Urteil des BVerwG vom 22.02.2012

Gebäude, Amnestie, Subsumtion, Kunststoff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 9.12, 4 PKH 1.12
OVG 8 A 11101/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 22. November 2011 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 45 000 € festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergeht ge-
richtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfah-
rensmangels zuzulassen. Zu Unrecht rügt der Kläger als Verstoß gegen § 86
Abs. 1 VwGO, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Ortstermin durchge-
führt hat, um zum einen zu klären, ob das Gebäude des Klägers einem Bebau-
ungszusammenhang angehört, und um zum anderen zu ermitteln, ob am Ge-
bäude Umbaumaßnahmen durchgeführt worden sind, die eine Duldung nach
der sog. Pirmasenser Amnestie für Schwarzbauten ausschließen.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Umgriff des Bebauungszusammenhangs
anhand von Luftbildaufnahmen und Karten ermittelt, die sich in der Behörden-
akte sowie im Verkehrswertgutachten der Dipl.-Ing. E. befinden (UA S. 9). Licht-
bilder und Lagepläne sind im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich
verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung
maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer
Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen
lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersu-
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chungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung (Beschluss
vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - BRS 73 Nr. 91 S. 464). Das gilt
nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Licht-
bilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale kei-
ne Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (stRspr, vgl. Urteil vom
14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO
Nr. 236 sowie Beschluss vom 4. Juni 2008 - BVerwG 4 B 35.08 - juris). In der
Beschwerdebegründung macht der Kläger indes nicht geltend, dass das tatrich-
terlich verwertete Karten- und Bildmaterial nicht aussagekräftig ist, weil sich ihm
die geografischen Verhältnisse (Entfernungen, Grundstücksgrößen, Baulücken,
Freiflächen) nicht eindeutig entnehmen lassen. Er zieht lediglich aus unstreiti-
gen Tatsachen einen anderen rechtlichen Schluss als das Oberverwaltungsge-
richt, nämlich denjenigen, dass sein Gebäude nicht zum Außen-, sondern zum
Innenbereich gehört.
Das Oberverwaltungsgericht durfte anhand der Behördenakten und des Ver-
kehrswertgutachtens auch die Überzeugung gewinnen, dass in das Gebäude
des Klägers Kunststoff-Isolierfenster eingebaut worden sind, das Kellerge-
schoss zu Wohnzwecken einschließlich zusätzlichem Bad ausgebaut worden ist
und ein weiterer Schornstein errichtet worden ist. Der Kläger stellt nicht in Ab-
rede, dass die alten Fenster durch Kunststoff-Isolierfenster ersetzt worden sind
und der Keller ausgebaut worden ist. Insoweit hätte die vermisste Ortsbesichti-
gung durch die Vorderrichter auch nach seiner Einlassung den Akteninhalt le-
diglich bestätigt. Die Errichtung eines zusätzlichen Schornsteins bestreitet der
Kläger, legt aber nicht dar, dass und wie durch eine Ortsbesichtigung die Fest-
stellung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 13) widerlegt worden wäre, die im
Verkehrswertgutachten enthaltenen Fotos (S. 51 des Gutachtens) belegten die
Anbringung des Schornsteins an der nordwestlichen Giebelwand des Hauses.
Dass eine Ortsbesichtigung zur Klärung der weiteren Frage geführt hätte oder
auch nur hätte führen können, ob die nach Ansicht des Oberverwaltungsge-
richts amnestieschädlichen Baumaßnahmen vor oder nach dem 1. Juli 1967
vorgenommen worden sind, zeigt er nicht auf.
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2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der
Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz
in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragen-
den Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsge-
richts widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B
35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass
der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterli-
chen Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, sondern auch durch
Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze aufgezeigt wird.
Hieran lässt es der Kläger fehlen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dem
von ihm zitierten Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts, dass für einen Bebauungszusammenhang eine aufeinander folgende
Bebauung kennzeichnend sei, die trotz etwa vorhandener Baulücken noch den
Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittle, nicht wider-
setzt, sondern hat ihn im Gegenteil zum Anknüpfungspunkt für seine Subsum-
tion gewählt (UA S. 9). Der Kläger begründet, warum er das Ergebnis der Sub-
sumtion für unzutreffend hält. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO legt er damit nicht dar (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).
3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage,
ob die Pirmasenser Amnestie nur für Altfälle gilt, nämlich für Gebäude, die vor
einem bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind, oder aus Gründen der Ener-
gieersparnis weiter zu entwickeln ist, betrifft kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1
VwGO). Die Pirmasenser Amnestie steuert die Betätigung des Ermessens der
Bauaufsichtsbehörde, das eröffnet ist, wenn die tatbestandlichen Vorausset-
zungen des § 81 Satz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) für die
Anordnung der Beseitigung baulicher Anlagen erfüllt sind. § 81 Satz 1 LBauO
ist aber Bestandteil des Landesrechts, das nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO
nicht revisibel ist.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzun-
gen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die
Nichtzulassungsbeschwerde aus den vorstehend dargelegten Gründen keine
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Er war des-
halb mit der Kostenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 GKG, § 166 VwGO
i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO abzulehnen.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
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