Urteil des BVerwG vom 17.01.2005
Bebauungsplan, Ausweisung, Bestimmtheit, Bestandteil
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 92.04
OVG 8 A 11271/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 29. September 2004 wird zurückgewie-
sen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 38 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan Nr. 24 der
Beigeladenen für das Teilgebiet "Weinbergstraße-Eisenbahnstraße" aus zwei Grün-
den keine wirksame Ausweisung für das zwischen der K 134 und der Roscheider
Straße gelegene Gelände der Klägerin enthält: Einen Rechtsfehler sieht das Beru-
fungsgericht darin, dass sich aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen
ebenso wenig wie aus der Planbegründung und den Planaufstellungsvorgängen ein-
deutig entnehmen lasse, ob die Beigeladene hinsichtlich des Parkplatzgeländes eine
Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB getroffen oder die Planungen anderer
Träger (nur) nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen und daher nicht zum
Bestandteil seiner planungsrechtlichen Festsetzungen gemacht habe. Nach Ansicht
des Berufungsgerichts genügt der Bebauungsplan insoweit schon nicht dem Erfor-
dernis der inhaltlichen Bestimmtheit. Darüber hinaus kommt die Vorinstanz zu dem
Ergebnis, dass es für die betreffende Fläche an der Festsetzung der Art der bauli-
chen Nutzung nach den §§ 2 bis 10 BauNVO fehle, der die Flächen für Stellplätze als
Nebenanlagen zugeordnet werden könnten. Ohne eine Gebietsfestsetzung für die
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"Hauptnutzung" sei die bauplanerische Festsetzung einer Fläche für Stellplätze nicht
möglich.
Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils für sich selbstständig tragfähi-
ge Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur
Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorge-
tragen und gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B
92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26; stRspr). Wenn nur
hinsichtlich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begrün-
dung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens
ändert. Weder beruht deshalb das Berufungsurteil auf der hinwegdenkbaren Begrün-
dung, noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in ei-
nem Revisionsverfahren zu erwarten (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994
- BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 123 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4).
Die mit der Beschwerde erhobene Grundsatzrüge bezieht sich allein auf den zweiten
der vorgenannten Urteilsgründe. Soweit das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der
Ausweisung des hier in Rede stehenden Geländes damit begründet, es sei nicht ein-
deutig erkennbar, ob diese Ausweisung zum normativen (rechtsverbindlichen) Inhalt
des Bebauungsplans gehöre, erhebt die Beschwerde keine Zulassungsrügen nach
§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO. Da somit hinsichtlich der ersten das Berufungsurteil
tragenden Begründung eine Zulassung der Revision ausscheidet, kommt es auf die
grundsätzliche Bedeutung von Fragen im Zusammenhang mit der zweiten Begrün-
dung nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz