Urteil des BVerwG vom 17.03.2005

Landwirtschaftlicher Betrieb, Rechtliches Gehör, Betriebsleiter, Nachhaltigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 9.05
OVG 8 A 11272/04
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 24. November 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat die erforderliche Gewissheit, dass das Konzept des
Klägers für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
verwirklicht werden kann, aus zwei Gründen nicht gewinnen können. Der Verwirkli-
chung des Konzepts stehe bereits entgegen, dass der Kläger, der im Hauptberuf Po-
lizeibeamter ist und mit 0,18 Arbeitskraft den Bereich Obstbau und Brennerei führen
soll, nicht über eine Nebentätigkeitsgenehmigung verfüge. Darüber hinaus bestünden
Bedenken hinsichtlich der Eignung des Bruders des Klägers als Betriebsleiter des
Betriebszweiges Getreideanbau und Schweinemast.
Ist eine Entscheidung auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungen ge-
stützt, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn ein
- 3 -
Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 109; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz
310 § 133 VwGO Nr. 26). Die Beschwerde richtet sich gegen beide Urteils-
gründe. Die zur persönlichen Eignung des Bruders als Betriebsleiter erhobenen Rü-
gen greifen jedoch nicht durch. Die Beschwerde muss schon aus diesem Grund ohne
Erfolg bleiben. Den in Bezug auf den ersten Urteilsgrund geltend gemachten Revisi-
onszulassungsgründen ist deshalb nicht weiter nachzugehen.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde
beimisst. Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob
"eine Person zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit 300 Mast-
schweinen geeignet , sofern sie in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit etwa
zehn Kühen Nachzucht und etwa fünf bis zehn Schweinen sowie Ackerbau aufge-
wachsen ist und in diesem Betrieb auch selbst gewirtschaftet hat und nach wie vor
ca. 20 Hektar Ackerland selbst bewirtschaftet". Diese Frage hat keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist einer verallgemeinerungs-
fähigen Klärung für eine Vielzahl von Fällen nicht zugänglich; die Antwort hängt von
den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles ab.
Die Beschwerde möchte auch abstrakt geklärt wissen, unter welchen Voraussetzun-
gen eine Person im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geeignet ist, einen Schwei-
nemastbetrieb mit 300 Mastschweinen zu führen und zu bewirtschaften. Insoweit
zeigt sie einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf jedoch nicht auf. In der Recht-
sprechung des Senats ist bereits geklärt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb durch
eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er Nachhaltigkeit
der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf
Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März
1983 - BVerwG 4 C 69.79 - BRS 40 Nr. 71; Beschluss vom 2. Juli 1987 - BVerwG
4 B 107.87 - RdL 1987, 232; Beschluss vom 9. Dezember 1993 - BVerwG 4 B
196.93 - BRS 56 Nr. 71; Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 4 C 7.04 - zur
Veröffentlichung vorgesehen). Die rechtlichen Anforderungen, die an die Lebensfä-
higkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zu stellen sind, hän-
gen von den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Betriebe ab, wechseln von
- 4 -
Betriebsart zu Betriebsart und sind abhängig von den Gegebenheiten und Gewohn-
heiten der jeweiligen Region, in der die Landwirtschaft betrieben wird (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 5. Juli 2001 - BVerwG 4 B 49.01 - BRS 64 Nr. 92; Urteil vom
16. Dezember 2004 - BVerwG 4 C 7.04 -). Das gilt auch für die Anforderungen an die
notwendige persönliche Eignung des Betriebsleiters. Denn auf Dauer lebensfähig ist
ein landwirtschaftlicher Betrieb nur, wenn der Betriebsleiter persönlich geeignet ist,
den Betrieb zu führen. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass an die berufliche
Qualifikation keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Es könne auch ohne be-
sondere Qualifikation erwartet werden, dass die erforderliche Eignung gegeben sei,
wenn ein Mindestmaß an Erfahrung vorliege. Bedenken gegen diesen Maßstab hat
die Beschwerde nicht geäußert. Welche Erfahrungen die Leitung des konkreten Be-
triebes erfordert, hängt maßgebend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles
ab. Dass insoweit über die bisherige Rechtsprechung hinaus verallgemeinerungsfä-
hige Grundsätze aufzustellen sein könnten, legt die Beschwerde nicht dar. Sie lässt
es mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung im Einzelfall bewenden.
Das genügt nicht, um eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu
erreichen.
2. Die Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch.
Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den Kläger erst in
der mündlichen Verhandlung mit seiner Auffassung konfrontiert, dass die Erfahrun-
gen des Bruders für den Nachweis der Eignung nicht ausreichen würden und dass
dies durch eine von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme der Landwirtschafts-
kammer bestätigt werde. Dadurch habe es sowohl die richterliche Hinweispflicht
(§ 86 Abs. 3 VwGO) als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2
VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Insoweit genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO. Will das Gericht seine Entscheidung auf Rechtsgründe stützen,
die im gesamten Verfahren nicht erörtert wurden und auch nicht offensichtlich sind,
so ist es seine Pflicht, gemäß § 86 Abs. 3 VwGO die Beteiligten darauf hinzuweisen,
damit sie sich dazu äußern und gegebenenfalls ihre tatsächlichen Angaben ergänzen
können. Findet eine mündliche Verhandlung statt und sind alle Beteiligten zu ihr er-
- 5 -
schienen, so genügt es in der Regel, wenn das Gericht in der mündlichen Verhand-
lung auf die bisher nicht erörterten rechtlichen Erwägungen, auf die es seine Ent-
scheidung stützen will, hinweist und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gibt
(vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36,
264 <267>). So ist das Oberverwaltungsgericht verfahren. Die Beschwerde hält den
Hinweis in der mündlichen Verhandlung für nicht ausreichend, weil sich der Kläger
mit der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer und der Auffassung der Vorin-
stanz zu den Eignungsvoraussetzungen für die Betriebsleitung erst nach der mündli-
chen Verhandlung habe auseinander setzen können. Damit ist nicht dargelegt, dass
hier ausnahmsweise schon vor der mündlichen Verhandlung ein richterlicher Hinweis
gegeben werden musste. Denn in einer solchen Situation können die Beteiligten ge-
mäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO beantragen, die Verhandlung zu vertagen (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - BVerwG 7 B 155.99 - Buchholz 303
§ 227 ZPO Nr. 29). Die Beschwerde legt nicht dar, warum es dem Kläger hier nicht
möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, einen solchen Antrag zu stellen.
Daran scheitert auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs. Zur Begründung
einer solchen Rüge muss der Beschwerdeführer vortragen, dass er erfolglos sämtli-
che verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkei-
ten ausgeschöpft hat, sich in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen; zu
diesen Möglichkeiten gehört auch der Antrag auf Vertagung der mündlichen Ver-
handlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 307.99 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 24).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Dr. Philipp