Urteil des BVerwG vom 14.05.2007

Augenschein, Rüge, Beweismittel, Beschwerdeschrift

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 9.07
OVG 10 A 5098/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember
2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
I
Das Oberverwaltungsgericht stützt sein Urteil auf zwei selbständig tragende
Gründe: Zum einen sei das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zulässig (UA
S. 17 - 32), zum anderen sei es auch dann, wenn das Grundstück dem Außen-
bereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen sei, jedenfalls nach § 37 BauGB genehmi-
gungsfähig (UA S. 32 unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des
Verwaltungsgerichts). Davon geht auch die Beschwerde aus, die sich folgerich-
tig mit beiden Begründungselementen auseinandersetzt. Hinsichtlich der Be-
gründung, auf die das Oberverwaltungsgericht sein Urteil im Wesentlichen
stützt - Zulässigkeit nach § 34 BauGB - hat die Beschwerde aus den nachfol-
genden Gründen keinen Erfolg. Daher bedarf es keines Eingehens auf die Ge-
nehmigungsfähigkeit nach § 37 BauGB. Denn wenn die Entscheidung der Vor-
instanz auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist, kann die
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Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen
ein Revisionszulassungsgrund vorliegt (stRspr). Wenn nur bezüglich einer Be-
gründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich
hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
Weder beruht deshalb das Urteil auf der hinwegdenkbaren Begründung, noch
ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem
Revisionsverfahren zu erwarten.
II
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit nach § 34 BauGB rügt die Beschwerde als Ver-
fahrensmangel eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts. Diese Rüge
greift nicht durch.
Das Oberverwaltungsgericht hat durch die Berichterstatterin einen ausführli-
chen Augenschein durchführen lassen, bei dem eine Niederschrift angefertigt
wurde (...) und Lichtbilder (...) zu den Akten genommen worden sind. Diese
Beweismittel sind grundsätzlich geeignet, dem Tatsachengericht über das in
den Akten vorhandene Material an Karten und Unterlagen hinaus diejenigen
Eindrücke zu vermitteln, die es ihm ermöglichen, eine Abgrenzung zwischen
dem Innenbereich und dem Außenbereich vorzunehmen sowie die Einhaltung
der weiteren in § 34 BauGB genannten Genehmigungsvoraussetzungen zu prü-
fen. Das stellt auch die Klägerin nicht grundsätzlich in Frage. Das Oberverwal-
tungsgericht hat ferner noch am Tag des Augenscheins (4. Dezember 2006) die
Beteiligten darauf aufmerksam gemacht, dass „eine bauplanungsrechtliche Zu-
lässigkeit des geplanten Vorhabens nach § 34 BauGB in Betracht kommen“
könne (...). Umso mehr waren die Beteiligten gehalten, sich auf die neue recht-
liche Sicht einzustellen, gegebenenfalls auf die Erhebung weiterer Beweise hin-
zuwirken oder ihre Würdigung des in der Wirklichkeit vorzufindenden Zustands
und der daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen aus bauplanungsrechtlicher
Sicht darzustellen.
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Vor diesem Hintergrund ergibt sich im Hinblick auf das Einzelvorbringen in der
Beschwerde Folgendes:
Die Klägerin bemängelt, dass sich auf dem Gelände des geplanten Standorts
zum Zeitpunkt des Augenscheins Aufschüttungen von nicht im Zusammenhang
mit dem Vorhaben stehenden Bauarbeiten befunden hätten. Sie meint, daher
habe die Berichterstatterin die natürlichen Geländeverhältnisse überhaupt nicht
erkennen und der Senat diese nicht würdigen können. Damit wird jedoch die
mangelnde Eignung des Augenscheins als Beweismittel nicht in Frage gestellt.
Die Beschwerde bezweifelt auch nicht, dass sich im Norden und Westen des
Vorhabengrundstücks eine teilweise bis zu 11 m ansteigende Bergehalde be-
findet (UA S. 21) und dass die im Westen verlaufende ehemalige Bahntrasse
jedenfalls höher liegt (UA S. 23). Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass sie
beispielsweise in Kenntnis des Hinweises des Berufungsgerichts vom 4. De-
zember 2006 auf weitere Beweisaufnahmen hingewirkt hätte. Entsprechendes
gilt für den Einwand der Beschwerde, die Berichterstatterin habe die topogra-
phischen Besonderheiten nur aus einer größeren Entfernung in Augenschein
genommen. Die Klägerin legt auch nicht dar, zu welchen Erkenntnissen das
Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung gekommen wäre,
wenn die Berichterstatterin näher an die genannten Grundstücke herangegan-
gen wäre. Ohnehin ist ein Augenschein insoweit immer nur in Zusammenschau
mit dem vorhandenen Karten- und Lichtbildmaterial zu würdigen. Soweit die
Beschwerde in diesem Zusammenhang die - unstreitig vorhandenen - Anlagen
der Octel Deutschland GmbH anspricht, wird auch nicht deutlich, welche Er-
kenntnisse zu gewinnen gewesen wären, wenn das Gericht deren Grundstücke
betreten hätte. Denn ihre Lage und Größe ergibt sich auch aus der Vogelper-
spektive, wie sie durch Karten oder Luftbilder dargestellt wird.
2. Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe ein Überraschungsurteil gefällt,
bleibt ohne Erfolg. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich lediglich dann als
unzulässiges Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht
erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner
Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit wel-
cher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des
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Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (stRspr). Ein Überraschungsurteil liegt
danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwä-
gung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Ge-
richtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Um dies auszuschließen,
sind in der mündlichen Verhandlung die maßgebenden Rechtsfragen zu erör-
tern. Das erfordert allerdings nicht, dass das Gericht den Beteiligten bereits die
möglichen Entscheidungsgrundlagen darlegt. Ist ein Beteiligter - wie hier gemäß
§ 67 Abs. 1 VwGO - anwaltlich vertreten, darf ein Berufungsgericht grundsätz-
lich davon ausgehen, dass sich sein Prozessbevollmächtigter mit der maßgebli-
chen Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut gemacht hat.
Wie ausgeführt, hat das Berufungsgericht vorliegend ausdrücklich darauf hin-
gewiesen, dass „eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorha-
bens nach § 34 BauGB in Betracht kommen“ könne. Dies stellt die Beschwerde
nicht in Frage. Sie rügt indes, dass die Einbeziehung der Anlagen der Octel
Deutschland GmbH in die für die Art der baulichen Nutzung maßgebliche nähe-
re Umgebung für sie überraschend gewesen sei. Die Klägerin hat allerdings in
ihrem Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 (S. 13) die Frage behandelt, ob der
Betrieb der Octel Deutschland GmbH den gebotenen Abstand zu dem umstrit-
tenen Vorhaben einer Maßregelvollzugsklinik wahrt. Damit hat sie selbst - wenn
auch in anderem rechtlichen Zusammenhang - eine Auswirkung dieses Betriebs
auf das Vorhabengrundstück angesprochen. Mit seiner Einschätzung, aufgrund
ihrer Lage und Größe und insbesondere wegen ihrer Auswirkungen als chemi-
scher Betrieb prägten die baulichen Anlagen der Octel Deutschland GmbH die
maßgebliche nähere Umgebung, hat das Oberverwaltungsgericht dem Rechts-
streit nicht eine Wendung gegeben, mit der niemand zu rechnen brauchte.
3. Auch die zu § 34 BauGB erhobene Divergenzrüge greift nicht durch. Eine die
Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechts-
satz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts-
satz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Dieser Zulas-
sungsgrund muss in der Beschwerdeschrift nicht nur durch Angabe der Ent-
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scheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht ab-
gewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in
unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze
bezeichnet werden. Die - behauptete - unrichtige Anwendung eines vom Bun-
desverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage
gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall rechtfertigt
dagegen nicht die Zulassung der Revision. So liegt es hier jedoch. Die Be-
schwerde stellt lediglich ihre eigene Würdigung - die Bahntrasse und der Bach
erschienen nicht als markante Begrenzung - derjenigen des Berufungsgerichts
entgegen. Sie legt aber in keiner Weise dar, dass das Berufungsgericht einen
von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden
Rechtsgrundsatz aufgestellt und damit ihm die Gefolgschaft versagt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
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