Urteil des BVerwG vom 27.01.2004

Bahn, Flugverkehr, Anbau, Verzicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 92.03
VGH 20 A 02.40015 u.a.
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 20. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 56 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das
Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger bei-
messen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren
dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Wei-
terentwicklung des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muss deshalb
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen und
ausformuliert sowie ein Grund dafür angegeben werden, weshalb sie im Interesse
der Einheit oder Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. Im all-
gemeinen Interesse klärungsbedürftig kann nur eine Rechtsfrage sein, die über die
konkreten Umstände des jeweiligen Streitfalls hinaus in verallgemeinerungsfähiger
Weise geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG
8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, stRspr).
Eine in diesem Sinne grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage des revisiblen Rechts
wird im Teil "Sachverhalt" der Beschwerdebegründung (S. 3 bis 45) weder ausdrück-
lich noch sinngemäß formuliert. Die Beschwerde erschöpft sich insoweit nach Art
einer Berufungsbegründung in dem Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe zur
Planrechtfertigung unter Sicherheitsaspekten, zum Problem der Kapazitätserhöhung
des Verkehrslandeplatzes Augsburg, zu der dem angegriffenen Planfeststellungsbe-
schluss zugrunde liegenden Verkehrsprognose, zur planfestgestellten Lärmschutz-
konzeption und zum Sonderproblem Bestandsschutz eine falsche Entscheidung ge-
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troffen. Mit derartigen Angriffen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung
und Rechtsanwendung im Einzelfall kann die grundsätzliche Bedeutung einer
Rechtssache nicht dargelegt werden.
Die Beschwerde wirft im Teil "Rechtliche Ausführungen" (S. 45 bis 50) als grundsätz-
lich bedeutsam die Frage "des Erreichens der Schwellen hin zum Ausbau eines
Flughafens/Verkehrslandeplatzes" auf, "wenn hierbei, wie im vorliegenden Fall, die
Start- und Landebahn zwar unverändert bleibt, die Nebenanlagen zur Start- und
Landebahn aber erheblich technisch ertüchtigt werden und das unter dem Gesichts-
punkt der Belastungsfähigkeit dieser Nebenanlagen sowie weiterer, bereits aufge-
führter Aspekte darauf hindeutet, dass eine verdeckte Kapazitätsaufweitung erfolgen
soll". Diese Frage konkretisiert die Beschwerde dahin, "ob auch die über eine norma-
le Bevorratungsplanung hinausgehende technische Ertüchtigung sowohl der luftseiti-
gen wie auch der landseitigen Anlagen eine offene oder zumindest verdeckte Kapa-
zitätserweiterung dergestalt möglich ist (richtig: ermöglicht), dass ein erheblicher
Ausbau vorliegt, der der Genehmigungsbehörde aufgibt, das vollumfängliche Prüf-
programm durchzuführen, und dem Gericht ermöglicht, über die Grenzen eines mög-
lichen Bestandsschutzes hinaus das Vorhaben einer Überprüfung innerhalb der nach
gefestigter Rechtsprechung vorliegenden Grenzen zu unterziehen".
Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht in einer über den konkreten
Streitfall hinausreichenden, verallgemeinerungsfähigen Weise für eine Vielzahl von
Fällen klärungsfähig. Die Fragestellung ist schon, wie ihre Formulierung zeigt, auf die
besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles zugeschnitten und trägt damit
dem Umstand Rechnung, dass die Frage, ob eine offene oder verdeckte Kapazitäts-
erweiterung angestrebt wird, auch nur vor dem Hintergrund der konkreten Umstände
des Einzelfalles entschieden werden kann. Der Sache nach greift die Beschwerde
die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs an, der beidseitige Anbau (Start-
abbruchstrecken) an die vorhandene Start- und Landebahn (SL-Bahn) bewirke
ebenso wie die Ausweitung der Vorfelder keine bzw. nur eine sehr geringfügige und
damit zu vernachlässigende Kapazitätsausweitung; der beidseitige Anbau an die
SL-Bahn bedeute lediglich eine allgemeine Verbesserung der Sicherheit, führe aber
nicht dazu, dass der Flugverkehr am Verkehrslandeplatz Augsburg infolge der Plan-
feststellung auf längeren Startlaufstrecken als bisher aufgenommen werden könne.
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Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur offenen oder verdeckten Kapazi-
tätserweiterung zielen ersichtlich darauf, die Sachverhaltswürdigung des Verwal-
tungsgerichtshofs einer Überprüfung durch das Revisionsgericht zu unterwerfen. Da-
für ist das Revisionsverfahren jedoch nicht geschaffen.
Die Beschwerde macht ferner geltend, "soweit das Gutachten zur Verkehrsprognose
wie auch das Lärmschutzgutachten der Firma A." betroffen seien, stelle sich die Fra-
ge, "wie nunmehr Prognosezeiträume anzunehmen sind und welches grundsätzliche
Tatsachenmaterial einer Prognose zugrunde zu legen ist, so dass diese zumindest
methodisch rechtsfehlerfrei ist". Klärungsbedürftig sei, "ob und inwieweit bereits auf-
gestellte und maßgebliche Kriterien hinsichtlich Prognosezeitraum und Prognosema-
terial jederzeit der Disposition der Planfeststellungsbehörde bzw. des den Planfest-
stellungsbeschluss überprüfenden Gerichts (unter)liegen kann".
Diese Frage rechtfertigt jedenfalls aus zwei Gründen nicht die Zulassung der Revisi-
on. Allgemeingültige Aussagen zur Festlegung eines Prognosezeitraums und zur
näheren Bestimmung des "Prognosematerials" lassen sich nicht aufstellen. Die
rechtlichen Anforderungen an eine fachplanungsrechtliche Prognose werden durch
die Eigenart des geplanten Vorhabens und dessen Auswirkungen bestimmt. Die An-
forderungen sind also vorhaben- bzw. projektbezogen und beurteilen sich jeweils
nach den von der Fachplanung verfolgten Zielen. Das gilt auch für das Luftverkehrs-
recht. Soweit die Beschwerde es für möglich hält, dass Prognosezeitraum und Prog-
nosedaten "jederzeit der Disposition" der Planfeststellungsbehörde oder des den
Planfeststellungsbeschluss überprüfenden Gerichts unterliegen könne, geht sie fehl.
Die Beschwerde legt ferner nicht dar, inwieweit die aufgeworfenen Fragen zu den
Verkehrsprognosen im Hinblick auf die durch den Bescheid vom 28. April 2003 her-
gestellte Endfassung des Planfeststellungsbeschlusses für die planfestgestellte
Lärmschutzkonzeption, um die es den Klägern vor allem geht, noch entscheidungs-
erheblich sind. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Verkehrs-
prognosen sind in den Jahren 2000 und 2001 für das Prognosejahr 2010 erstellt
worden. Sie konnten (naturgemäß) die im Bescheid vom 28. April 2003 enthaltenen
Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Februar 2002 nicht berück-
sichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt nach eingehender Würdigung dieser
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Änderungen (Verzicht auf Baurecht für das Vorfeld V 3, die Hochbaufläche F 3 und
- teilweise - das Vorfeld V 1; Begrenzung der Abflugmasse auf 50 t; Verzicht auf die
Nutzung der Rollbahnen I, V und VI) zu dem Ergebnis, dass steigender Flugverkehr
am Verkehrslandeplatz Augsburg im Prognosezeitraum bis 2010 (wenn überhaupt)
nur in sehr geringem Umfang zu erwarten sei und weit darüber hinausgehend Lärm-
schutz gewährt werde; der Lärmschutz sei daher keine rechtliche Folge einer Kapa-
zitätsausweitung in Verbindung mit einer Aufkommensprognose, sondern werde zu
Recht als "Sanierung" (Beklagter) bzw. als "ungeschuldet" (Beigeladene) bezeichnet.
Ein Eingehen auf eine von den Klägern geforderte weitere Verbesserung des Lärm-
schutzniveaus bedürfe es bei diesen Vorgaben der jetzigen Planfeststellung nicht
(Urteilsabschrift S. 47, 52).
Vor dem Hintergrund dieser tragenden Urteilsgründe hätte die Entscheidungserheb-
lichkeit der zur Verkehrsprognose erhobenen Grundsatzrüge näher dargelegt werden
müssen. Daran lässt es die Beschwerde fehlen. Der Vorwurf, der Prognosezeitraum
bis zum Jahr 2010 sei zu kurz bemessen, lässt keinen grundsätzlichen Klärungsbe-
darf erkennen und trägt im Übrigen dem Ablauf des Planfeststellungsverfahrens im
vorliegenden Fall nicht hinreichend Rechnung. Soweit die Grundsatzrüge auf der
Vorstellung beruht, der Planfeststellungsbeschluss ermögliche eine verdeckte Kapa-
zitätserhöhung des Verkehrslandeplatzes Augsburg, geht sie von einem Sachverhalt
aus, den der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat und der in einem Revisi-
onsverfahren mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen auch nicht
zugrunde gelegt werden könnte.
2. Die erhobenen Aufklärungsrügen (§ 86 Abs. 1 VwGO) sind unzulässig. Sie genü-
gen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Rüge
der Verletzung der Amtsermittlungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren setzt voraus,
dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und den das angefoch-
tene Urteil tragenden Gründen schlüssig aufgezeigt wird, welche konkreten Sachver-
haltsermittlungen sich dem Tatsachengericht in Bezug auf welche entscheidungser-
heblichen Tatsachen, mit welchen Beweismitteln und welchem für die Beschwerde-
führer günstigen Beweisergebnis noch hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). An diesem Vorbringen lässt die Beschwerde es
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hinsichtlich jeder der erhobenen Aufklärungsrügen fehlen. Das Beschwerdevorbrin-
gen gibt dem Senat lediglich Anlass zu den folgenden Ausführungen:
Dem Verwaltungsgerichtshof erscheint nach einer eingehenden Würdigung des
Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung des Bescheides vom 28. April 2003 als
gesichert, dass der Flugverkehr am Verkehrslandeplatz Augsburg infolge der Plan-
feststellung nicht auf längeren Startlaufstrecken als bisher aufgenommen werden
kann und dass der beidseitige Anbau an die bisher vorhandene SL-Bahn lediglich
eine allgemeine Verbesserung der Sicherheit bedeutet (Urteilsabschrift S. 42, 48).
Die Rüge der Beschwerde, die Vorinstanz hätte aufklären müssen, worin der eigent-
liche Sicherheitsgewinn bestehen solle, ist unschlüssig, da der Sicherheitsgewinn
durch verlängerte Startabbruchstrecken an beiden Enden der vorhandenen SL-Bahn
auf der Hand liegt und keiner näheren Begründung bedarf. Im Übrigen zeigt die Be-
schwerde nicht auf, in welcher Hinsicht die vermisste Aufklärung auf der Grundlage
der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die technische Kapazität des
Verkehrslandeplatzes werde allenfalls (wenn überhaupt) nur geringfügig und deshalb
in nicht erheblicher Weise erhöht, entscheidungserheblich sein könnte.
Die Beschwerde macht weiter geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die Frage
nach dem Vorliegen einer verdeckten Kapazitätserhöhung nicht ausreichend aufge-
klärt. Sie legt aber nicht dar, aus welchen Gründen die Vorinstanz auf der Grundlage
ihrer eingehenden Würdigung des Bescheides vom 28. April 2003 (einschließlich der
vorausgegangenen Erklärungen des Beklagten) und dessen Auswirkungen auf den
künftigen Flugverkehr noch weiteren Aufklärungsbedarf hätte sehen müssen. Die
Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang auch die vorinstanzlichen Ausfüh-
rungen zur Zulässigkeit einer Abschnittsbildung und eines künftigen Ausbaus der
SL-Bahn, der jedoch gegenwärtig nur als "bloße Option" zu verstehen und nicht ille-
gitim sei; die Umsetzung dieser Option bedürfe eines neuen Planfeststellungsverfah-
rens (Urteilsabschrift S. 42 f.). Die inhaltliche Kritik, die die Beschwerde an der vor-
instanzlichen Sachverhaltswürdigung übt, ist nicht geeignet, einen Aufklärungsman-
gel im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder eine Verletzung der Grundsätze
richterlicher Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO darzule-
gen.
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Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe hinsichtlich der dem Planfeststellungs-
beschluss zugrunde liegenden Verkehrsprognosen die gebotene Sachaufklärung
(§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unterlassen, ist unschlüssig, weil sie nicht aufzeigt, dass
der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner Sachverhaltswürdigung (keine längeren
Startlaufstrecken, Verzicht auf die Rollbahnen I, V und VI, Beschränkung auf eine
Höchstabflugmasse von 50 t) noch Anlass zu der von den Klägern vermissten Sach-
aufklärung hatte.
Die Beschwerde rügt ferner, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Würdigung des
von der Firma A. vorgelegten Lärmschutzgutachtens die notwendige Sachver-
haltsaufklärung vermissen lassen. Zur Begründung verweist die Beschwerde darauf,
dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz von einer verdeckten Kapazitätserwei-
terung - von einem "Ausbau des Flughafens" - auszugehen sei und dass sich des-
halb die Frage nach der methodischen Richtigkeit des Gutachtens stelle. Die Be-
schwerde räumt damit selbst ein, dass der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage
seiner Rechtsauffassung, es finde keine verdeckte Kapazitätserhöhung statt, auch
keinen Anlass zu einer weiteren Auseinandersetzung mit dem genannten
Lärmschutzgutachten hatte. Die Aufklärungsrüge ist daher unschlüssig (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO).
Soweit die Beschwerde schließlich rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht auf-
geklärt, inwieweit der Verkehrslandeplatz Augsburg "tatsächlich" Bestandsschutz
genieße und in welchem Umfang Bestandsschutz zu Gunsten der Beigeladenen an-
zunehmen sein sollte, wirft die Beschwerde die Rechtsfrage nach der rechtlichen
Tragweite früherer Genehmigungen zur Anlage und zum Betrieb des Verkehrslande-
platzes Augsburg (-Mühlhausen) auf. Die zum "Sonderproblem Bestandsschutz" er-
hobene Aufklärungsrüge kann nicht auf § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützt werden.
Der Untersuchungsgrundsatz im Sinne dieser Vorschrift gilt nur für die Ermittlung und
Bewertung von Tatsachen einschließlich der Ergebnisse der vom Gericht erhobenen
Beweise in tatsächlicher Hinsicht. Die "Aufklärungsrüge" der Beschwerde betrifft die
Feststellung und Auslegung des anwendbaren Rechts (Genehmigungsbescheide)
und ist einer Aufklärung mit den Mitteln der Sachverhaltserforschung nicht zugäng-
lich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 und § 159 Satz 1
VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der beschließende Senat folgt
der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichtshofs. Danach entfallen auf jeden
Kläger 8 000 €.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Dr. Jannasch