Urteil des BVerwG vom 22.01.2004

Umweltverträglichkeitsprüfung, Rücknahme, Überprüfung, Kreis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 94.03
VGH 5 S 1399/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Hinsichtlich der Kläger zu 3 und 4 wird das Verfahren nach
Rücknahme der Beschwerde eingestellt.
Die Beschwerde der übrigen Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 28. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren bis zur teilweisen Rücknahme auf 20 000 €, danach auf
15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Hierbei kann der Senat
unterstellen, dass den Klägern, wofür vieles spricht, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einlegung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde zu gewähren ist.
Die Beschwerde meint, die Revision sei zur Klärung der Frage zuzulassen,
ob es mit Art. 14 Abs. 1 GG bzw. mit § 74 Abs. 7 LVwVfG zu vereinbaren ist,
§ 37 Abs. 1 Satz 2 LStrG Baden-Württemberg dahingehend auszulegen, diese
Vorschrift "zwinge" auch dann nicht zur Durchführung eines Planfeststel-
lungsverfahrens, wenn durch das geplante Straßenbauvorhaben wesentliche
immissionsmäßige Beeinträchtigungen Dritter drohen.
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Damit wird eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Frage indes nicht aufge-
worfen.
Die Auslegung und Anwendung des dem Landesrecht zuzurechnenden § 37 Abs. 1
Satz 2 LStrG Baden-Württemberg ist der Revision entzogen. Dies stellt die Be-
schwerde im Grundsatz auch nicht in Frage.
Auch mit der Frage, ob eine bestimmte Auslegung des Landesrechts mit dem Bun-
desrecht, insbesondere auch mit dem Grundgesetz, vereinbar ist, wird eine Frage
des Bundesrechts, die grundsätzlicher Klärung bedürfte, nicht aufgeworfen. Dies
wäre nur dann der Fall, wenn die Beschwerde eine Frage zur Auslegung des Art. 14
Abs. 1 GG aufwerfen würde, die auch vor dem Hintergrund der zu dieser Vorschrift
ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und
des Bundesverwaltungsgerichts weiterer grundsätzlicher Klärung fähig und bedürftig
wäre. Eine derartige Fragestellung legt die Beschwerde indes nicht dar.
Davon abgesehen führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil eingehend aus,
dass auch bei einer nicht förmlichen Straßenplanung (insbesondere weder Planfest-
stellungsverfahren noch Bebauungsplan), wie sie nach § 37 Abs. 1 Satz 2 LStrG
Baden-Württemberg unter anderem bei Gemeindestraßen zulässig ist, dieselben
materiellrechtlichen Bindungen eingehalten werden müssen, wie bei einem Planfest-
stellungsverfahren. Es gelte (selbstredend) das allgemeine fachplanerische Gebot
der gerechten Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten
Belange. Damit werde dem Erfordernis des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung ge-
tragen, Inhalt und Schranken des (Grund)eigentums zu bestimmen. Im Anschluss an
die Rechtsprechung des beschließenden Senats geht das Berufungsgericht ferner
davon aus, dass die Kläger keinen Anspruch auf Durchführung eines Planfeststel-
lungsverfahrens haben. Ein derartiger Anspruch lässt sich auch aus Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG nicht ableiten. Es ist zunächst Sache des Gesetzgebers, neben den ma-
teriellrechtlichen auch die verfahrensrechtlichen Regelungen vorzusehen, die er zur
Wahrung des gebotenen Ausgleichs zwischen den privaten und öffentlichen Interes-
sen in den einzelnen Sachgebieten als geboten ansieht. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass der Landesgesetzgeber für eine wichtige, gerade auch
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die Rechtsstellung immissionsbelasteter Anwohner betreffende Fallgruppe die
Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zwingend fordert, nämlich dann,
wenn nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau
oder die Änderung einer (Landes-,) Kreis- oder Gemeindestraße eine Umweltverträg-
lichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 37 Abs. 4 Satz 1 LStrG Baden-Württemberg).
Die Beschwerde lässt mithin nicht erkennen, dass die verfassungsrechtliche Über-
prüfung der vorliegend maßgeblichen Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 2 LStrG Baden-
Württemberg zur weiteren Klärung von verfassungsrechtlichen Fragen mit grundsätz-
licher Bedeutung führen könnte. Die Kläger tragen übrigens auch nichts dafür vor,
dass sie sich mit ihren Argumenten gegen den Ausbau der Gemeindestraße nicht
hätten Gehör verschaffen können oder dass andere elementare Erfordernisse eines
rechtsstaatlichen Verfahrens nicht gewahrt worden seien.
Auch soweit die Beschwerde die Frage nach der Vereinbarkeit von § 37 Abs. 1
Satz 2 LStrG Baden-Württemberg mit § 74 Abs. 7 LVwVfG aufwirft, rechtfertigt dies
nicht die Zulassung der Revision. Allerdings handelt es sich insoweit um eine nach
§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisible Norm. Die Anwendung von § 74 Abs. 7 VwVfG,
wonach ein Planfeststellungsverfahren in bestimmten Fällen entfällt, setzt jedoch
zunächst die Anwendbarkeit der Regelung voraus. Diese bestimmt sich indes nach
§ 72 Abs. 1 VwVfG. Danach ist Voraussetzung für die Geltung, dass ein Planfeststel-
lungsverfahren durch Gesetz angeordnet worden ist. Dies ist in den in § 37 Abs. 1
Satz 2 LStrG Baden-Württemberg genannten Fällen aber gerade nicht der Fall. Vor
diesem Hintergrund lässt die Beschwerde nicht erkennen, welche Fragen der Ausle-
gung des § 74 Abs. 7 VwVfG weiterer grundsätzlicher Klärung bedürften.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halb-
satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO,
die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Halama
Dr. Jannasch