Urteil des BVerwG vom 26.02.2004

Subjektives Recht, Widerruf, Flughafen, Rechtsgrundlage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 95.03
OVG 20 D 78/00.AK
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2003 wird zurückgewie-
sen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
je einem Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 45 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, aber un-
begründet.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger bei-
messen.
a) Die Kläger halten folgende Frage für klärungsbedürftig: "Besteht für Anwohner ei-
nes fiktiv planfestgestellten Flughafens, die durch den nächtlichen Fluglärm in ihrer
durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit verletzt wer-
den, die ... aus § 71 LuftVG i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, § 9 Abs. 3 LuftVG abge-
leitete Duldungswirkung mit der Folge, dass die Anwohner allein auf nachträgliche
Schutzansprüche aus § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG i.V.m. § 9 Abs. 2 LuftVG ver-
wiesen sind und einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über aktive
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Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere in Form von Betriebsregelungen im Wege
eines (Teil-)Widerrufes der Genehmigung, nicht geltend machen können?" Diese
Frage lässt sich auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtspre-
chung unschwer beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsver-
fahrens bedarf.
Die Anwohner eines auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses angeleg-
ten Flughafens sind unter den in § 9 Abs. 3 LuftVG bezeichneten Voraussetzungen
mit Beseitigungs- oder Änderungsansprüchen gegenüber festgestellten Anlagen
ausgeschlossen. Diese Duldungspflicht hat indes gegebenenfalls zurückzutreten,
wenn die mit dem Anlagenbetrieb verbundenen Fluglärmimmissionen ein Ausmaß
erreichen, durch das der Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder
des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angetastet wird. Die staatlichen Organe sind verpflich-
tet, sich schützend und fördernd vor Rechtsgüter zu stellen, die Verfassungsrang
genießen. An der Entstehung oder der Aufrechterhaltung verfassungswidriger Zu-
stände dürfen sie nicht mitwirken (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1998
- BVerwG 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 und vom 15. September 1999 - BVerwG
11 A 22.98 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 17). Als eine zur Abwehr fluglärmbe-
dingter Gesundheits- oder Eigentumsbeeinträchtigungen geeignete Maßnahme stellt
sich nach § 49 VwVfG der (Teil-)Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses dar. Von
dieser für den Flughafenunternehmer einschneidenden Möglichkeit darf die Luft-
fahrtbehörde allerdings mit Rücksicht auf die Anforderungen, die sich aus dem eben-
falls mit Verfassungsrang ausgestatteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben,
nur Gebrauch machen, wenn sich der Grundrechtsverstoß nicht unter Einsatz scho-
nenderer Mittel beseitigen lässt. Als weniger belastender Eingriff kommen nachträgli-
che Lärmschutzauflagen in Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in Betracht.
Erst wenn Lärmschutzvorkehrungen auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht aus-
reichen, um dem aus der Verfassung ableitbaren Schutzanspruch gerecht zu wer-
den, darf sich die Luftfahrtbehörde des (Teil-)Widerrufs als letzten Mittels bedienen
(vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6; Be-
schlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 11 B 2.97 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG
Nr. 8, vom 10. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 83.03 - und vom 16. Dezember 2003
- BVerwG 4 B 75.03 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
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Dieser Regel-Ausnahme-Mechanismus kommt auch im Anwendungsbereich des
§ 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG zum Tragen. Soweit diese Vorschrift i.V.m. § 71 Abs. 1
Satz 1 LuftVG tatbestandlich eingreift, "gilt" der Flugplatz "als im Plan festgestellt".
Ein Flughafen, der dieser Regelung unterfällt, steht aufgrund der gesetzlichen Fiktion
einem Flughafen gleich, für den ein Planfeststellungsbeschluss im Sinne des § 8
Abs. 1 LuftVG ergangen ist. Dies rechtfertigt es, ihn dem gleichen Rechtsregime zu
unterstellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 389/00 -
NVwZ-RR 2001, 209; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 -
BVerwGE 111, 276). Sind der (Teil-)Widerruf und Schutzvorkehrungen auf der
Grundlage des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zur Abwehr von Gefahren für grundrecht-
lich geschützte Rechtsgüter gleichermaßen geeignet, so gebietet der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit auch in den Fällen des § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG vorrangig die
Anordnung von Auflagen, weil der Anlagenbetreiber hierdurch weniger belastet wird.
Dies bedarf nicht eigens einer Bekräftigung in einem Revisionsverfahren.
b) Auch die Frage, ob "bis zum 31. Dezember 1958 genehmigte, jedoch zu diesem
Zeitpunkt noch nicht angelegte Flugplatzanlagen, mit deren Bau auch zu diesem
Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde, von der Planfeststellungsfiktion des § 71
Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 LuftVG erfasst (werden)", nötigt nicht zur Zulassung der Revi-
sion auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Wie weit die Fiktionswirkung des § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG reicht, wird in der Recht-
sprechung der Oberverwaltungsgerichte freilich unterschiedlich beurteilt, ohne dass
sich das Bundesverwaltungsgericht zu diesem Themenkreis eingehender geäußert
hätte. Während der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 2. April 2003 - 2 A
2646/01 - NVwZ-RR 2003, 729) auf dem Standpunkt steht, für die Anwendung des
§ 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG genüge es, dass bis zu dem gesetzlich festgelegten Stich-
tag, dem 31. Dezember 1958, überhaupt ein Flugplatz vorhanden war, der nach dem
ab 1. Januar 1959 geltenden Recht der Planfeststellung bedurfte, hält es die Vorin-
stanz für erwägenswert, die Planfeststellungsfiktion nur auf die Anlagenteile zu
erstrecken, die bis zum 31. Dezember 1958 angelegt waren. Einem weiten Ver-
ständnis des § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG redet das Erstgericht allenfalls insofern das
Wort, als es - wie dies im anhängigen Rechtsstreit für die Hauptstart- und -landebahn
(14 L/32 R) zutrifft - auch solche Anlagenteile als "angelegt" im Sinne dieser Vor-
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schrift ansieht, die vor dem maßgeblichen Stichtag genehmigt, aber erst nach dem
31. Dezember 1958 hergestellt wurden. Es bedarf nicht der Durchführung eines
Revisionsverfahrens, um zu bestätigen, dass jedenfalls diese engere Sichtweise dem
mit der Fiktionsregelung des § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG verfolgten gesetzgeberischen
Zweck entspricht.
§ 71 LuftVG wurde durch das Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl I S. 2432) in das
Luftverkehrsgesetz eingefügt. Als Vorbild diente § 2 Abs. 5 des Sechsten Überlei-
tungsgesetzes vom 25. September 1990 (BGBl I S. 2106), der bestimmt, dass die
aufgrund alliierten Rechts angelegten bzw. betriebenen Berliner Flughäfen als ge-
nehmigt und planfestgestellt im Sinne der §§ 6 bis 10 LuftVG gelten. Unmittelbarer
Anlass für die Schaffung des § 71 LuftVG war das Ziel, für die in den neuen Bundes-
ländern vorhandenen Flugplätze Rechtssicherheit zu schaffen. Fraglich war, ob die
nach DDR-Recht erteilten Flugplatzgenehmigungen, die nach Maßgabe des Art. 19
des Einigungsvertrages wirksam blieben, den genehmigungs- und den planfeststel-
lungsrechtlichen Anforderungen des Luftverkehrsgesetzes genügten, das seit dem
3. Oktober 1990 auch im Beitrittsgebiet galt (vgl. die Stellungnahme des Bundesrats
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 13/9513 S. 54/55). Unsicherhei-
ten bestanden aber auch in den alten Bundesländern. Die Genehmigungs- und die
Planfeststellungsregelungen, die dem heutigen Luftverkehrsrecht ihr Gepräge geben,
wurden durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom
5. Dezember 1958 (BGBl I S. 899) mit Wirkung ab 1. Januar 1959 eingeführt. Seit
diesem Zeitpunkt ist für Flugplätze, die die in § 8 LuftVG bezeichneten Merkmale
erfüllen, ein Planfeststellungsverfahren nach § 10 LuftVG erforderlich. Einige der
heute genutzten Flugplätze, die nach geltendem Recht ohne Genehmigung weder
angelegt noch betrieben werden dürften, wurden zu einer Zeit hergestellt, zu der sie
keiner Zulassung bedurften, die den jetzigen Anforderungen der §§ 6 bis 10 LuftVG
entspricht. Das mit § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG verfolgte gesetzgeberische Ziel ist es,
insoweit für die Flugplatzbetreiber Rechtssicherheit zu schaffen (vgl. die Stellung-
nahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O. S. 55). Dies
geschieht dadurch, dass die Anlage - und die Betriebsvoraussetzungen der vor In-
Kraft-Treten des heutigen Luftverkehrsgesetzes angelegten und noch heute betrie-
benen Flugplätze "auf eine sichere Rechtsgrundlage gestellt" werden (vgl. die Be-
schlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr vom 28. April 1998, BTDrucks
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13/10530 S. 61). Ein anerkennenswertes Sicherungsbedürfnis erkennt der Gesetz-
geber nur bei Flugplätzen an, die bis zum 31. Dezember 1958 "angelegt" wurden.
Für die Zeit danach gibt es für eine Genehmigungsfiktion keinen Rechtfertigungs-
grund mehr (vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, a.a.O.
S. 61). Seit dem In-Kraft-Treten des Luftverkehrsgesetzes neuer Prägung ist die Si-
tuation nicht länger durch das Merkmal der Unsicherheit gekennzeichnet, das inso-
weit als tauglicher Anknüpfungspunkt dienen könnte. Ob ein Vorhaben zulässig ist,
richtet sich nunmehr nach den §§ 6 bis 10 LuftVG. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG
dürfen Flugplätze nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. § 6 Abs. 4
LuftVG stellt klar, dass die Genehmigung zu ergänzen oder zu ändern ist, wenn die
Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden
soll. § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nennt für den Fall, dass Flughäfen oder Landeplätze
mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG angelegt oder bestehende
geändert werden, die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 10
LuftVG als weitere Zulassungsvoraussetzung.
Der Gesetzgeber macht die durch § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG erzeugte Stabilisie-
rungswirkung davon abhängig, dass der Flugplatz an dem von ihm genannten Stich-
tag "angelegt" war. Mit diesem Tatbestandsmerkmal kennzeichnet er alle Flugplätze,
die bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Flugbetrieb
erfüllten. Zu diesem Kreis gehören auch Flughäfen, die auf der Grundlage des § 7
des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 21. August 1936 (RGBl I S. 653) ge-
nehmigt waren, unabhängig davon, ob von dieser Genehmigung vor oder nach dem
in § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG erwähnten Stichtag Gebrauch gemacht wurde. Denn
nach der bis zum 31. Dezember 1958 gültigen Fassung des Luftverkehrsgesetzes
bedurfte es für die Anlegung und den Betrieb eines Flughafens außer der in § 7
LuftVG a.F. geregelten Genehmigung keiner zusätzlichen Zulassungsentscheidung.
In Anwendung dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen wirkten auch nach dem
31. Dezember 1958 für die Maßnahmen, die ihren Regelungsgegenstand bildeten,
als Rechtsgrundlage fort, ohne dass hierfür weitere Rechtsakte nach neuem Recht
nötig waren. Dies kommt in Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Luftver-
kehrsgesetzes vom 5. Dezember 1958 zum Ausdruck. Danach erschöpfte sich der
weitere Regelungsbedarf darin, dass bei den bei In-Kraft-Treten des Gesetzes be-
reits genehmigten Flughäfen in entsprechender Anwendung des § 10 a Abs. 1 (jetzt
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§ 12 Abs. 1 LuftVG) innerhalb eines Jahres gegebenenfalls eine Bauschutzbereichs-
festlegung nachzuholen war. Sonstige rechtliche Nachbesserungen erübrigten sich.
Wenn der Wortlaut des § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG nicht ausdrücklich auf die Fälle
gemünzt ist, in denen bis zum 31. Dezember 1958 auf der Grundlage des § 7 Abs. 1
LuftVG a.F. Genehmigungen erteilt wurden, dann beruht dies darauf, dass der Ge-
setzgeber in die durch diese Vorschrift erzeugte Fiktionswirkung neben den Flughä-
fen, für die am 1. Januar 1959 eine Zulassungsentscheidung vorlag, vor allem auch
die Flugplätze einbeziehen wollte, die aus der Zeit der Geltung des alten Luftrechts
vorhanden sind, ohne jemals einem förmlichen Genehmigungsverfahren unterlegen
zu haben (vgl. die Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundes-
regierung, a.a.O. S. 54). In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr,
auf dessen Initiative die jetzige Fassung des § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG zurückgeht,
wird dieses Anliegen in aller Deutlichkeit artikuliert: "Die Neuregelung betrifft im We-
sentlichen Flugplätze (in der Regel Militärflugplätze) - wie es auch in der Stellung-
nahme des Bundesrates zum Ausdruck kommt - die in den 30er Jahren vom Deut-
schen Reich angelegt wurden und die heute (zum Teil seit vielen Jahren) als zivile
Flugplätze weiter betrieben werden. Diese Flugplätze bedurften nach § 7 des damals
geltenden Luftverkehrsgesetzes keiner Genehmigung. Heute jedoch könnten sie oh-
ne Genehmigung weder angelegt noch betrieben werden" (a.a.O. S. 61). Vor dem
Hintergrund dieser Entstehungsgeschichte liegt auf der Hand, dass es das Tatbe-
standsmerkmal "angelegt" nicht verwehrt, § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG so auszulegen,
dass von der Fiktionswirkung auch vor dem 1. Januar 1959 genehmigte, aber erst
danach auf der Grundlage dieser Genehmigung hergestellte Anlagenteile erfasst
werden.
c) Bei dieser rechtlichen Ausgangslage erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob
die "Befugnis der Luftfahrtbehörde, die Regelung des Flughafenbetriebes bei Vorlie-
gen der Voraussetzungen von Amts wegen - regelmäßig im Wege des (Teil-)Wider-
rufes - einzuschränken, den Drittbetroffenen bei einer durch nächtlichen Fluglärm
verursachten Gesundheitsbeeinträchtigung ein subjektives Recht auf ermessensfeh-
lerfreie Entscheidung über weitergehende nächtliche Betriebsbeschränkungen (ge-
währt)". Ob ein Anspruch auf weitergehende nächtliche Betriebsbeschränkungen
besteht, hängt, wie dargelegt, davon ab, ob sich Gesundheitsgefährdungen mit
Maßnahmen abwenden lassen, die den Lufthafenunternehmer weniger als der
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(Teil-)Widerruf des fingierten Planfeststellungsbeschlusses belasten. Zu einer Klä-
rung, die über diese allgemeine Aussage hinausgeht, bietet die Fragestellung keine
Gelegenheit.
d) Aus den gleichen Gründen lässt auch die Frage, inwieweit "vom Fluglärm Betrof-
fene gegen den von einem - tatsächlich oder fingiert - bestandskräftig planfestge-
stellten Flughafen ausgehenden Luftlärm Rechtsschutz mit der Behauptung bean-
spruchen (können), die Betriebsbeschränkungen gingen nicht weit genug", keine
Erkenntnisse erwarten, die nicht schon durch die bisherige Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vermittelt werden. Der Nachweis, dass vorhandene Be-
triebsbeschränkungen im Sinne der Fragestellung "nicht weit genug" gehen, rechtfer-
tigt für sich genommen keine zusätzlichen Beschränkungen, wenn das Schutzdefizit
mit Maßnahmen beseitigt werden kann, die sich für den Adressaten als milderer Ein-
griff erweisen. Davon ist auszugehen, wenn sich der Zweck, den Fluglärm auf ein
hinnehmbares Maß zu reduzieren, nicht bloß mit Hilfe eines (Teil-)Widerrufes der luft-
rechtlichen Zulassungsentscheidung, sondern auch mit den Mitteln des passiven
Schallschutzes erreichen lässt.
e) Die Frage, ob die "aus § 71 LuftVG i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, § 9 Abs. 3
LuftVG abgeleitete Duldungswirkung verfassungsgemäß (ist)", verleiht der Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die gesetzlich angeordnete Fiktion dient, wie
dargelegt, dazu, für die vor dem 1. Januar 1959 zugelassenen oder genehmigungs-
frei angelegten und heute noch betriebenen Flugplätze eine sichere Rechtsgrundlage
auch für die Zeit vor In-Kraft-Treten des heutigen Luftverkehrsgesetzes zu schaffen.
Sie hat nicht den Charakter einer allgemeinen Heilungsklausel, die über rechtliche
Versäumnisse unter der Geltung des seit dem 1. Januar 1959 maßgeblichen Rechts
hinweghilft. Insbesondere lässt sie etwaige nachteilige Folgen unberührt, die sich aus
der Nichtbeachtung der in den §§ 6 ff. LuftVG normierten Verpflichtungen ergeben.
Wieso sie trotz des engen Anwendungsfeldes, das ihr der Gesetzgeber in
Wahrnehmung eines billigenswerten Interesses aus Gründen der Rechtssicherheit
zuweist, gegen die Verfassung verstoßen soll, lässt sich dem Beschwerdevorbringen
nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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f) Mit der Frage, ob die "aus § 71 LuftVG i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, § 9 Abs. 3
LuftVG abgeleitete Duldungswirkung auch dann noch verfassungsgemäß (ist), wenn
passive Schallschutzmaßnahmen nicht geeignet sind, eine nicht gesundheitsgefähr-
dende Situation herzustellen", zeigen die Kläger keinen Klärungsbedarf im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Der Senat hätte keinen Anlass, in dem erstrebten
Revisionsverfahren der von ihnen angesprochenen Thematik nachzugehen. Nach
den Feststellungen des Erstgerichts sind bauliche Vorkehrungen des passiven
Schallschutzes an den Wohngebäuden "geeignet und ausreichend", um die Kläger
vor Gesundheitsgefährdungen zu bewahren (UA S. 18). Dem widersprechen die
Kläger zwar. Der Senat wäre aber an die im angefochtenen Urteil getroffenen
Feststellungen nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da hierauf bezogene Ver-
fahrensrügen nicht erhoben worden sind.
g) Aus ähnlichen Erwägungen würde es sich in einem etwaigen Revisionsverfahren
erübrigen, zur Frage Stellung zu nehmen, ob "passiver Lärmschutz auch dann als
ausreichend angesehen werden (kann), den Gefahren für Grundrechte zu begegnen,
wenn die Betriebserlaubnis eines internationalen Verkehrsflughafens einen nahezu
schrankenlosen nächtlichen Flugbetrieb zulässt". Können Gesundheitsgefährdungen
durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes abgewandt werden, so hat es mit
solchen Vorkehrungen grundsätzlich sein Bewenden, unabhängig davon, wie intensiv
der Nachtflugbetrieb ist. Allenfalls erörterungsbedürftig ist, welches Maß an Lärm-
minderung hierbei erforderlich ist, um Gesundheitsrisiken wirksam vorzubeugen (vgl.
hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - BVerwG 4 B 75.03 - zur Veröf-
fentlichung vorgesehen). In dieser Richtung gibt das Beschwerdevorbringen indes
nichts her.
2. Die Divergenzrügen greifen nicht durch.
a) Die Vorinstanz hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu Aussagen
steht, die das Bundesverfassungsgericht im Kammerbeschluss vom 24. Oktober
2000 - 1 BvR 389/00 - (a.a.O.) getroffen hat. Nach dieser Entscheidung schließt § 71
Abs. 2 LuftVG nicht die Möglichkeit aus, nachträgliche Betriebsbeschränkungen an-
zuordnen oder dem Flughafenbetreiber in entsprechender Anwendung des § 9
Abs. 2 LuftVG und des § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG die Errichtung von Schutz-
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anlagen aufzuerlegen. Zu der vom Erstgericht vertretenen und von den Klägern be-
kämpften Auffassung, dass zwischen diesen Maßnahmen ein Rangverhältnis be-
steht, äußert sich das Bundesverfassungsgericht nicht.
b) Auch die geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - (a.a.O.) besteht nicht. Das Ober-
verwaltungsgericht hat nicht in Abrede gestellt, dass "ein (Teil-)Widerruf selbst dann
in Betracht (kommt), wenn die Planfeststellungsfiktion nach § 71 Abs. 1 Satz 1
LuftVG für den Flughafen Köln/Bonn eingreifen und der Rückgriff auf die Widerrufs-
vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG hierdurch ausgeschlossen sein sollte". Es hat
sich allerdings auf den Standpunkt gestellt, dass eine solche Maßnahme unverhält-
nismäßig ist, wenn nachträgliche Lärmschutzvorkehrungen als milderes Mittel aus-
reichen, um Gesundheitsgefährdungen vorzubeugen. Diese Auffassung steht, wie
dargelegt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14
Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Halama
Gatz
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Luftverkehrsrecht
Fachpresse: ja
Planfeststellungsrecht
Rechtsquellen:
LuftVG §§ 6 ff., 71 Abs. 2 Satz 1
VwVfG § 75 Abs. 2 Satz 2
Stichworte:
Planfeststellungsfiktion; Duldungswirkung; nachträgliche Schutzansprüche; aktiver
und passiver Lärmschutz; (Teil-)Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses; Ge-
sundheitsbeeinträchtigung.
Leitsatz:
Die Planfeststellungsfiktion des § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG erfasst auch Flugplätze,
die bis zum 31. Dezember 1958 genehmigt, aber erst danach baulich hergestellt
worden sind (hier: Hauptstart- und -landebahn des Flughafens Köln/Bonn).
Beschluss des 4. Senats vom 26. Februar 2004 - BVerwG 4 B 95.03
I. OVG Münster vom 10.07.2003 - Az.: OVG 20 D 78/00. AK -