Urteil des BVerwG vom 02.02.2005

Aktenwidrige Feststellung, Körperliche Unversehrtheit, Überschreitung, Nacht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 87.04
VGH 12 A 1517/01
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Schlussurteil des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 14. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen sind nicht erstattungsfähig.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision
nicht.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache
hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerinnen beimessen.
a) Zunächst nötigen die zu dem Thema "Gesundheitsgefahr" formulierten Fragen
nicht zur Zulassung der Revision.
- 3 -
aa) Die Frage, wie der Begriff der Gesundheit im Hinblick auf ihre Beeinträchtigung
durch Lärm zu definieren ist, geht zwar zutreffend davon aus, dass der Gesund-
heitsbegriff umstritten ist (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 -
BVerwGE 101, 1 <11>). Nicht abschließend geklärt ist nämlich, ob sich die verfas-
sungsrechtliche Schutzpflicht auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit in bio-
logisch-physiologischer Hinsicht beschränkt oder ob sie sich auch auf das psychi-
sche oder sogar das soziale Wohlbefinden erstreckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 - BVerfGE 56, 54 <73 ff.>; Storost, NVwZ 2004, 257
<258>). Die Beschwerde liefert aber keine konkreten Hinweise dafür, dass die Ent-
scheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung der Frage abhängt (vgl. zu die-
sem Erfordernis Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 133,
Rn. 32). Nötig wäre gewesen, sowohl die Werte zu nennen, die auf dem Hintergrund
des umfassenderen Gesundheitsbegriffs die verfassungsrechtlich kritische Grenze
markieren sollen, als auch darzulegen, dass diese Werte im Falle der Klägerinnen
überschritten werden. Mit der bloßen Behauptung, dass die Entscheidung anders
ausgefallen wäre, wenn der Verwaltungsgerichtshof einen weiten, auch chronische
Belastungen erfassenden Gesundheitsbegriff zugrunde gelegt hätte, ist es nicht ge-
tan. Wegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist es nicht Aufgabe des Senats, nach An-
haltspunkten für die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu
suchen.
bb) Die miteinander zusammenhängenden Fragen,
- ob der Grundsatz, die Nichtvoraussehbarkeit nachteiliger Wirkungen eines Vorha-
bens im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aufgrund neuer wissenschaftlicher
Erkenntnisse setze voraus, dass die neue Erkenntnislage allgemeine Anerkennung
gefunden habe und als gesichert angesehen werden könne, auch dann gilt, wenn
die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Gesundheitsgefahr im Rechtssinne
begründen,
- ob der Begriff der Gesundheitsgefahr gesicherte Erkenntnisse über den Kausalver-
lauf zwischen dem Schadfaktor Lärm und dem Eintritt eines Schadens an der Ge-
sundheit verlangt,
- welcher Wahrscheinlichkeitsgrad für die Gesundheitsgefahr für den Zusammen-
hang zwischen der Lärmexposition und dem Eintritt eines Gesundheitsschadens zu
fordern ist und
- 4 -
- ob der Begriff der Gesundheitsgefahr im Luftverkehrsrecht eine andere Wahr-
scheinlichkeit des Schadenseintritts als im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht
verlangt,
rechtfertigen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Wie der Senat mit Be-
schluss vom 21. Januar 2004 (- BVerwG 4 B 82.03 - NVwZ 2004, 618) entschieden
hat, begründen neue wissenschaftliche Erkenntnisse einen Anspruch auf Planergän-
zung nur dann, "wenn sie als gesichert angesehen werden können. Das heißt im
Ergebnis: Die neuen Erkenntnisse müssen sich in der wissenschaftlichen Diskussion
durchgesetzt und allgemeine Anerkennung gefunden haben. Allgemeine Anerken-
nung bedeutet nicht Einstimmigkeit der Zustimmung in der wissenschaftlichen Öf-
fentlichkeit. Ein neuer Stand der Wissenschaft ist jedoch nicht erreicht, solange bis-
her anerkannte wissenschaftliche Aussagen kritisch hinterfragt und kontrovers disku-
tiert werden, ohne dass sich in der Forschung bereits einer neuer Grundkonsens ab-
zeichnet." Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar, da der
Beschluss vom 21. Januar 2004 ebenfalls in einem Verfahren ergangen ist, in dem
zum Schutz vor Fluglärm Ansprüche auf nachträgliche Planergänzung geltend ge-
macht worden waren. In ihm hat der Senat dem Anliegen Lärmbetroffener, die objek-
tiven Erkenntnisdefizite und Unsicherheiten im Bereich der Lärmwirkungsforschung
zu Lasten der Planfeststellungsbehörde und des Vorhabenträgers zu Buche schla-
gen zu lassen, eine Absage erteilt. Damit hat es sein Bewenden. Im Übrigen ist der
Beschwerde auch hier entgegen zu halten, dass sie die Entscheidungserheblichkeit
der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht darlegt. Die Behauptung, die Vorinstanz hätte
die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bejaht, wenn sie an die Wahr-
scheinlichkeit eines Schadenseintritts geringere Anforderungen gestellt hätte, genügt
nicht.
cc) Zu den Fragen,
- ob die vom Erstgericht vertretene Auffassung zutreffend ist, auch bei kommunalen
Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem dauernden Aufenthalt von Menschen zu
dienen bestimmt seien, sei unter Berücksichtigung des jeweiligen Bestimmungs-
zwecks der Einrichtung auf die Gesundheitsgefährdungsschwelle abzustellen,
- ob der daraus vom Erstgericht gezogene Schluss, ein Anspruch nach § 75 Abs. 2
Satz 2 VwVfG könne nur bestehen, wenn der Betrieb einer kommunalen Einrich-
- 5 -
tung nicht nur erheblich beeinträchtigt, sondern unmöglich gemacht werde, mit
Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar ist,
lässt sich Stellung nehmen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfah-
rens bedarf:
Wenn nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten
Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfecht-
barkeit des Plans auftreten, kann der Betroffene nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche
die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Das Erstgericht hat die bloße Zunahme
der Lärmbetroffenheit kommunaler Einrichtungen der Klägerinnen nicht als an-
spruchsbegründend angesehen, weil sie voraussehbar gewesen sei. Bei verständi-
ger Würdigung der Situation müssten Anlieger eines Verkehrsflughafens damit rech-
nen, dass der Flughafen im Zuge der allgemeinen Entwicklung des Luftverkehrs be-
züglich der technischen und baulichen Einrichtungen sowie insbesondere der Zahl
der Flugbewegungen expandiere und die Kapazität im Rahmen der Zulassung mit
der Folge erweitert und ausgeschöpft werde, dass auch die Lärmbelastung zunehme
(UA S. 12). An diese tatrichterliche Wertung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO
gebunden. Sie wird auch von der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Ein nicht vor-
aussehbarer, atypischer Geschehensablauf wäre nach Ansicht des Verwaltungsge-
richtshofs beim Verkehrsflughafen Frankfurt am Main allerdings dann anzunehmen,
wenn durch die Steigerung der Lärmbelastung die verfassungsrechtliche Zumutbar-
keitsschwelle (also die Gesundheitsgefährdungs- bzw. Enteignungsschwelle) über-
schritten würde; denn da die lärmtechnischen und lärmmedizinischen Gutachten, die
vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. März 1971 eingeholt worden
seien, keine Gesundheitsgefährdung prognostiziert hätten, hätten die Betroffenen
davon ausgehen dürfen, keinem gesundheitsgefährdendem Fluglärm ausgesetzt zu
werden.
Auch bei dem Schutz kommunaler Einrichtungen vor Verkehrslärm geht es um den
Schutz ihrer Bewohner oder Benutzer. Es ist daher mindestens nahe liegend, dass
der Verwaltungsgerichtshof die Gesundheitsgefährdungsgrenze insoweit ebenfalls
für maßgebend hält. Dass und inwieweit dies im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG be-
denklich sein könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Die weitere Frage, nach wel-
- 6 -
chem Maßstab sonst zu bestimmen ist, ob einer Gemeinde für die Beeinträchtigung
kommunaler Einrichtungen durch Flug- und/oder Gesamtlärm ein so genannter
Lärmsanierungsanspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zusteht, stellt sich damit
nicht.
b) Auch die unter der Überschrift "Grenzwerte" zusammengefassten Fragen führen
nicht zur Zulassung der Revision.
aa) Soweit die Beschwerde geklärt wissen will,
- ob die Frage nach dem Flug- und sonstigen Verkehrslärm, dem die Klägerinnen
äußerstenfalls ausgesetzt werden dürften, eine außerrechtliche Tatsachenfrage ist
oder sich wertend ein genereller Zumutbarkeitsmaßstab bilden lässt,
- ob es zulässig oder sogar geboten ist, den Schwellenwert für die Gesundheitsge-
fährdung durch Fluglärm oder Gesamtverkehrslärm nach Art einer Rechtsanalogie
aus denjenigen Regelwerken zu entwickeln, die für andere Lärmarten gelten,
- ob es zulässig ist, die Gesundheitsgefährdungsgrenze bei Fluglärm- und Gesamt-
verkehrslärmeinwirkung nach der These zu bilden, dass der Fluglärm oder der Ge-
samtverkehrslärm keine höhere Quote stark belästigter Personen hervorrufen darf,
als dies etwa dem Lärm aus Straße und Schiene erlaubt ist, und
- welche nachteiligen Einwirkungen von Flug- und an anderem Verkehrslärm auf den
Menschen zu einer Gesundheitsgefahr führen,
geht es ihr um eine höchstrichterliche Festlegung der Schwelle für die Gesundheits-
gefahr durch Flug- und sonstigen Verkehrslärm. Dieses Ziel könnte sie in dem ange-
strebten Revisionsverfahren indes nicht erreichen.
Die Frage, ob eine zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen äußerstenfalls
zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend
ausgedrückt ist, ist eine außerrechtliche Fachfrage, die in der Tatsacheninstanz im
Wege der Sachverhaltsermittlung - ggf. mit Hilfe Sachverständiger - zu klären ist
(stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69,
256 <276>; Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332
<373>; Beschluss vom 29. April 2002 - BVerwG 9 B 10.02 - m.w.N.). Aus den
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 -
- 7 -
(BVerwGE 77, 285) und 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - (BVerwGE 84, 31)
ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Auffassung der Beschwerde besagen sie
nicht, dass die Bestimmung von Grenzwerten stets wertender Natur und keine Tat-
sachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO sei. Die Entscheidungen be-
fassen sich mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, der die Exekutive zur Normierung
von Lärmgrenzwerten zum Schutz der Nachbarschaft vor Straßen- und Schienenlärm
ermächtigt. Wird von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, wie dies inzwischen
durch die 16. BImSchV geschehen ist, so können die im Regelwerk getroffenen
Festlegungen in der Tat nicht als außerrechtliche Fachfragen eingestuft werden, weil
die Werte das Ergebnis auch von finanziellen Machbarkeiten und politischen Abwä-
gungsentscheidungen sind, in denen nach einem als angemessen empfundenen
Ausgleich zwischen den Interessen des Vorhabens und den schutzbedürftigen Be-
langen der Wohnbevölkerung gesucht worden ist. Wo die Grenze zwischen den ver-
fassungsrechtlich noch zumutbaren Beeinträchtigungen und einer Gesundheitsgefahr
verläuft, ist dagegen keine Frage der Bewertung entgegengesetzter Interessen, die,
wie im Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - (a.a.O. <291>) formuliert ist,
an sich einer demokratisch legitimierten politischen Entscheidung in Form einer
Rechtsetzung bedürften. Die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle be-
zeichnet eine äußerste Grenze, die auch der Gesetzgeber nicht überschreiten darf.
Zu ihrer Festlegung ist die Fachwissenschaft gefragt (vgl. Halama/Stüer, NVwZ 2003,
137 <141 f.>). Die Regelwerke, die - wie die 16. BImSchV für den Straßen- und
Schienenlärm, die 18. BImSchV für den Sportanlagenlärm und die TA Lärm für den
Gewerbelärm - für einzelne Lärmarten Richt- oder Grenzwerte festsetzen, lassen
sich nicht im Wege der Analogie für die Festlegung der Grenze fruchtbar machen,
jenseits derer Fluglärm einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte
körperliche Unversehrtheit bedeutet; denn den normierten Grenz- und Richtwerten ist
gemein, dass sie deutlich unter den kritischen Werten für eine Ge-
sundheitsgefährdung liegen. Sie markieren die einfach-rechtliche und nicht die dar-
über liegende verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (vgl. Halama/Stüer,
a.a.O. <141>), die die Beschwerde vom Revisionsgericht festgelegt wissen will.
bb) Die Frage, ob § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 16. BImSchV eine Festlegung
der Sanierungsschwelle enthält, die im Hinblick auf die Ableitung des Lärmsanie-
rungsanspruchs wegen Summierung von Verkehrslärm als Gesundheitsgefähr-
- 8 -
dungsgrenze herangezogen werden kann, löst die Zulassung der Revision nicht aus,
weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Der Ver-
waltungsgerichtshof hat Summenpegel, die unter 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in
der Nacht liegen, jedenfalls dann nicht als gesundheitsgefährdend angesehen, wenn
sie einen Fluglärmmalus von 6 dB(A) enthalten, und zur Begründung auf vorherige
Ausführungen zur Gesundheitsgefährdungsgrenze verwiesen (UA S. 38). Lediglich
ergänzend ("Als wichtiges Argument kommt hier hinzu, …") hat er den Regelungen in
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 16. BImSchV eine normative Festlegung der
Lärmsanierungsschwelle entnommen, die im Hinblick auf die Ableitung des Lärmsa-
nierungsanspruchs aus den Grundrechten hier auch als Gesundheitsgefährdungs-
grenze herangezogen werden könne. Da die Beschwerde das maßgebliche Begrün-
dungselement der Vorinstanz nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision
angreift, kommt es auf die Tragfähigkeit der zusätzlichen Erwägung nicht an.
c) Die Zulassung der Grundsatzrevision ist ferner nicht zur Klärung der Fragen ge-
rechtfertigt, die dem Schlagwort "Lärmsummation" zugeordnet sind. Die Fragen,
- ob bei der Beurteilung, ob die Summierung des Lärms aus verschiedenen Lärm-
quellen zu einer Überschreitung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle
führt, der Lärm solcher Verkehrsanlagen außer Betracht bleiben darf, den der Be-
troffene isoliert betrachtet nicht mehr mit Rechtsmitteln abwenden kann,
- gegen wen ein Lärmsanierungsanspruch wegen Überschreitung der verfassungs-
rechtlichen Zumutbarkeitsschwelle infolge der Summierung verschiedener Lärm-
quellen zu richten ist und
- ob für die Durchsetzung eines Lärmsanierungsanspruchs, der sich aus der
Überschreitung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle infolge der
Summierung des Lärms aus verschiedenen Lärmquellen ergibt, Voraussetzung ist,
dass der Gesamtlärmbetroffene einen Sanierungsanspruch vor Klageerhebung ge-
gen einen Emittenten gegenüber allen Emittenten außergerichtlich geltend gemacht
hat,
sind sämtlich nicht entscheidungserheblich, weil nach der tatrichterlichen, nicht mit
einem Grund für die Zulassung der Revision erschütterten Würdigung der Vorinstanz
die Lärmbelastung der Einrichtungen der Klägerinnen - außer an den Objekten 16
und 49 der Klägerin zu 1 - die Grenze der Gesundheitsgefährdung selbst dann nicht
- 9 -
erreicht, wenn neben dem Fluglärm auch der Schienen- und der Straßenverkehrs-
lärm berücksichtigt wird (UA S. 37). Die Überschreitung der Werte an den Objekten
16 und 49 hat der Verwaltungsgerichtshof nicht auf das Anwachsen des Fluglärms
zurückgeführt, weil die Gesundheitsgefährdungsgrenze schon durch andere Lärm-
beiträge überschritten sei (UA S. 35). Auch diesen Befund greift die Beschwerde
nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision an.
d) Die Revision ist schließlich nicht zur Klärung der Fragen zuzulassen,
- ob als Betroffener im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG von vornherein nur ein
Grundstückseigentümer oder darüber hinaus auch ein obligatorisch zur Nutzung
Berechtigter in Betracht kommt und
- ob ein Anspruch auf passiven Schallschutz bzw. Entschädigung nach § 75 Abs. 2
Satz 2 bzw. Satz 4 VwVfG auch dann nach § 75 Abs. 2 Satz 5 VwVfG ausge-
schlossen ist, wenn sich nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens nicht nur
auf einem benachbarten Grundstück, sondern auch beim planfestgestellten Vorha-
ben selbst Veränderungen ergeben haben, die zur Notwendigkeit ergänzender
Schutzmaßnahmen führen;
denn der Verwaltungsgerichtshof hat, ohne dass dies die Beschwerde mit einem
Grund für die Zulassung der Revision entkräftet hätte, einen Anspruch der Klägerin
zu 1 auf Gewährung passiven Schallschutzes für die Objekte Nr. 7 (Verwaltungsstel-
le Flörsheim-Kernstadt), Nr. 14 (Goldbornhalle), Nr. 16 (Feuerwache/Saal), Nr. 25
(Kindertagesstätte Wicker), Nr. 29 (Kindertagesstätte Im Brückenfeld) und Nr. 26
(Kinderhort an der Riedschule) auch deshalb verneint, weil die zeitliche Einschrän-
kung des Anspruchs aus § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG nicht nur aus § 75 Abs. 2
Satz 5 HVwVfG, sondern auch aus den Anspruchsvoraussetzungen des § 75 Abs. 2
Satz 2 HVwVfG selbst folge und von dem Flughafen Frankfurt am Main außerdem
keine nicht voraussehbaren nachteiligen Wirkungen auf die Objekte der Klägerin zu 1
ausgingen (UA S. 11).
2. Die Divergenzrüge greift nicht durch. Der Revisionszulassungsgrund des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil von einer Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Ge-
richtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
- 10 -
Abweichung beruht. Die Beschwerde legt nicht dar, dass diese Voraussetzungen
vorliegen.
a) Das angefochtene Urteil enthält keinen Rechtssatz, der einem Rechtssatz im Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2003 - BVerwG 4 B
75.03 - widerspricht. Der Beschluss besagt entgegen der Interpretation durch die
Beschwerde nicht, dass auch eine erhebliche Belästigung den Tatbestand einer Ge-
sundheitsgefahr erfüllen kann. Vielmehr hält er die Unterscheidung zwischen ge-
sundheitsschädlichen Einwirkungen und "bloß" erheblichen Belästigungen aufrecht
und stellt unter Wiedergabe unterschiedlicher Stimmen in der Fachliteratur sowie im
rechtswissenschaftlichen Schrifttum fest, dass sich die Grenze nicht eindeutig ziehen
lässt.
b) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde ferner, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit
seiner These, es bestehe kein Anspruch darauf, bei geöffnetem oder auch nur spalt-
breit geöffnetem Fenster schlafen zu können (UA S. 22), zu Rechtssätzen in den
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2002 - BVerwG
9 A 22.01 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55) und vom 29. April 2003 - BVerwG
9 B 59.02 - (juris) in Widerspruch gesetzt habe. Sie schiebt beiseite, dass die Aus-
sage des Bundesverwaltungsgerichts, es hänge von den Umständen des Einzelfalles
ab, ob Lärmbetroffenen im Hinblick auf die gesundheitliche Bedeutung des Raum-
klimas ein Schlafen bei geschlossenen Fenstern nicht zugemutet werden könne, im
Zusammenhang mit der fachplanerischen Abwägung steht. Insoweit ging es seiner-
zeit darum, das Maß des zumutbaren Verkehrslärms im Vorfeld dessen zu bestim-
men, was der Grundrechtsschutz fordert. Demgegenüber steht im angefochtenen
Urteil die von der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle zu unterscheiden-
de Schwelle der Gesundheitsgefährdung in Rede, die durch das Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG markiert wird. Dass zu diesem Grundrecht ein Anspruch auf
Schlafen bei (teilweise oder gelegentlich) geöffnetem Fenster gehört, ist der von der
Beschwerde bemühten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu
entnehmen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2001 - BVerwG 9 B 18.01 -
n.v.).
- 11 -
c) Richtig ist, dass die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, die Ermittlung der Ge-
sundheitsgefährdungsgrenze sei keine Frage der beweisfähigen Tatsachenfeststel-
lung (UA S. 24, 39, 40), damit kollidieren könnte, dass das Bundesverwaltungsgericht
im Beschluss vom 29. April 2002 - BVerwG 9 B 10.02 - (a.a.O.) die Frage, ob eine
zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen bzw. erheblichen Belästigungen
äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel
zutreffend ausgedrückt ist, als außerrechtliche Fachfrage charakterisiert hat, die in
der Tatsacheninstanz im Wege der Sachverhaltsermittlung - gegebenenfalls mit Hilfe
Sachverständiger - zu klären ist. Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, dass die ange-
fochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht, d.h. dass die Vorinstanz bei einer
anderen Rechtsauffassung möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen
wäre; denn sie legt nicht dar, dass die Objekte, die die Klägerinnen geschützt wissen
wollen, mit Lärm belastet sind, der, bezogen auf den Fluglärm, die Werte von
61 dB(A) am Tag und 51 dB(A) in der Nacht und, bezogen auf den Gesamtverkehrs-
lärm, die Werte von 66 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht überschreitet. Auch
hier gilt, dass es wegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht Sache des Senats ist, das
angefochtene Urteil daraufhin zu untersuchen, ob es Objekte gibt, die höheren als
den nach Ansicht der Beschwerde zumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt
sind.
3. Die Verfahrensrüge führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO.
Zur Bestimmung der Schwelle, ab der nächtliche Einzelschallereignisse nach Häu-
figkeit und Stärke erheblich werden, hat der Verwaltungsgerichtshof das so genannte
Jansen-Kriterium herangezogen (UA S. 22). Danach darf als kritischer Toleranzwert
ein Maximalpegel von 60 dB(A) innen, der bei spaltbreit geöffneten Fenstern einem
Außenpegel von 75 dB(A) entsprechen soll, nicht mehr als sechsmal überschritten
werden. Diese Werte werden nach den vorinstanzlichen Feststellungen hier selbst
dann deutlich unterschritten, wenn auf einen um 5 dB(A) reduzierten Maximalpegel
abgestellt werden würde. Hiergegen setzt sich die Beschwerde mit Verfahrensrügen
zur Wehr. Sie wirft dem Verwaltungsgerichtshof - erstens - vor, entgegen § 86
Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zur Kenntnis genommen zu haben, dass
das Jansen-Kriterium in einem Gutachten entwickelt worden sei, welches die Beige-
- 12 -
ladene in Auftrag gegeben habe. Da die Vorinstanz nicht auf das im Gerichtsverfah-
ren vorgelegte Dokument, sondern auf den nahezu wortgleichen Text in der Zeit-
schrift für Lärmbekämpfung 2002, S. 171 ff., Bezug genommen habe, sei ihr die Ei-
genschaft als Parteigutachten entgangen. Die Beschwerde moniert - zweitens -, dass
der Verwaltungsgerichtshof eine aktenwidrige Feststellung getroffen habe. Er habe
außer Acht gelassen, dass die im Jansen-Gutachten enthaltene Angabe des kriti-
schen Toleranzwerts L
max, 22 - 6 h
= 6 x 60 dB(A) eine Fußnote enthalte, in der darauf
hingewiesen werde, dass der Pegelhäufigkeitswert nicht überschritten werden dürfe.
Dieser Hinweis besage, dass die Maximalpegel in keinem Fall den Wert von
60 dB(A) überschreiten dürften. Hätte der Verwaltungsgerichtshof die Fußnote nicht
übersehen, hätte er - seinem Gedankengang folgend - auf einen um 5 dB(A) redu-
zierten Maximalpegel abgestellt und erkannt, dass eine Überschreitung des Schwel-
lenwerts bei allen Klägern und damit eine Gesundheitsgefahr wegen nächtlicher
Fluglärmbeeinträchtigung gegeben sei.
Die Rügen sind unbegründet. Soweit die Beschwerde einen unkritischen Umgang mit
dem Jansen-Gutachten beanstandet, ist ihr entgegen zu halten, dass die Beigelade-
ne nicht nur in der im Verfahren vorgelegten, sondern auch in der veröffentlichten
Fassung des Gutachtens als Auftraggeber benannt wird (Zeitschrift für Lärmbekämp-
fung 2002, 171 <172>). Die behauptete aktenwidrige Feststellung liegt ebenfalls nicht
vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Fußnote zum kritischen Toleranzwert im
Jansen-Gutachten zur Kenntnis genommen und den Pegelhäufigkeitswert zutreffend
dahingehend verstanden, dass sich der Wert auf die Anzahl der Lärmereignisse
bezieht. Der Wert verbietet, dass sieben und mehr Lärmereignisse von mehr als
60 dB(A) je Nacht eintreten. Dagegen sagt er nicht aus, dass bereits ein Ereignis von
mehr als 60 dB(A) zu einer Gesundheitsgefahr führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Der
Streitwert für das vorliegende Verfahren ist bereits in dem Streitwert enthalten, den
der Senat im Verfahren BVerwG 4 B 36.04 festgesetzt hat; denn in jenem Verfahren
wurde über den Hauptantrag entschieden, den der Verwaltungsgerichtshof mit Teil-
urteil vom 23. Dezember 2003 abgelehnt hatte. Der Hilfsantrag, den der Verwal-
tungsgerichtshof mit dem hier angefochtenen Schlussurteil abschlägig beschieden
- 13 -
hat, erhöht den Streitwert nicht. Das bedeutet, dass vorliegend keine Gerichtsgebüh-
ren anfallen.
Dr. Paetow
Gatz
Dr. Jannasch