Urteil des BVerwG vom 14.01.2002

Verfahrensmangel, Gemeinde

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 1.02
VGH 8 S 1853/01
In der Normenkontrollsache
des Herrn Markus H a l d ,
Connenweiler Straße 19, 74597 Stimpfach,
Antragstellers und
Beschwerdeführers,
- Prozessbevollmächtigte:
Anwaltskanzlei Dr. Laiblin,
Heidehofstraße 10, 70184 Stuttgart -
g e g e n
die Gemeinde Stimpfach-Rechenberg, vertreten durch den
Bürgermeister, Kirchstraße 22, 74597 Stimpfach,
Antrags- und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rainer N. Schwarz u.a.,
Karlstraße 6, 74564 Crailsheim -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. P a e t o w
und die Richter Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n
und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 5. Oktober 2001 wird verworfen.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 EURO festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen der Beschwerde
weist entgegen der gesetzlichen Darlegungspflicht des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht in schlüssiger Weise einen Zulas-
sungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO auf.
1. Die Beschwerde legt insbesondere keine Frage von grundsätz-
licher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.
Hierzu ist erforderlich, dass eine bestimmte, höchstrichter-
lich noch nicht geklärte und für die erstrebte Revisionsent-
scheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formu-
liert und außerdem angegeben wird, worin die allgemeine, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl.
BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Diesen Anforderungen wird die Be-
schwerde nicht gerecht.
Die Beschwerde setzt der dem angefochtenen Urteil zugrunde
liegenden Rechtsansicht lediglich eine andere Auffassung und
möglicherweise nur eine andere Tatsachenwürdigung entgegen.
Die vom Normenkontrollgericht seiner Entscheidung zugrunde ge-
legte Ansicht, die Frage der Rechtmäßigkeit der Veränderungs-
sperre sei nicht gleichbedeutend mit der Frage der Rechtmäßig-
keit des erst beabsichtigten Bebauungsplans, trifft zu. Die
Frage, ob die beabsichtigte Planung letztlich rechtswidrig ist
- wie die Beschwerde meint -, gibt der Rechtssache daher noch
keine grundsätzliche Bedeutung. Das mag anders zu beurteilen
sein, wenn die beabsichtigte Planung bereits im Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses offensichtlich rechtswidrig ist. Ob
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dies der Fall ist, entscheidet sich nur nach Lage der Umstände
des Einzelfalles und besitzt keine über den Einzelfall hinaus-
gehende Bedeutung.
2. Das Vorbringen der Beschwerde, dem Normenkontrollgericht
sei ein Verfahrensmangel vorzuhalten, ist ebenfalls unzuläs-
sig. Eine konkrete Verfahrensvorschrift, die verletzt sein
soll, wird nicht bezeichnet. Auch sinngemäß wird ein Verfah-
rensfehler nicht vorgetragen. Unter einem derartigen Fehler
ist ein solcher des gerichtlichen Verfahrens zu verstehen. Das
ergibt das Beschwerdevorbringen nicht. Die Beschwerde rügt le-
diglich eine als unzureichend angesehene materiellrechtliche
Beurteilung, wenn sie geltend macht, das Normenkontrollgericht
habe die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre auch am Maßstab
der "ermessenswidrigen" Bauplanung prüfen müssen.
3. Das Vorbringen der Beschwerde im Schriftsatz vom
23. Dezember 2001 ist unzulässig, da verspätet. Der Schrift-
satz ist dem Normenkontrollgericht erst nach Ablauf der Be-
gründungsfrist, nämlich am 27. Dezember 2001, zugegangen. Dem
Vorbringen ist unabhängig davon ein gesetzlicher Zulassungs-
grund nicht zu entnehmen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3, § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Berkemann Rojahn