Urteil des BVerwG vom 13.01.2005, 4 B 89.04
Rüge, Verfahrensmangel
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 89.04 VGH 25 B 97.2307
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w , den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 338,76 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus dem
Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass ein Verfahrensmangel vorliegt.
Der Kläger macht geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof ein weiteres Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Das Gutachten des Sachverständigen M. sei mangelhaft, weil es für das sehr laute und sehr häufige Rufen und Schreien der Benutzer des Platzes keinen Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit
gemäß Nr. 1.3.4 der Anlage 1 zur 18. BImSchV angesetzt habe. Dieser Zuschlag
solle "in der Regel", nicht aber ausschließlich bei Lautsprecherdurchsagen und Musikwiedergaben addiert werden. Das hätten der Sachverständige und der Verwaltungsgerichtshof übersehen.
Damit ist die Erforderlichkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht dargetan. Unter welchen Voraussetzungen bei der Ermittlung von Geräuschimmissionen
auf der Grundlage der 18. BImSchV gemäß § 2 Abs. 7 i.V.m. Nr. 1.3.4 der Anlage 1
der 18. BImSchV ein Zuschlag zur Informations- und Tonhaltigkeit zu addieren ist, ist
eine dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche Rechtsfrage. Der Sache nach
rügt die Beschwerde mit der Aufklärungsrüge, dass der Verwaltungsgerichtshof die
rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Zuschlags verkannt habe. Dass weitere
tatsächliche Feststellungen zur Informations- oder Tonhaltigkeit der Geräusche erforderlich gewesen wären und dass diese nur im Wege des Sachverständigenbeweises hätten getroffen werden können, macht die Beschwerde nicht geltend. Die Frage
nach den rechtlichen Voraussetzungen eines Zuschlags für Ton- und Informationshaltigkeit würde es, selbst wenn der Kläger eine entsprechende Rüge erhoben hätte,
auch nicht rechtfertigen, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Ob gemäß Nr. 1.3.4 der
Anlage 1 der 18. BImSchV abweichend von den dort genannten Regelfällen ein Zuschlag wegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter Informationen
oder wegen herausgehobener Einzelgeräusche zu addieren ist, hängt maßgeblich
von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp
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