 15/07
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 17. September 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg.
1. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützten Rügen zum Thema „dau-
erhafte Wohnnutzung“ (Beschwerdebegründung S. 3 - 13) führen nicht zur Zu-
lassung der Revision.
1.1 Als Grundsatzrüge formuliert der Antragsteller drei Fragen, mit denen er
geklärt sehen will, „wie die i.S.d. SachenRBerG einschließlich des vorkonstituti-
onellen Rechts entstandenen Wohnhäuser/Eigenheime (Objekte ganzjähriger
Nutzung) zu behandeln sind“ (Beschwerdebegründung S. 11 - Klammerzusatz
im Original). Zur Begründung macht er unter Wiedergabe von Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zum Begriff des Wohngebäudes nach dem Sach-
rechtsbereinigungsgesetz geltend, das Oberverwaltungsgericht sei ohne jede
weitere Überprüfung des Sachvortrags zu Ungunsten des Antragstellers von
einem Wochenendhaus ausgegangen (Beschwerdebegründung S. 4 - 11). Ein
grundsätzlicher Klärungsbedarf wird damit nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3
1
2
3
- 3 -
VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Ungeachtet der allgemein gehaltenen
Formulierung der Fragen wendet sich die Beschwerde letztlich nur nach Art ei-
ner Berufungsbegründung gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts,
es bestehe weder ein Recht zur Bebauung mit einem Wohnhaus noch eine Ge-
nehmigung zum dauerhaften Wohnen, so dass nicht zu beanstanden sei, dass
die Antragsgegnerin bei der Abwägung von einer Wochenendhausbebauung
ausgegangen sei (UA S. 21). Das Oberverwaltungsgericht stützt sich dabei auf
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (UA S. 22) und würdigt auch die Er-
klärung von Frau Dipl.-Ing. R. vom 22. August 2007 (UA S. 23). Dass der An-
tragsteller aus der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs andere Schlüsse zieht als das Oberverwaltungsgericht, führt nicht auf
den behaupteten Klärungsbedarf.
1.2 Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen bleiben eben-
falls erfolglos.
Soweit der Antragsteller rügt, das Oberverwaltungsgericht habe in der mündli-
chen Verhandlung auf eine Erörterung der Erklärung von Frau Dipl.-Ing. R. vom
22. August 2007 verzichtet (Beschwerdebegründung S. 4, 12) und damit § 108
Abs. 2 VwGO verletzt, zielt die Rüge wiederum nur darauf, dem Oberverwal-
tungsgericht vorzuwerfen, es habe nicht die „richtigen“ Schlüsse aus der Erklä-
rung gezogen. Dass der Antragsteller gehindert gewesen wäre, sich zu der von
ihm selbst vorgelegten Erklärung zu äußern, behauptet der Antragsteller nicht
und ist auch nicht zu erkennen. Welche Folgerungen das Gericht aus den ihm
gegenüber abgegebenen Erklärungen und/oder den ihm vorgelegten Unterla-
gen ziehen will oder möglicherweise ziehen könnte, beruht auf einer Würdigung
des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Die Würdigung des Gesamtergebnis-
ses des Verfahrens ist indes einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzo-
gen; sie ist der Schlussberatung vorbehalten (vgl. nur Beschlüsse vom 6. Juli
2001 - BVerwG 4 B 50.01 - juris Rn. 12 und vom 29. März 2010 - BVerwG 4 BN
65.09 - juris Rn. 12).
Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe wesentlichen Vortrag, insbesonde-
re die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte eidesstattliche
4
5
6
- 4 -
Versicherung des Antragstellers vom 14. Dezember 2007 nicht zur Kenntnis
genommen (Beschwerdebegründung S. 12 f.), greift nicht durch. Nach ständi-
ger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwal-
tungsgerichts ist grundsätzlich - und so auch hier - davon auszugehen, dass die
Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwä-
gung gezogen haben. Das gilt auch für Vorbringen, das in den Entscheidungs-
gründen nicht erörtert ist. Das Gericht muss sich in seinem Urteil nicht mit je-
dem Vorbringen auseinandersetzen. Es darf sich auf die Gründe beschränken,
die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Aus einem Schweigen der
Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der
Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genom-
men und in Erwägung gezogen (vgl. nur Beschlüsse vom 5. Februar 1999
- BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4, vom 27. Juni
2007 - BVerwG 10 B 30.07 - juris Rn. 10 und vom 2. Februar 2010 - BVerwG
4 BN 4.10 - juris Rn. 10). Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht
unter anderem auf die Gerichtsakte 1 BS 443/07 Bezug genommen (UA S. 13)
und damit zum Ausdruck gebracht, dass es auch den dortigen Vortrag zur
Kenntnis genommen hat. Im Übrigen genügt es nicht, lediglich pauschal zu be-
haupten, die eidesstattliche Versicherung sei von entscheidungserheblicher
Bedeutung. Gründe, die dem Oberverwaltungsgericht Anlass hätten sein müs-
sen, ausdrücklich auf die eidesstattliche Versicherung einzugehen, werden
nicht dargelegt.
2. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützten Rügen, mit den der An-
tragsteller geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe den im Verfahren
der Normenkontrolle geltenden Grundsatz der objektiven Rechtskontrolle nicht
beachtet (Beschwerdebegründung S. 13 - 15), genügen ebenfalls nicht den
Darlegungsanforderungen.
Die Divergenzrüge scheitert daran, dass der Antragsteller keinen Rechtssatzwi-
derspruch aufzeigt. Der Vortrag beschränkt sich darauf, dem Oberverwaltungs-
gericht vorzuwerfen, es habe versäumt, im Hinblick auf das Flurstück Nr. 162/4
einen Satzungsmangel festzustellen. Damit macht der Antragsteller nur eine
seiner Auffassung nach unrichtige Rechtsanwendung geltend. Soweit er eine
7
8
- 5 -
Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend
macht, legt er nicht dar, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklä-
rungsbedarf bestanden hat. Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe aus
dem zutreffend erkannten Umstand, dass das Gebäude auf dem Nachbar-
grundstück 162/4 (Nachbar Becher) ein Wohnhaus ist (UA S. 8, 22), nicht die
richtige Schlussfolgerung gezogen - Erklärung der Unwirksamkeit des Bebau-
ungsplans Nr. 141 N wegen der Nichtausweisung eines an der vorhandenen
Bebauung orientierten Baufensters -, geht an § 86 Abs. 1 VwGO vorbei.
3. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützten Rügen zum Thema „Er-
schließung“ (Beschwerdebegründung S. 15 - 21) rechtfertigen ebenfalls nicht
die Zulassung der Revision.
3.1 Die als Grundsatzrüge erhobene (erste) Frage beruht auf Annahmen, die
sich nicht mit den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts decken: Das
Oberverwaltungsgericht hat weder eine willkürliche Vorgehensweise (Be-
schwerdebegründung S. 16) oder ein sittenwidriges Handeln der Antragsgegne-
rin (Beschwerdebegründung S. 19) noch - wie in der Frage formuliert - eine
subjektiv schuldhafte Irreführung des Stadtrates festgestellt. Der Antragsteller
zeigt denn auch keinen Klärungsbedarf auf, sondern beschränkt sich darauf,
dem Oberverwaltungsgericht vorzuwerfen, es sei von einem unzutreffenden
Sachverhalt ausgegangen.
Dass die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts aktenwidrig wären, legt
der Antragsteller nicht dar. Dazu muss schlüssig vorgetragen werden, zwischen
den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen
und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Es
bedarf einer genauen Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete An-
gaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der
Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine
Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als
solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (stRspr, vgl. nur Beschlüsse
vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226 und vom 4. Juli
2001 - BVerwG 4 B 51.01 -). Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfah-
9
10
11
- 6 -
rensrüge, mit der der Antragsteller geltend macht, das Oberverwaltungsgericht
habe wesentlichen Vortrag zur Erweiterung der Bebauung im Rhododendron-
garten nicht zur Kenntnis genommen, genügt diesen Anforderungen nicht. Auch
hier reduziert sich der Vortrag auf den Vorwurf, dem Oberverwaltungsgericht
habe sich aufdrängen müssen, dass es der Antragsgegnerin um die Irreführung
von Stadträten und folglich um sachfremde Erwägungen gegangen sei (Be-
schwerdebegründung S. 18).
3.2 Die zweite Frage entzieht sich - ungeachtet der Darlegungsanforderungen -
rechtsgrundsätzlicher Klärung. Ob ein Abwägungsmangel auf das Ergebnis von
Einfluss gewesen ist, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Falls.
Wie das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung
des Senats ausgeführt hat, kommt es darauf an, ob die konkrete Möglichkeit
- angesichts der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender
Umstände - besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen
wäre. Die Beantwortung dieser Frage ist damit einer rechtsgrundsätzlichen Klä-
rung nicht zugänglich.
In der Rechtsprechung des Senats ist im Übrigen auch der vom Antragsteller
angesprochene Gesichtspunkt der „Gesamtschau“ geklärt: Hat sich der Pla-
nungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und
sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder
im Bauleitplanverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich, so ist die unzu-
treffende Erwägung auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (Be-
schluss vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - Buchholz 406.11 § 214
BauGB Nr. 5 = NVwZ 1992, 663). Diesen Maßstab hat das Oberverwaltungsge-
richt zugrunde gelegt, wenn es ausführt, die fehlende Erschließung sei nur als
zusätzliches Argument angeführt worden, weil der Antragsteller ausdrücklich
auf eine vorhandene Erschließung hingewiesen habe; maßgeblich für das pla-
nerische Konzept seien die naturschutzrechtlichen, grünordnerischen, land-
schaftsplanerischen und stadtbildbezogenen Gründe (UA S. 24 f.). Einen dar-
über hinaus gehenden Klärungsbedarf zeigt der Antragsteller nicht auf; sein
Vortrag beschränkt sich auch hier auch schlichte Urteilskritik.
12
13
- 7 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf
§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Bumke
14