Urteil des BVerwG vom 20.01.2004

Urteil vom 20.01.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 99.03
VGH 2 ZB 03.2343
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2003
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 2 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene auf § 124 a VwGO gestützte
Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow
Halama
Prof. Dr. Rojahn