Urteil des BVerwG vom 07.02.2005

Raumordnung, Rechtliches Gehör, Bebauungsplan, Gebot der Erforderlichkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 1.05
OVG 10a D 45/02.NE
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen
zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 29. September 2004 werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1 tragen die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außerge-
richtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren
wird auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die jeweils auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Be-
schwerden bleiben ohne Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan Nr. 3/98 "Messeparkplatz
Lilienthalstraße" aus zwei Gründen für unwirksam erklärt: Der Bebauungsplan sei
entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst (UA
S. 25 ff.). Außerdem sei er entgegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus einem (wirksamen)
Flächennutzungsplan entwickelt (UA S. 28 ff.).
Ist eine Entscheidung auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungen ge-
stützt, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn ein
Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist
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(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 109; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz
310 § 133 VwGO Nr. 26). Die Beschwerden richten sich gegen beide Urteils-
gründe. Die zum Verstoß gegen die Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB erho-
benen Rügen greifen jedoch nicht durch. Die Beschwerden müssen schon aus die-
sem Grund ohne Erfolg bleiben. Den in Bezug auf den zweiten Urteilsgrund geltend
gemachten Revisionszulassungsgründen ist deshalb nicht weiter nachzugehen.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerden
beimessen.
a) Die Beigeladene zu 1 möchte geklärt wissen, ob die Anpassungspflicht des § 1
Abs. 4 BauGB bei Zielen der Raumordnung - insbesondere bei Trassenführungen -
erfordert, dass die erfassten Flächen von jeglicher Planung freigehalten werden und
ob danach selbst bei allenfalls langfristig zu realisierenden Raumordnungszielen eine
zwischenzeitliche, vorübergehende Überplanung ausgeschlossen sei. Auch die An-
tragsgegnerin begehrt mit ihren unter I.1.a) aa) und cc) der Beschwerdebegründung
erhobenen Rügen sinngemäß eine revisionsgerichtliche Klärung dieser Fragen.
Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält
gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klä-
rende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Vor-
aussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Grün-
den der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klä-
rung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der
ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht
der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhande-
nen Rechtsprechung mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpre-
tation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997
- BVerwG 4 B 91.97 - NVwZ 1998, 172). So liegt es hier.
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung "anzu-
passen". Das bedeutet, dass die Gemeinden die Ziele der Raumordnung zwar je
nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht
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im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Au-
gust 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 <334 f.>; Urteil vom 20. Novem-
ber 2003 - BVerwG 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 <223>). An die Ziele der Raum-
ordnung sind die örtlichen Planungsträger strikt gebunden. Planungen, die einem
geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351
<357>; Urteil vom 15. Mai 2003 - BVerwG 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181 <184>).
Legt ein Gebietsentwicklungsplan als Ziel der Raumordnung fest, dass innerhalb ei-
nes bestimmten Gebiets die Trasse einer Stadtbahn verlaufen soll, muss die Ge-
meinde bei einer Überplanung des Gebiets hinreichend Raum für die Stadtbahntras-
se lassen. Sie kann den Verlauf der Trasse innerhalb des durch den Gebietsentwick-
lungsplan nicht parzellenscharf vorgegebenen Korridors näher eingrenzen; sie darf
jedoch nicht im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Flächen für andere
Nutzungen festsetzen. Die für die geplante Stadtbahntrasse benötigten Flächen
müssen im Bebauungsplan von anderen Nutzungen freigehalten werden.
Die Festsetzungen eines Bebauungsplans gelten grundsätzlich auf unbestimmte Zeit
und damit nicht - wie im zweiten Teil der Frage vorausgesetzt - nur zwischenzeitlich
oder vorübergehend. Erst das EAG-Bau hat die Möglichkeit eröffnet, festzusetzen,
dass bestimmte Nutzungen und Anlagen nur für einen bestimmten Zeitraum oder bis
zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig sind (vgl. § 9 Abs. 2 BauGB). Auf unbe-
stimmte Zeit geltende örtliche Planungen, die einem geltenden Ziel der Raumord-
nung widersprechen, sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB schon deshalb zu unterlassen,
weil die planerischen Festsetzungen mit der überörtlichen Planung nicht vereinbar
sind. Dass die tatsächliche Umsetzung des Bebauungsplans möglicherweise ohne
größeren Aufwand "rückbaubar" wäre, entbindet die Gemeinde nicht von ihrer An-
passungspflicht. Die tatsächliche Möglichkeit, eine baurechtlich genehmigte Nutzung
rückgängig zu machen, besagt im Übrigen nicht, dass es auch rechtlich zulässig wä-
re, die Einstellung der Nutzung und die Beseitigung der baulichen Anlagen anzuord-
nen.
Warum die dargelegte, auch dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lie-
gende Auslegung des § 1 Abs. 4 BauGB mit der gemeindlichen Planungshoheit
(Art. 28 Abs. 2 GG) unvereinbar sein sollte, zeigen die Beschwerden nicht auf. Die
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Gemeinde ist, soweit für sie Anpassungspflichten begründet werden, in den überörtli-
chen Planungsprozess einzubeziehen (vgl. BVerwGE 90, 329 <335>; 118, 181
<185>). Das ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch im vor-
liegenden Fall geschehen (UA S. 26). Die Antragsgegnerin hat bei Aufstellung des
Gebietsentwicklungsplans eine Streckenführung südlich der Straße "Am Treppchen"
unterstützt. Die kommunale Planungshoheit setzt der Landesplanung zwar auch ma-
teriellrechtlich Grenzen, deren Überschreitung zur Folge hat, das § 1 Abs. 4 BauGB
nicht zum Tragen kommt (vgl. BVerwGE 90, 329 <335>; 118, 181 <185 ff.>). Ob die-
se Grenze überschritten wäre, wenn Raumordnungsziele "unabhängig von jeglicher
Realisierungswahrscheinlichkeit jede Überplanung und anderweitige Nutzung für die
Gemeinde unbegrenzt blockieren", kann jedoch dahinstehen. Einen derartigen Sach-
verhalt hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Dem Urteil kann auch nicht
entnommen werden, dass die Bindungswirkung der Zielaussage auch unter derarti-
gen Voraussetzungen zu bejahen wäre. Zum einen gibt es für eine unbegrenzte Blo-
ckierung anderweitiger Planungen keine Anhaltspunkte. Die Beschwerden legen
selbst dar, dass die Planung eines Messeparkplatzes auch möglich bleibt, wenn Flä-
chen für die Stadtbahntrasse freigehalten werden. Zum anderen gilt die Zielaussage
in einem Regionalplan zu einer Bahntrasse nicht unabhängig von jeglicher Realisie-
rungswahrscheinlichkeit. Auch Ziele der Raumordnung können funktionslos und da-
mit unwirksam werden. Insoweit sind die für die Bauleitplanung entwickelten allge-
meinen Grundsätze entsprechend heranzuziehen (vgl. Runkel, in: Bielenberg/
Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und
der Länder, § 3 ROG Rn. 152; Gierke, in Brügelmann, BauGB, § 1 Rn. 416d; Paßlick,
Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, 1986, S. 153 f.). Ein Ziel der Raum-
ordnung tritt danach erst außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die es
sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine
Verwirklichung des Ziels auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache
so offenkundig ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz
verdient (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE
54, 5 <11> und vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 C 3.03 - UA S. 5). Einen solchen
Sachverhalt legen die Beschwerden nicht dar.
b) Die Beigeladene zu 1 möchte weiter geklärt wissen, ob die bauplanerische Fest-
setzung von Straßenverkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB auf Flä-
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chen, die raumordnerisch für die Trassenführung einer Stadtbahn vorgesehen sind,
mit § 1 Abs. 4 BauGB unvereinbar ist.
Diese Frage ist ohne weiteres auf der Grundlage des Gesetzes zu bejahen. Nach
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der angefochtene Bebauungs-
plan eine Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "Fläche mit hohem
Grünanteil für das Parken von Fahrzeugen, Park+Ride-Anlage" und öffentliche Stra-
ßenverkehrsflächen als Parkplatzzubringer festgesetzt (UA S. 3). Dass diese Fest-
setzungen mit § 1 Abs. 4 BauGB unvereinbar sind, wenn nach dem Gebietsentwick-
lungsplan über dieselben Flächen eine Stadtbahntrasse geführt werden soll, liegt auf
der Hand.
c) Die von beiden Beschwerden thematisierte Frage, ob ein Bebauungsplan das An-
passungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verletzen kann, wenn die das Raumordnungs-
ziel betreffenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im Fall der Realisierung des
Ziels durch ein Planfeststellungsverfahren nach § 38 BauGB nicht anzuwenden sind,
kann ebenfalls ohne weiteres auf der Grundlage des Gesetzes beantwortet werden.
Das Anpassungsgebot gilt gemäß § 1 Abs. 4 BauGB unabhängig davon, ob über die
Zulässigkeit des Vorhabens, das Gegenstand eines Ziels der Raumordnung ist, im
Planfeststellungsverfahren oder im baurechtlichen Genehmigungsverfahren ent-
schieden wird. Auf Planfeststellungsverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeu-
tung sind zwar nach § 38 Satz 1 BauGB die §§ 29 bis 37 BauGB und damit auch die
entgegenstehenden Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht anzuwenden, wenn
die Gemeinde beteiligt wird; § 38 BauGB regelt jedoch - wie sich bereits aus der
Überschrift zu den §§ 29 bis 38 BauGB ergibt - nur die Zulässigkeit von Vorhaben.
Die für die Bauleitplanung geltenden Vorschriften (§§ 1 ff. BauGB) werden nicht mo-
difiziert. Die Bauleitplanung ist im Übrigen auch in Planfeststellungsverfahren, in de-
nen die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anwendbar sind, nicht ohne Bedeutung. Vielmehr
bestimmt allein das jeweilige Fachplanungsgesetz, welche Maßgeblichkeit dem Bau-
planungsrecht als Teil des materiellen Entscheidungsprogramms zukommt. Soweit
darin - wie allgemein üblich - eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen
und privaten Belange gefordert wird, muss die planfeststellende Behörde auch die
städtebaulichen Probleme sachgerecht bewältigen. Dazu wird regelmäßig eine an
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den Grundvorstellungen des Baugesetzbuches ausgerichtete Einbettung des Vorha-
bens in das Beziehungsgeflecht der vorhandenen Bebauung, kommunaler Planun-
gen und anderer für die räumliche Situation bedeutsamer Faktoren gehören. Die in
den §§ 30 ff. BauGB vorgezeichneten Lösungen gelten damit zwar nicht unmittelbar,
indes als fachplanerisch zu berücksichtigende Orientierungshilfen von unterschiedli-
cher Intensität (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 22.87 - BVerwGE
79, 318 <321 f.>). Es liegt auf der Hand, dass der Beschluss über die Planfeststel-
lung für eine Stadtbahntrasse die dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen
eines Bebauungsplans als gewichtigen Belang in die Abwägung einbeziehen muss.
Daraus folgt ohne weiteres, dass eine Gemeinde nicht mit Blick auf § 38 BauGB von
der Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB entbunden ist. Auch dem Entstehen
solcher im Rahmen der fachplanerischen Abwägung zu bewältigenden Konflikte will
das Anpassungsgebot vorbeugen.
d) Auch die ebenfalls von beiden Beschwerden aufgeworfene Frage, inwieweit
standortbezogene Ziele der Raumordnung im Rahmen des § 1 Abs. 4 BauGB für die
planende Gemeinde bindend sind, wenn das entsprechende Vorhaben auch langfris-
tig nicht finanzierbar und daher mindestens in den nächsten zehn Jahren nicht reali-
sierbar erscheint, kann ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet
werden.
Ziele der Raumordnung können im Rahmen des § 1 Abs. 4 BauGB Anpassungs-
pflichten nur auslösen, wenn sie wirksam sind. Daran fehlt es, wenn sie bei ihrer Auf-
stellung nicht dem auch für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforder-
lichkeit (vgl. auch BVerwGE 118, 181 <187, 189>; Gaentzsch, in: Berliner Kommen-
tar zum BauGB, § 1 Rn. 32, 35; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 Rn. 381) genü-
gen oder wenn sie nachträglich funktionslos geworden sind. Ein Bebauungsplan ist
nicht erforderlich, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder
tatsächliche Hindernisse, zu denen auch das Fehlen der benötigten Finanzmittel zu
zählen ist, im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN
4.03 - NVwZ 2004, 856 m.w.N.). Anders als Bauleitpläne müssen Ziele der Raum-
ordnung nicht aus städtebaulichen Gründen (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern aus über-
örtlichen Raumordnungsinteressen erforderlich sein. Auch ihnen fehlt jedoch die Er-
forderlichkeit, wenn ihrer Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tat-
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sächliche Hindernisse entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein
planfeststellungsersetzender Bebauungsplan, der die Trasse einer Bundes- oder
Landesstraße festsetzt, grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3
BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa
zehn Jahren nach Inkrafttreten des Plans ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG,
Urteil vom 18. März 2004, a.a.O.). Diese Rechtsprechung kann auf Ziele der Raum-
ordnung, die Bahn- oder Straßentrassen festlegen, nicht übertragen werden. Anders
als ein Planfeststellungsbeschluss oder ein planfeststellungsersetzender Bebau-
ungsplan enthalten Ziele der Raumordnung keine rechtsverbindliche Grundentschei-
dung über die Zulässigkeit des Vorhabens. Sie regeln nicht unmittelbar die Nutzung
des Grundeigentums, sondern bedürfen der Umsetzung und Konkretisierung in wei-
teren Planungsschritten. Schon aus diesem Grund muss ihnen ein längerer Progno-
sezeitraum zugrunde gelegt werden können. Dass der Gebietsentwicklungsplan nach
Landesrecht spätestens zehn Jahre nach seiner Genehmigung überprüft und erfor-
derlichenfalls geändert werden soll (§ 15 LPlG NW), bestätigt, dass Ziele der Raum-
ordnung grundsätzlich für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Wertungswi-
dersprüche zu den zeitlichen Grenzen für die Realisierung von planfeststellungser-
setzenden Bebauungsplänen entstehen dadurch nicht.
e) Die Antragsgegnerin möchte schließlich geklärt wissen, ob nicht eine Art zeitliche
Unwirksamkeit des Bebauungsplans, also eine Unwirksamkeit erst ab dem Zeitpunkt
eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses über die Stadtbahnlinie in Be-
tracht käme. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das
Oberverwaltungsgericht ist aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen zu den
Festsetzungen im Bebauungsplan und zu der im Gebietsentwicklungsplan getroffe-
nen Zielaussage zu Recht davon ausgegangen, dass der zur Unwirksamkeit des Be-
bauungsplans führende Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB von Anfang an gegeben
war.
2. Die von beiden Beschwerden erhobene Rüge, die angefochtene Entscheidung
weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2003
- BVerwG 4 CN 14.01 - (BVerwGE 117, 351) ab, ist unzulässig. Insoweit genügen die
Beschwerdebegründungen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO.
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Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz
in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden
Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in
Widerspruch tritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B
35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus-
drücklich oder sinngemäß einen Rechtssatz enthält, der der Rechtsauffassung des
Senats, Zielanpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB sei nicht schlichter Normvollzug,
sondern planerische Konkretisierung rahmensetzender Zielvorgaben (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 <334 f.>;
Urteile vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 <361> und
vom 20. November 2003 - BVerwG 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 <223>), wider-
spricht, haben die Beschwerden nicht dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht ist da-
von ausgegangen, dass die konkrete planerische Konzeption der Antragsgegnerin
den durch § 1 Abs. 4 BauGB vorgegebenen Rahmen zielkonformer Planung über-
schreite. Mit der hieran geübten Kritik werfen die Beschwerden dem Oberverwal-
tungsgericht der Sache nach vor, den vom Senat aufgestellten Rechtssatz nicht rich-
tig angewandt zu haben. Eine solche Rüge ersetzt nicht die Darlegung einer Abwei-
chung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
3. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Beide Beschwerden machen geltend, das Oberverwaltungsgericht habe gegen
den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, weil es nicht aufgeklärt habe, welche Mög-
lichkeiten einer späteren Realisierung einer Stadtbahntrasse trotz Umsetzung des
Bebauungsplans bestünden und ob diese Realisierung durch die Anlegung der Stra-
ßenverkehrsflächen und der Pflanzstreifen tatsächlich erschwert werde.
Damit wird ein Aufklärungsmangel nicht schlüssig dargelegt. Ein Gericht braucht nur
diejenige Sachverhaltsaufklärung in Betracht zu ziehen, die nach seiner materiellen
Rechtsauffassung für die betreffende Entscheidung erheblich sein kann (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NJW-RR 1998,
784). Das Oberverwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB be-
jaht, weil die planerischen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans kei-
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nen Raum für die im Gebietsentwicklungsplan vorgesehene Stadtbahntrasse lassen.
Auf die Frage, ob und ggf. wie die Stadtbahn auf der Grundlage einer geänderten
Planung realisiert werden könnte, kam es nach seiner Rechtsauffassung nicht an.
Auch die von der Antragsgegnerin in der Beschwerde aufgezeigten Planungsalterna-
tiven, z.B. durch Verlegung der Gasleitung, brauchte es deshalb nicht in Betracht zu
ziehen. Ausgehend von der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsge-
richts hat die Antragsgegnerin insoweit auch keinen als Verfahrensmangel zu bewer-
tenden Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
aufgezeigt.
b) Die Beigeladene zu 1 rügt außerdem, dass das Oberverwaltungsgericht die Finan-
zierbarkeit und beabsichtigte Realisierung der Stadtbahntrasse nicht aufgeklärt habe.
Dabei hätte sich ergeben, dass die Realisierung des maßgeblichen Trassenstücks
weder bis 2015 zu erwarten sei, noch dass Finanzmittel zur Verfügung stünden.
Auch insoweit hatte das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiel-
len Rechtsauffassung keinen Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Bau-
leitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen,
selbst wenn nicht abzusehen ist, dass die finanziellen Mittel zur Realisierung der Ziel-
festlegung innerhalb der nächsten zehn Jahre zur Verfügung stehen werden. Davon
ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Dass die erforderlichen Finanz-
mittel auf unabsehbare Zeit fehlen werden, macht die Beschwerde selbst nicht gel-
tend. Im Übrigen hätte sich dies dem Oberverwaltungsgericht ohne einen substanti-
ierten Vortrag und entsprechende Beweisanträge jedenfalls nicht aufdrängen müs-
sen.
c) Die Antragsgegnerin entnimmt dem angefochtenen Urteil offenbar die Feststel-
lung, dass, wenn die Flächen, die dem Ausgleich des mit der jetzigen Planung ver-
bundenen Eingriffs in Natur und Landschaft dienen, für den Bau der Stadtbahn in
Anspruch genommen würden, andere Ausgleichsflächen für den Bau des Parkplat-
zes und der Stadtbahn nicht zur Verfügung stünden. Sie macht geltend, die gebotene
Aufklärung des Sachverhalts hätte ergeben, dass andere geeignete Ausgleichsflä-
chen sowohl innerhalb des Plangebiets u.a. auf einer nicht mehr benötigten Busspur
als auch außerhalb des Plangebiets zur Verfügung stünden.
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Auch insoweit liegt ein Aufklärungsmangel nicht vor. Nach der Rechtsauffassung des
Oberverwaltungsgerichts kam es auf die Verfügbarkeit von Flächen für den Ausgleich
des mit dem Bau des Parkplatzes und der Stadtbahn verbundenen Eingriffs in Natur
und Landschaft nicht an. Hierzu hat es dementsprechend auch keine tatsächlichen
Feststellungen getroffen. Es hat zwar festgestellt, dass der Bebauungsplan den ge-
samten für den Schienenweg nach dem Gebietsentwicklungsplan in Frage kommen-
den Bereich mit öffentlichen Straßenverkehrsflächen bzw. Pflanzstreifen, "die Teil
des Ausgleichs des mit der Planung verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft
und damit späteren Änderungen nicht mehr ohne weiteres zugänglich sind" (UA
S. 26), überplant. Damit hat es jedoch lediglich zum Ausdruck gebracht, dass auch
die Pflanzstreifen im Bebauungsplan festgesetzt wurden, um die Anlegung des Park-
platzes zu ermöglichen und nicht, um Flächen für die Stadtbahntrasse von Bebauung
freizuhalten. Dass die Pflanzstreifen, wenn die Stadtbahn gebaut würde, mangels
anderer geeigneter Flächen weiter als Ausgleichsflächen benötigt würden, hat es
damit nicht festgestellt.
d) Das Oberverwaltungsgericht hat eine Beschränkung der Unwirksamkeit auf einen
Teilbereich des Plangebiets abgelehnt, weil die festgestellten Mängel dem Plankon-
zept insgesamt die Grundlage entzögen (UA S. 34). Die Antragsgegnerin meint, es
habe damit ohne die erforderliche Sachverhaltsaufklärung unterstellt, dass wegen
des Wegfalls von Parkplätzen auf den für die Stadtbahntrasse benötigten Flächen
die Konzeption des gesamten Messeparkplatzes in Frage gestellt sei.
Der geltend gemachte Aufklärungsmangel liegt nicht vor. Die Frage, welche Flächen
für die Stadtbahntrasse bei einer Neuplanung des Messeparkplatzes freigehalten
werden müssten und wie viele Stellplätze dadurch entfielen, war nach der Rechtsauf-
fassung des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Verneint hat es
lediglich die Möglichkeit, die Unwirksamkeit des vorhandenen Plans auf Teilbereiche
des Plangebiets zu begrenzen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6. April 1993
- BVerwG 4 NB 43.92 - BRS 55 Nr. 31). Welche Teilbereiche das Oberverwaltungs-
gericht hierfür hätte in Betracht ziehen sollen, zeigt auch die Beschwerde nicht auf.
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e) Beide Beschwerden machen schließlich geltend, das Oberverwaltungsgericht ha-
be die Beteiligten erst in der mündlichen Verhandlung mit dem im bisherigen Verfah-
ren nicht thematisierten Aspekt eines Widerspruchs zwischen Bebauungsplan und
Gebietsentwicklungsplan konfrontiert und dadurch sowohl die richterliche Hinweis-
pflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108
Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Insoweit genügen die Beschwerden nicht den Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO. Will das Gericht seine Entscheidung auf Rechtsgründe stützen,
die im gesamten Verfahren nicht erörtert wurden und auch nicht offensichtlich sind,
so ist es seine Pflicht, gemäß § 86 Abs. 3 VwGO die Beteiligten darauf hinzuweisen,
damit sie sich dazu äußern und gegebenenfalls ihre tatsächlichen Angaben ergänzen
können. Findet eine mündliche Verhandlung statt und sind alle Beteiligten zu ihr er-
schienen, so genügt es in der Regel, wenn das Gericht in der mündlichen Verhand-
lung auf die bisher nicht erörterten rechtlichen Erwägungen, auf die es seine Ent-
scheidung stützen will, hinweist und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gibt
(vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 5 C 50.70 - BVerwGE 36,
264 <267>). So ist das Oberverwaltungsgericht verfahren. Die Beschwerden meinen,
dass der Hinweis in der mündlichen Verhandlung hier ausnahmsweise nicht ausrei-
chend gewesen sei, weil das Gericht von den Beteiligten schon wegen des Umfangs
der erst kurz vor der mündlichen Verhandlung beigezogenen Akten und wegen erfor-
derlicher weiterer Ermittlungen eine sofortige und umfassende Stellungnahme zur
Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit dem Gebietsentwicklungsplan nicht habe ver-
langen dürfen. Damit ist nicht dargelegt, dass hier ausnahmsweise schon vor der
mündlichen Verhandlung ein richterlicher Hinweis gegeben werden musste. Denn in
einer solchen Situation können die Beteiligten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO
beantragen, die Verhandlung zu vertagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezem-
ber 1999 - BVerwG 7 B 155.99 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 29). Die Beschwerden
legen nicht dar, warum es der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 nicht
möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, einen solchen Antrag zu stellen.
Daran scheitert auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs. Zur Begründung
einer solchen Rüge muss der Beschwerdeführer vortragen, dass er erfolglos sämtli-
che verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkei-
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ten ausgeschöpft hat, sich in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen; zu
diesen Möglichkeiten gehört auch der Antrag auf Vertagung der mündlichen Ver-
handlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 307.99 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 24).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Bauplanungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BauGB § 1 Abs. 4; § 38
Stichworte:
Ziele der Raumordnung; Anpassungspflicht; Bebauungsplan, planfeststellungserset-
zender; Erforderlichkeit für raumordnerische Zielfestlegung.
Leitsätze:
Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB entfällt nicht deshalb, weil die durch
den Bebauungsplan zugelassenen, einem Ziel der Raumordnung widersprechenden
baulichen Nutzungen ohne größeren tatsächlichen Aufwand wieder beseitigt werden
könnten.
Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB entfällt ferner nicht, wenn das Raum-
ordnungsziel durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben im Sinne des § 38
Satz 1 BauGB verwirklicht werden kann und deshalb entgegenstehende Festsetzun-
gen des Bebauungsplans im Planfeststellungsverfahren keine (unmittelbare) Anwen-
dung finden würden.
Die Rechtsprechung, dass ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan für einen
Verkehrsweg grundsätzlich nicht erforderlich ist, wenn die Verwirklichung des Vorha-
bens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren ausgeschlossen erscheint, ist
auf die raumordnerische Zielfestlegung für Verkehrswege nicht übertragbar.
Beschluss des 4. Senats vom 7. Februar 2005 - BVerwG 4 BN 1.05
I. OVG Münster vom 29.09.2004 - Az.: OVG 10a D 45/02.NE -