Urteil des BVerwG vom 07.03.2007

Bebauungsplan, Gemeinde, Grundeigentümer, Anteil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 1.07
OVG 1 KN 210/05
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 6. September 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 112 „Biogasanlage“ des Antragsgeg-
ners. Der Bebauungsplan wurde im September 2005 beschlossen und im Ok-
tober 2005 bekanntgemacht. Für das Vorhaben sind zwei Teilflächen festge-
setzt, ein Westteil und ein Ostteil. Zwischen diesen Teilflächen und unmittelbar
an sie angrenzend liegen im Eigentum des Antragstellers stehende bzw. von
ihm gepachtete Flächen, die er als selbständiger Landwirt bewirtschaftet. Auf
dem Westteil der Vorhabenfläche soll die Biogasanlage, im Ostteil eine Silage-
platte errichtet werden. Die erzeugte elektrische Energie der Anlage soll bei
Volllast 3,2 MW betragen.
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Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans beschloss der Antragsgegner die
29. Änderung seines Flächennutzungsplans, die im September 2005 genehmigt
und bekanntgemacht wurde. Die Änderung sieht in dem Geländestreifen, der
aus den beiden Teilbereichen des Bebauungsplans Nr. 112 und den zwischen
ihnen liegenden Flächen des Antragstellers besteht, eine Sonderbaufläche mit
der Zweckbestimmung „Biogasanlage bis 5 MW elektrische Leistung“ vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 112 auf den Normenkontrollantrag des Antragstellers mit Urteil vom 6. Sep-
tember 2006 für nicht wirksam erklärt. Die Antragsbefugnis des Antragstellers
hat es vor allem mit der Erwägung begründet, der Antragsgegner hätte bei der
Abwägung im Verfahren der Bebauungsplanung verbindlich entscheiden müs-
sen, welcher Anteil der Maximalleistung von 5 MW, die der Flächennutzungs-
plan dem gesamten Geländestreifen zugeteilt habe, dem Bebauungsplan zu-
geschrieben werde und welcher Anteil davon für die Flächen des Antragstellers
verbleiben sollte. Das sei eine Aufgabe, die unmittelbar aus der 29. Änderung
des Flächennutzungsplans und der Belegenheit der Grundstücke des An-
tragstellers folge. Der Plan sei unwirksam, weil er keine ausreichenden Fest-
setzungen zur wegemäßigen Erschließung des Vorhabens und zu den natur-
schutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen enthalte.
II
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Antragsgegners
gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat
nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsgegner beimisst.
1. Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
„Muss ein Planungsträger, der im F-Plan eine Sonderbau-
fläche für Biogasanlagen (oder andere Anlagen) mit einer
bestimmten Leistungs-/Mengenobergrenze darstellt, bei
Erlass eines die Sonderbaufläche nur zum Teil abdecken-
den (vorhabenbezogenen) B-Plans in jedem Fall festle-
gen, welcher Anteil der im F-Plan vorgegebenen Gesamt-
leistung auf den B-Plan und welcher Anteil auf die restli-
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che, nicht im Gebiet des B-Planes liegende Sonderbauflä-
che entfällt? Wenn nicht in jedem Fall: In welchen Fällen
ist nach welchen Kriterien zu differenzieren?“.
1.1 Diese Frage wirft zunächst die Vorfrage auf, ob und ggf. unter welchen
Voraussetzungen Darstellungen eines Flächennutzungsplans, welche die all-
gemeine Art der baulichen Nutzung betreffen, im nachfolgenden Bebauungs-
planverfahren einen abwägungserheblichen privaten Belang bilden können.
Soweit diese Frage überhaupt über den konkreten Streitfall hinaus in verallge-
meinerungsfähiger Weise geklärt werden kann, ist sie auf der Grundlage des
Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ohne weiteres zu bejahen.
Darstellungen des Flächennutzungsplans sind nur wirksam, wenn sie auf einer
gerechten planerischen Abwägung im Sinne von § 1 Abs. 6 und 7 BauGB be-
ruhen. Das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) gehört auch auf der Ebene der Flä-
chennutzungsplanung in hervorgehobener Weise zu den abwägungserhebli-
chen Belangen. Anders als die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind die
Darstellungen eines Flächennutzungsplans allerdings nicht wie Rechtssätze
anwendbar und aus sich heraus vollzugsfähig (Beschluss vom 20. Juli 1990
- BVerwG 4 N 3.88 - Buchholz 406.11 § 5 BBauG/BauGB Nr. 7 = NVwZ 1991,
262; Urteil vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132,
141). Sie gewinnen ihre rechtliche Bedeutung für den Grundeigentümer aus der
Funktion des Flächennutzungsplans als vorbereitender Bauleitplan und aus
dem städtebaulichen Entwicklungsgebot. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind
Bebauungspläne aus den Flächennutzungsplänen zu entwickeln. Das gilt auch
für vorhabenbezogene Bebauungspläne im Sinne von § 12 BauGB. Die plane-
rische Fortentwicklung und Konkretisierung des Flächennutzungsplans schließt
zwar nicht aus, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans vom Inhalt des
Flächennutzungsplans abweichen. Derartige Abweichungen sind jedoch nur
zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe
rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt
lassen (vgl. hierzu Urteil vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 CN 6.98 - NVwZ
2000, 197, 198; Urteil vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - a.a.O.
S. 132, 143).
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Flächennutzungspläne sind - in wesentlich stärkerem Maße als Bebauungsplä-
ne - von der tatsächlichen Entwicklung abhängig. Diese kann dazu führen, dass
sich das Gewicht ihrer Darstellungen bis zum Verlust der Aussagekraft ab-
schwächt, wenn die Gemeinde den Plan nicht fortschreibt. Im Übrigen hängt die
Steuerungskraft einzelner Darstellungen des Flächennutzungsplans von der
jeweiligen planerischen Grundkonzeption der Gemeinde, die der Bebauungs-
plan einzuhalten hat, und von ihrem Konkretisierungsgrad ab. Je konkreter der
Flächennutzungsplan ist, umso weniger Entwicklungsspielraum bleibt der Ge-
meinde und umso größer ist die Aussicht des Grundeigentümers (oder Päch-
ters) auf die Übernahme der Darstellungen in den Bebauungsplan. Das gilt ins-
besondere dann, wenn die Gemeinde ihren Flächennutzungsplan wie hier zur
Vorbereitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ändert, der sich be-
reits in der Aufstellung befindet, und eine nahezu parzellenscharfe, auf wenige
Grundstücke zugeschnittene Sonderbaufläche für einen bestimmten Anlagentyp
(Biogasanlage) mit einer maximalen Energieleistung darstellt. Will die Ge-
meinde wie hier der Antragsgegner im Vorhaben- und Erschließungsplan
- unter Wahrung des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) - von der
vorhabenbezogenen Standortzuweisung im Flächennutzungsplan abweichen,
muss sie die Nutzungsaussichten, die ihr Flächennutzungsplan für den betrof-
fenen Grundeigentümer begründet hat, in der Abwägung gebührend berück-
sichtigen. § 1 Abs. 7 BauGB verleiht dem Grundeigentümer (oder Pächter) im
Bebauungsplanverfahren auch insoweit einen Anspruch auf gerechte Abwä-
gung seiner Belange (zu diesem Anspruch vgl. Urteil vom 24. September 1998
- BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
1.2 Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es eine Frage des Einzelfalls, ob ein
Grundeigentümer (oder Pächter), dessen landwirtschaftlich genutzte Flächen in
einem Flächennutzungsplan als Sonderbaufläche für einen bestimmten Anla-
gentyp dargestellt werden, gegenüber einem Bebauungsplan, der von dieser
Darstellung abweicht, geltend machen kann, er werde in seinem Anspruch auf
gerechte Abwägung seiner Belange verletzt, und deshalb gemäß § 47 Abs. 2
Satz 1 VwGO antragsbefugt ist. Die Antragsbefugnis hängt u.a. von der plane-
rischen Konzeption der vorhabenbezogenen Darstellung und ihrem Bestimmt-
heitsgrad, aber auch von der konkreten Planungssituation, insbesondere von
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Anzahl, Lage, Größe und räumlichem Zusammenhang der Grundstücke ab, die
Gegenstand der Darstellung sind. Verallgemeinernde Aussagen lassen sich
hierzu nicht treffen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorbringen des An-
tragstellers dahin verstanden, dass er sich durch die Ausklammerung der von
ihm bewirtschafteten Flächen im Bebauungsplan Nr. 112 benachteiligt sieht und
seine Antragsbefugnis mit Rücksicht auf die Belegenheit seiner Flächen bejaht.
Verfahrensrügen hat die Beschwerde hierzu nicht erhoben.
Soweit das Oberverwaltungsgericht zur Antragsbefugnis ausführt, der Antrags-
gegner hätte in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan verbindlich entschei-
den müssen, wie die im Flächennutzungsplan vorgesehene Maximalleistung der
geplanten Biogasanlage (5 MW) auf die beiden im Bebauungsplan festge-
setzten Teilflächen des Vorhabens und die ausgeklammerten Landwirtschafts-
flächen des Antragstellers aufzuteilen ist, vermengt es die Frage der Antrags-
befugnis mit Rechtsfragen, die die Begründetheit des Normenkontrollantrags
betreffen. Das gilt auch für die von der Beschwerde hierzu aufgeworfenen
Grundsatzrügen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, den der Sa-
che nach gestellten Fragen nachzugehen, ob der vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan hinsichtlich der grundstücksweisen Zuordnung der Energieleistung der
Biogasanlage an einem Abwägungsfehler zu Lasten des Antragstellers leidet
und ob der Plan - aus objektiv-rechtlicher Sicht - das Entwicklungsgebot des § 8
Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt. Die hiermit verbundenen Fragen sind nach den
Urteilsgründen des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Die
Vorinstanz hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus anderen Gründen
für nicht wirksam erklärt.
2. Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf:
„Kann sich der Eigentümer eines Grundstücks in der Son-
derbaufläche, der im Beteiligungsverfahren kein eigenes
Interesse an der Errichtung einer Biogasanlage bekundet
hat, auf die Verletzung eigener Rechte i.S.d. § 47 Abs. 2
Satz 1 VwGO berufen, wenn der Plangeber keine verbind-
liche Kapazitätszuweisung im B-Plan vornimmt?“.
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Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Frage nach dem
Bestehen einer materiellen Präklusion im Normenkontrollverfahren ist zu ver-
neinen. Einwendungen, die ein Betroffener im Verfahren der Öffentlichkeitsbe-
teiligung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht fristgerecht abgegeben hat, kann
die Gemeinde zwar bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan unberücksichtigt lassen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB),
wenn sie den Inhalt dieser Einwendungen nicht ohnehin kannte oder hätte ken-
nen müssen (vgl. Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N
2 - 4.79 - BVerwGE 59, 87, 103 f.). Die Einwendungsfrist ist jedoch keine Aus-
schlussfrist mit der Folge, dass der Betroffene mit Einwendungen, die er nicht
fristgerecht vorgebracht hat, auch für das gerichtliche Verfahren ausgeschlos-
sen ist und eine klagefähige Rechtsposition verliert. Eine materielle Präklusion
in diesem Sinne regelt § 3 Abs. 2 BauGB anders als etwa § 73 Abs. 4 Satz 3
VwVfG und die entsprechenden Vorschriften des Fachplanungsrechts nicht. Die
nunmehr in § 47 Abs. 2a VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember
2006 (BGBl I S. 3316, 3320) eingeführte prozessuale Präklusion findet nach
den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auf ein bereits eingelegtes
zulässiges Rechtsmittel keine rückwirkende Anwendung (vgl. BVerfG, Be-
schluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 - BVerfGE 87, 48). Grundsätz-
lichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht
auf.
3. Die von der Beschwerde zur Zulässigkeit des Normenkontrollantrags erho-
bene Grundsatzrüge betreffend die mit der Biogasanlage verbundenen Ge-
ruchseinwirkungen sind nicht klärungsbedürftig. Das Normenkontrollgericht hat
die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht nur bejaht, weil er einen Anspruch
auf Abwägung seines Interesses habe, von den nachteiligen Geruchseinwir-
kungen der Biogasanlage auf seinen Wirtschaftsflächen verschont zu bleiben.
Es hat seine Antragsbefugnis vor allem darauf gestützt, dass die Einbeziehung
seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen in die Sonderbaufläche „Biogasanlage“
in der 29. Änderung des Flächennutzungsplans bei der Aufstellung des Bebau-
ungsplans abwägend zu berücksichtigen gewesen sei. Ist eine Entscheidung
wie hier auf mehrere, jeweils für sich selbständig tragfähige Gründe gestützt
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worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben,
wenn der Zulassungsgrund bei jedem dieser tragenden Urteilsgründe in zuläs-
siger Weise vorgetragen und erfüllt ist (vgl. Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26; stRspr). Da
die Grundsatzrügen, die die Beschwerde auf der Grundlage der 29. Änderung
des Flächennutzungsplans zur Aufteilung der Energieleistung der geplanten
Biogasanlage erhoben hat, nach den vorstehenden Ausführungen (unter 1.)
keinen Erfolg haben, sind die Fragen zur Antragsbefugnis im Zusammenhang
mit den Geruchsauswirkungen der Biogasanlage nicht (mehr) entscheidungs-
erheblich. Diese Rügen könnten der Beschwerde selbst dann nicht zum Erfolg
verhelfen, wenn sie begründet wären.
4. Der Antragsgegner möchte ferner im Hinblick darauf, dass das Oberverwal-
tungsgericht den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 BauGB) für un-
wirksam erklärt hat, weil er die wegemäßige Erschließung des Plangebiets nicht
regele, rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, in welchen Fällen in einem Vorha-
ben- und Erschließungsplan (VEP) auf Festsetzungen zur Erschließung ver-
zichtet werden könne. Die Beschwerde fragt ferner, nach welchen Kriterien zu
bestimmen sei, ob und in welchem Umfang die Erschließung in einem Vorha-
ben- und Erschließungsplan zu regeln sei, ob der Grundsatz der planerischen
Zurückhaltung auf vorhabenbezogene Bebauungspläne Anwendung finde und
„was danach im VEP und was auf der Stufe der Vorhabensgenehmigung gere-
gelt werden muss bzw. geregelt werden kann“.
Diese und die weiteren zur Erschließungsproblematik im vorliegenden Streitfall
formulierten Fragen verleihen der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche
Bedeutung. Die von der Beschwerde problematisierten Fragen nach den Gren-
zen planerischer Zurückhaltung bei Festsetzungen zur Erschließung eines Vor-
habens und nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit, Erschließungsfragen
der Regelung in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu überlas-
sen, zielen ungeachtet ihrer allgemeinen Fassung auf die konkreten Umstände
des vorliegenden Streitfalls und könnten in einem Revisionsverfahren nicht in
verallgemeinerungsfähiger, fallübergreifender Weise geklärt werden.
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Dass die Aufgabe der planerischen Konfliktbewältigung auch für vorhabenbe-
zogene Bebauungspläne gilt, liegt auf der Hand. Das folgt aus § 1 Abs. 7
BauGB. Ob und in welchem Umfang eine Gemeinde von der Regelung der Er-
schließung eines Vorhabens in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
absehen darf, beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten in der je-
weiligen Planungssituation und unterliegt der einzelfallbezogenen Sachver-
haltswürdigung durch das Tatsachengericht. Das Oberverwaltungsgericht hat
im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen das Planvorhaben ganz erhebli-
che Erschließungserfordernisse nach sich ziehe, die planerisch hätten bewältigt
werden müssen. Dieses Planungsbedürfnis führt die Vorinstanz auf den Aus-
bauzustand des außerhalb des Plangebiets liegenden unbefestigten Wirt-
schaftsweges, den voraussichtlichen Umfang des werktäglichen Lkw-Verkehrs,
auf die „Zusätzliche Vereinbarung“ vom 1. September 2005 zwischen dem An-
tragsgegner und der Beigeladenen sowie auf eine Stellungnahme des Lan-
desamts für Straßenbau und Verkehr und nicht zuletzt auf die Zweiteilung des
Plangebiets in einen West- und einen Ost-Teil zurück. An die tatsächlichen
Feststellungen und die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz wäre das Revisi-
onsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Verfahrensrügen hat die Be-
schwerde insoweit nicht erhoben. Der Sache nach greifen ihre Grundsatzrügen
das Ergebnis der vorinstanzlichen Tatsachenwürdigung an. Mit derartigen An-
griffen gegen die tatrichterliche Rechtsanwendung kann die grundsätzliche Be-
deutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden.
5. Der Antragsgegner setzt sich mit seiner Beschwerde ferner gegen die An-
sicht des Oberverwaltungsgerichts zur Wehr, die Problematik der „Grünord-
nung/Ausgleichsmaßnahmen“ sei im Plan nicht mit ausreichenden Festsetzun-
gen geregelt. Die Vorinstanz kommt nach einer Würdigung der Planbegründung
und des Durchführungsvertrages zu dem Ergebnis, dass Festsetzungen, die als
gesicherte Grundlage für die im Ergebnis als notwendig festgestellten und vom
Vorhabenträger übernommenen Grünordnungsmaßnahmen dienen könnten,
fehlten. Der Antragsgegner ist der Ansicht, er habe die Ausgleichsmaßnahmen
unter Anwendung des Grundsatzes der planerischen Zurückhaltung im Bebau-
ungsplan so geregelt, dass eine Feinsteuerung im Baugenehmigungsverfahren
eine vollständige Problemlösung ermögliche. Er möchte deshalb rechtsgrund-
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sätzlich geklärt wissen, ob der Grundsatz der planerischen Zurückhaltung auch
hinsichtlich der Festsetzungen von Ausgleichsmaßnahmen in einem vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan Anwendung findet und welche Ausgleichsmaß-
nahmen im Plan oder im Durchführungsvertrag festgesetzt bzw. enthalten sein
müssen.
Auch diese und die weiteren hierzu formulierten Fragen haben keine grundsätz-
liche Bedeutung. In welcher Weise die Entlastung des gemeindlichen Pla-
nungsprozesses durch planerische Zurückhaltung gerechtfertigt ist und die in
der Planung angelegten Konflikte durch eine Fein- oder Nachsteuerung auf der
Genehmigungsebene abschließend geregelt werden können, beurteilt sich auch
hinsichtlich der Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Land-
schaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) und der naturschutzrechtlichen Ein-
griffsregelung in der planerischen Abwägung (§ 1a Abs. 3 BauGB) nach den
Umständen des Einzelfalls. Die auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles
zugeschnittenen Urteilsgründe (UA S. 20) ließen in einem Revisionsverfahren
eine rechtsgrundsätzliche, für eine Vielzahl von Fällen geltende Antwort auf die
in der Beschwerde hierzu aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zu.
6. Die Frage zur Abwägungserheblichkeit von Gutachten zu Geruchs- und Ge-
räuschimmissionen, die dem Rat der Gemeinde bei der Beschlussfassung über
einen Bebauungsplan nicht im Wortlaut vorgelegen haben, kann ebenfalls nur
auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls beantwortet wer-
den.
7. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der notwendigen Be-
stimmtheit der Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist
so weit und allgemein gehalten, dass sie in einem Revisionsverfahren nicht klä-
rungsfähig wäre. Im Übrigen betrifft diese Grundsatzrüge Erwägungen der Vor-
instanz, die diese selbst ausdrücklich als nicht tragend bezeichnet hat und da-
her nicht entscheidungserheblich gewesen sind.
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8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 163 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Gatz
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Bauplanungsrecht
Fachpresse: ja
Verwaltungsprozessrecht
Rechtsquellen:
BauGB
§ 1 Abs. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 12
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
Stichworte:
Flächennutzungsplan; Standortzuweisung; Biogasanlage; Entwicklungsgebot;
vorhabenbezogener Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefug-
nis.
Leitsatz:
Standortzuweisungen in einem Flächennutzungsplan (hier: Biogasanlage im
Außenbereich), die einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorbereiten sol-
len, können die konkrete Aussicht auf einen Nutzungsvorteil begründen, der in
der Bebauungsplanung als privater Belang des Grundeigentümers abwägungs-
erheblich ist.
Weicht der Bebauungsplan von der Standortzuweisung im Flächennutzungs-
plan ab, kann der betroffene Grundeigentümer in seinem Anspruch auf gerech-
te Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) verletzt und im Verfahren der Normenkontrol-
le (§ 47 VwGO) antragsbefugt sein.
Beschluss des 4. Senats vom 7. März 2007 - BVerwG 4 BN 1.07
I. OVG Lüneburg vom 06.09.2006 - Az.: OVG 1 KN 210/05 -