Urteil des BVerwG vom 20.01.2004

Kaufvertrag, Rechtsstaatsprinzip, Kaufpreis, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 90.03
OVG 1 R 9/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Auslagen des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 6 646,80 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob bei der verwal-
tungsgerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufs-
rechts nach § 36 des Saarländischen Naturschutzgesetzes der Einwand, der Grund-
stückskaufvertrag sei nichtig, mit einzustellen sei.
Damit wird indes keine Frage aufgeworfen, die revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO)
betrifft. Die Beschwerde verkennt nicht, dass die genannte Regelung in § 36 des
Saarländischen Naturschutzgesetzes dem Landesrecht zuzurechnen ist. Sie meint
indessen, da es um die Anwendung von § 40 VwGO gehe, werde auch eine Frage
des Bundesrechts aufgeworfen. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Das Beru-
fungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg nicht verneint. Es ist indessen in Ausle-
gung und Anwendung des Saarländischen Naturschutzgesetzes zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Gemeinde vor Ausüben des Vorkaufsrechts die Frage, ob und ins-
besondere mit welchem Kaufpreis der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen sei,
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nicht zu prüfen habe. Die Rechtmäßigkeit des das Ausüben des Vorkaufsrechts aus-
sprechenden Verwaltungsakts hänge davon nicht ab. Folgerichtig hat dann das Ver-
waltungsgericht diese Frage ebenfalls nicht zum Gegenstand seiner Prüfung zu ma-
chen. Daran ändert die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs in § 40 VwGO nichts.
Auch die Hinweise des Klägers auf Art. 19 Abs. 4 GG, das Rechtsstaatsprinzip und
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führen nicht auf klärungsbedürftige Fragen
des revisiblen Rechts.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halb-
satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Halama
Dr. Jannasch