Urteil des BVerwG vom 17.10.2003

Gewährleistung, Denkmalpflege, Begriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 91.03
26 B 00.3684
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 4. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 109 033,57 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung.
Mit der von der Beschwerde gestellten Frage, "ob die vom Beklagten angeordneten
und durchgeführten Ausgrabungsarbeiten überhaupt unter den Begriff der Denkmal-
pflege und des Denkmalschutzes fallen", wird eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache nicht dargetan. Es fehlt bereits an der Formulierung einer abstrakten
Rechtsfrage, die noch klärungsbedürftig wäre und in einem Revisionsverfahren auch
geklärt werden könnte. Vielmehr bezieht sich die Frage auf die Besonderheiten des
Einzelfalles, nämlich die in dem fraglichen Bereich durchgeführten Grabungen und
aufgefundenen Bodendenkmäler. Eine fallübergreifende Problematik hat die Be-
schwerde nicht herausgearbeitet. Hinzu kommt, dass das hier maßgebende Denk-
malschutzrecht zum nichtrevisiblen Landesrecht gehört; ein bundesrechtlicher Bezug
ist nicht erkennbar.
Auch soweit die Beschwerde auf die Vorschrift des Art. 28 Abs. 2 GG über die Ge-
währleistung der gemeindlichen Selbstverwaltung abhebt, sind die Voraussetzungen
für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. Die
Beschwerde legt nicht dar, welche Frage der Auslegung der genannten verfassungs-
rechtlichen Vorschrift noch höchstrichterlich klärungsbedürftig und klärungsfähig wä-
re. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerdebegründung in dem Vorbringen, der Ver-
waltungsgerichtshof habe sich nicht hinreichend mit der Frage auseinander gesetzt,
ob und wieweit die Auferlegung von relativ hohen Kosten für archäologische Ausgra-
bungen mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vereinbar sei. Mit einer der-
artigen Urteilskritik könnte der Kläger zwar im Rahmen eines zugelassenen Beru-
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fungs- oder Revisionsverfahrens, nicht hingegen in einem Verfahren nach § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehört werden, in dem es allein darum geht, ob in einem künfti-
gen Revisionsverfahren die Klärung noch offener Rechtsfragen von allgemeiner Be-
deutung zu erwarten wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 2 GKG.
Paetow Lemmel Gatz