Urteil des BVerwG vom 25.03.2003

Grundstück, Grundeigentümer, Meinung, Handbuch

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 9.03
VGH 3 S 107/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
8. November 2002 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist
unbegründet.
1. Die Divergenzrüge greift nicht durch.
Das Berufungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der in
Widerspruch zu der Rechtsauffassung steht, die der Senat im
Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - (NJW 1977,
400) vertreten hat. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt,
dass § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch dann anwendbar ist, wenn
den Gegenstand einer ersten Zurückstellung die Bauvoranfrage
für das Bauvorhaben eines Dritten bildete, das mit dem - spä-
ter genehmigten - Vorhaben des Grundstückseigentümers nicht
identisch war und über die Grundstücksgrenzen hinausreichte.
Der Senat hat sich mit der vom Berufungsgericht angesprochenen
Problematik im Urteil vom 10. September 1976 nicht auseinander
gesetzt. Die Beklagte weist selbst zutreffend darauf hin, dass
es in dieser Entscheidung vorrangig um die Frage ging, ob die
Zurückstellungszeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB individuell
oder im gesamten Bereich der Veränderungssperre anzurechnen
ist. Der Senat trat der seinerzeit von namhaften Autoren ver-
tretenen Ansicht entgegen, dass sich durch die nach § 17
Abs. 1 Satz 2 BauGB gebotene Anrechnung die Dauer der Verände-
rungssperre allgemein verkürze. Er ließ sich dabei von der Er-
kenntnis leiten, dass die Zurückstellung und die Veränderungs-
sperre trotz ihrer unterschiedlichen Rechtsnatur insofern
übereinstimmen, als sich aus beiden vorübergehende Beschrän-
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kungen der Bodennutzung ergeben. Die Veränderungssperre er-
zeugt die in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Sperrwirkungen
kraft des normativen Geltungsanspruchs, der ihr als Satzung
nach § 16 Abs. 1 BauGB zukommt. Die Zurückstellung hat nach
§ 15 Abs. 1 BauGB zur Folge, dass die Entscheidung über die
Zulässigkeit eines Einzelvorhabens ausgesetzt wird. In der
Rechtsprechung geklärt ist, dass der Zurückstellung eines Bau-
gesuchs im Sinne dieser Vorschrift die Zurückstellung einer
Bauvoranfrage gleichsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Novem-
ber 1970 - BVerwG 4 C 79.68 - NJW 1971, 445). § 17 Abs. 1
Satz 2 BauGB, der an § 15 Abs. 1 BauGB anknüpft, beruht auf
der Überlegung, dass die für die Veränderungssperre maßgebli-
chen allgemeinen Fristbestimmungen in den Fällen einer Ergän-
zung bedürfen, in denen ein Grundstückseigentümer oder Bauwil-
liger schon vor der satzungsrechtlichen Anordnung einer Ver-
änderungssperre durch die Zurückstellung seines Baugesuchs
daran gehindert wird, von den Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch
zu machen, zu denen das materielle Baurecht an sich Gelegen-
heit bietet. Wie aus dem Senatsurteil vom 10. September 1976
erhellt, lässt sich den Interessen des durch eine solche Maß-
nahme Betroffenen dadurch hinlänglich Rechnung tragen, dass
der Beginn der Geltungsdauer der Veränderungssperre zu seinen
Gunsten individuell vorverlegt wird (seitdem stRspr; vgl.
BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 -
und vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 NB 44.92 - Buchholz 406.11
§ 17 BauGB Nr. 5 und 6). Soweit in der Entscheidung vom
10. September 1976 davon die Rede ist, "dass eine vorangegan-
gene Zurückstellung (oder eine ihr entsprechende faktische Zu-
rückstellung) demjenigen und nur demjenigen gutzubringen ist,
dem sie auferlegt wurde", lässt diese Wendung nicht die
Schlüsse zu, die die Beklagte zieht. Der Senat hat mit dieser
Formulierung nicht mehr zum Ausdruck bringen wollen, als dass
von der Anrechnungsregel allein derjenige soll profitieren
können, der aufgrund einer Zurückstellung schon vor dem Erlass
einer Veränderungssperre Nutzungsbeschränkungen hat hinnehmen
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müssen. Betrifft die Zurückstellung, auf die sich der Eigentü-
mer beruft, nicht sein, sondern ein fremdes Grundstück, so
würde eine Anrechnung über das gesetzgeberische Anliegen hi-
nausschießen. § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB würde - mit den Worten
des Senats im Urteil vom 10. September 1976 - nachgerade dazu
einladen, "im Plangebiet gleichsam auf die Suche (zu gehen),
um einen Betroffenen zu finden, dessen Baugesuch in der Ver-
gangenheit verzögerlich behandelt oder rechtswidrig abgelehnt
wurde". Hinzu kommt die Einsicht, dass es keine einleuchtende
Erklärung dafür gäbe, "weshalb die einen Einzelnen treffende
Verzögerung das verkürzen sollte, was später anderen an Dauer
einer Veränderungssperre zugemutet werden darf". Diese Ausfüh-
rungen lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass eine Zu-
rückstellung, die nicht das eigene, sondern ein anderes Grund-
stück betrifft, als Anrechnungsgrund ausscheidet. Zur Frage,
ob § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anwendbar ist, wenn die Zurück-
stellung zwar auf dasselbe Grundstück abzielt wie die nachfol-
gende Veränderungssperre, hiervon gegenständlich aber insofern
abweicht, als sie sich auf ein anderes Vorhaben und eine ande-
re Person bezieht, enthält das Senatsurteil vom 10. September
1976 dagegen keine Aussage, von der das Berufungsgericht hätte
abweichen können.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die
ihr die Beschwerde beimisst.
Die Beklagte hält für klärungsbedürftig, ob "bei der Ermitt-
lung des Zeitraums der Zurückstellung eines Baugesuchs, der
gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die Dauer der Veränderungs-
sperre anzurechnen ist, auch die Zeit zu berücksichtigen
(ist), in der das Baugesuch eines Dritten, das ein anderes
Vorhaben und noch weitere Grundstücke betrifft, zurückgestellt
wurde". Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht. Auch die
Literatur ist nahezu einhellig der Auffassung, dass es nicht
von der Personen- oder der Vorhabenidentität abhängt, ob § 17
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Abs. 1 Satz 2 BauGB dem Grundstückseigentümer zugute kommt
oder nicht. Hierfür werden folgende Erwägungen ins Feld ge-
führt: Sowohl bei der Zurückstellung als auch bei der Verände-
rungssperre handelt es sich um grundstücksbezogene Maßnahmen,
die als Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG der Sicherung der Bauleitplanung die-
nen. Bauantragsteller muss nicht notwendigerweise der Grundei-
gentümer sein. Wird ein Baugesuch zurückgestellt, so wirkt
sich die damit verbundene Nutzungsbeschränkung nachteilig auf
den Wert des betroffenen Grundstücks aus, unabhängig davon,
wer den Antrag gestellt hat. § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB trägt
diesem Umstand Rechnung. Er spricht weder von einem bestimmten
Antragsteller noch von einem bestimmten Vorhaben. Die Rede ist
von "einem", nicht von "dem" Baugesuch. Diese Offenheit lässt
darauf schließen, dass auf die Veränderungssperre jede für ein
Grundstück ergangene Zurückstellung ohne Rücksicht auf die
Person des Bauantragstellers und das konkret beantragte Vorha-
ben anrechenbar ist (vgl. Schmaltz, in: Schrödter, Kommentar
zum BauGB, 6. Aufl., § 17 Rn. 3; Bielenberg/Stock, Kommentar
zum BauGB, Stand November 2000, § 17 Rn. 13; Jäde, in: Jäde/
Dirnberger/Weiss, Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 17 Rn. 7 a;
Gronemeyer, in: Gronemeyer, Kommentar zum BauGB, § 17 Rn. 5;
Stüer, in: Hoppenberg, Handbuch des öffentlichen Baurechts,
Bauleitplanung, Stand: Dezember 2001, S. 329; Reidt, in:
Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Aufl., Rn. 2764;
Schenke, Veränderungssperre und Zurückstellung des Baugesuchs
als Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung, WiVerw 1994, 253,
285 - 287). Auch Grauvogel (in: Brügelmann, Kommentar zum
BauGB, Stand: April 1996, § 17 Rn. 15) neigt dieser Auffassung
zu ("spricht manches dafür").
Der Senat hatte bislang keinen Anlass, auf diese Thematik ein-
zugehen. Im Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 -
(a.a.O.) hat er die von der Beklagten aufgeworfene Frage - wie
dargelegt - nicht angesprochen. Auch in der Folgezeit hat er
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sich hierzu nicht geäußert. Es mag gute Gründe dafür geben,
der in der Literatur eindeutig vorherrschenden Meinung zu fol-
gen. Das von der Beklagten erstrebte Revisionsverfahren würde
dem Senat insoweit gleichwohl keine Gelegenheit zu einer ab-
schließenden Stellungnahme bieten. Denn auf der Grundlage der
vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hängt der Aus-
gang des Rechtsstreits letztlich nicht von der Klärung der
aufgeworfenen Frage ab. Den Entscheidungsgründen des angefoch-
tenen Urteils ist zu entnehmen (Urteilsabdruck S. 3 und
S. 16), dass nicht lediglich ein Dritter, sondern auch der
Kläger als Grundstückseigentümer Adressat der ersten Zurück-
stellung war. Trifft das zu, so kann die insoweit zu seinen
Lasten getroffene Maßnahme im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2
BauGB nicht außer Betracht gelassen werden. Der für eine An-
rechnung notwendige Grundstücksbezug wird nicht dadurch in
Frage gestellt, dass nicht der Kläger selbst, sondern mit sei-
ner Zustimmung ein Dritter das Vorhaben, das den Gegenstand
der Bauvoranfrage bildete, auf dem Grundstück des Klägers und
zwei benachbarten Flurstücken auszuführen beabsichtigte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Halama Rojahn