Urteil des BVerwG vom 23.03.2006

Entstehung, Landschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 9.06
VGH 2 B 03.2190
In der Verwaltungsstreitsache
1. des Herrn Hermann D i e h l ,
2. der Frau Ilse D i e h l ,
Günderodestraße 9, 81827 München,
Kläger, Berufungsbeklagten
und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Busse,
Maximilianstrasse 21/III, 80539 München -
g e g e n
die Landeshauptstadt München,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
diese vertreten durch die Lokalbaukommission HA IV,
Blumenstraße 28 b, 80331 München,
Beklagte, Berufungsklägerin
und Beschwerdegegnerin,
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , G a t z und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 10. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat
keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat entschieden, dass das Außenbereichs-
vorhaben der Kläger nicht genehmigungsfähig ist, weil es - erstens - Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege und - zweitens ("darüber hin-
aus") - die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen würde. Ist die
vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen
gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder
dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vor-
liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH
28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Ist nur bezüglich
einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese Begründung
nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens
ändert. Da die Beschwerde die zweite Begründung nicht in zulässiger Weise mit
einem Grund für die Zulassung der Revision angreift, sondern die vo-
rinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung insoweit nach Art
einer Berufungsbegründung beanstandet, kann offen bleiben, ob die Verfah-
rensrüge oder die Grundsatzrüge durchgreift, mit der die Beschwerde gegen die
erste Begründung zu Felde zieht. Rechtsfragen zu § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB
würden sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da das Be-
rufungsgericht das klägerische Vorhaben nicht mit der Begründung für bau-
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rechtswidrig erklärt hat, es lasse die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung
einer Splittersiedlung befürchten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1
VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Halama Gatz Dr. Jannasch