Urteil des BVerwG vom 16.10.2003, 4 B 87.03
Kritik, Ausnahme
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 87.03 OVG 8 A 10257/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland- Pfalz vom 10. Juli 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verstöße gegen die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 2
VwGO) wären nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß
bezeichnet, wenn sie sowohl in den (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch
in ihrer rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wären (stRspr des BVerwG).
Dementsprechend hätte substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher
tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und
erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären
und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen
Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.
Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Sie beschränkt sich darauf, im
Gewand einer Aufklärungsrüge Kritik an der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung
im Berufungsurteil zu üben. Mit derartigen Angriffen in der Art einer Berufungsbegründung kann ein Rechtsmittelführer im Rahmen einer auf § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO gestützten Beschwerde nicht gehört werden. Von weiteren Ausführungen
sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Lemmel Gatz
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