Urteil des BVerwG vom 13.01.2005

Rüge, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 89.04
VGH 25 B 97.2307
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 14. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 15 338,76 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus dem
Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass ein Verfahrensmangel vorliegt.
Der Kläger macht geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof ein weiteres Sachver-
ständigengutachten hätte einholen müssen. Das Gutachten des Sachverständi-
gen M. sei mangelhaft, weil es für das sehr laute und sehr häufige Rufen und Schrei-
en der Benutzer des Platzes keinen Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit
gemäß Nr. 1.3.4 der Anlage 1 zur 18. BImSchV angesetzt habe. Dieser Zuschlag
solle "in der Regel", nicht aber ausschließlich bei Lautsprecherdurchsagen und Mu-
sikwiedergaben addiert werden. Das hätten der Sachverständige und der Verwal-
tungsgerichtshof übersehen.
Damit ist die Erforderlichkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht dar-
getan. Unter welchen Voraussetzungen bei der Ermittlung von Geräuschimmissionen
auf der Grundlage der 18. BImSchV gemäß § 2 Abs. 7 i.V.m. Nr. 1.3.4 der Anlage 1
der 18. BImSchV ein Zuschlag zur Informations- und Tonhaltigkeit zu addieren ist, ist
eine dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche Rechtsfrage. Der Sache nach
rügt die Beschwerde mit der Aufklärungsrüge, dass der Verwaltungsgerichtshof die
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rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Zuschlags verkannt habe. Dass weitere
tatsächliche Feststellungen zur Informations- oder Tonhaltigkeit der Geräusche er-
forderlich gewesen wären und dass diese nur im Wege des Sachverständigenbewei-
ses hätten getroffen werden können, macht die Beschwerde nicht geltend. Die Frage
nach den rechtlichen Voraussetzungen eines Zuschlags für Ton- und Informations-
haltigkeit würde es, selbst wenn der Kläger eine entsprechende Rüge erhoben hätte,
auch nicht rechtfertigen, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Ob gemäß Nr. 1.3.4 der
Anlage 1 der 18. BImSchV abweichend von den dort genannten Regelfällen ein Zu-
schlag wegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter Informationen
oder wegen herausgehobener Einzelgeräusche zu addieren ist, hängt maßgeblich
von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp