Urteil des BVerwG vom 13.11.2003

Ausweisung, Bekanntmachung, Windenergie, Einfluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 98.03
OVG 1 A 11186/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und
Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 7. August 2003 wird verworfen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 165 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht
nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Eine Abweichung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn die angefochte-
ne Entscheidung mit einem abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz in
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Um dem Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, sind die Rechtssätze
herauszuarbeiten, die nach Ansicht der Beschwerde in Widerspruch zueinander ste-
hen. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde legt nicht dar, mit welchen Rechtssätzen
aus den von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - (BVerwGE 117, 287) und vom 6. Juli 1984
- BVerwG 4 C 22.80 - (BVerwGE 69, 344) das angefochtene Urteil unvereinbar sein
soll.
Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Offenlegungs-
bekanntmachung, die sich auf den Hinweis "Ausweisung von Standorten für Wind-
energieanlagen" beschränkt, nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2
BauGB entspricht. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass das
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Senatsurteil vom 17. Dezember 2002 eine gegenteilige Aussage enthalte. In dieser
Entscheidung hat es der Senat als ausreichend angesehen, wenn die Ausweisung im
Textteil der Bekanntmachung als "Vorrangzone für Windkraftanlagen" kenntlich
gemacht und in einem beigefügten Kartenausschnitt zeichnerisch dargestellt wird.
Die Angabe "Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen" erfüllt diese
Merkmale nicht. Sie weist keinen räumlichen Bezug auf und lässt nicht erkennen, ob
es sich um Darstellungen handelt, die sich in einer positiven Standortzuweisung er-
schöpfen oder die neben der positiven Planaussage auch Ausschlusswirkungen er-
zeugen sollen.
Die Beigeladene zeigt auch keinen Widerspruch zu einem Rechtssatz auf, den der
Senat im Urteil vom 6. Juli 1984 aufgestellt hat. In dieser Entscheidung wird hervor-
gehoben, dass der an der Bauleitplanung interessierte Bürger durch die in § 3 Abs. 2
BauGB vorgeschriebene Offenlegungsbekanntmachung die Möglichkeit erhalten soll,
durch Anregungen auf den Planungsgang Einfluss zu nehmen. Damit die Bekannt-
machung diese Anstoßfunktion erfüllen kann, müssen die Angaben in einem hinrei-
chenden Umfang Aufschluss über das Planungsvorhaben geben. Diesem Erfordernis
ist genügt, wenn der Bürger in die Lage versetzt wird, das Vorhaben einem be-
stimmten Raum zuzuordnen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf die
Möglichkeit hin, an geläufige geographische Bezeichnungen anzuknüpfen. Hierzu
zählen regelmäßig markante Einrichtungen wie Straßen, Wasserläufe, Schienenwe-
ge, aber auch gebietsbeherrschende Bauwerke, vorhandene Anlagen oder Flurna-
men. Auch eine schlagwortartige Umschreibung ist geeignet, dem Informationsinte-
resse des Bürgers gerecht zu werden. Die Beigeladene macht selbst nicht geltend,
dass die Offenlegungsbekanntmachung der Planänderung vom 24. November 2000
diese Merkmale erfüllt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist in den
Planunterlagen ein "Bereich nordwestlich der Ortslage von Wintersheim" als Son-
dergebiet zur Nutzung der Windenergie dargestellt. Die Bekanntmachung "Auswei-
sung von Standorten für Windenergieanlagen" enthält keine Angabe, die auf diesen
Raum hindeutet.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwert-
festsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow Halama Prof. Dr. Rojahn