Urteil des BVerwG vom 18.11.2004

Rechtliches Gehör, Verfügung, Wohnung, Befund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 86.04
VGH 3 UE 511.03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
1. September 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Aus-
nahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese
selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfah-
ren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die Zu-
lassung der Revision.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Fragen zuzu-
lassen,
- ob unter dem Begriff einer heranrückenden Wohnbebauung auch die Errichtung ei-
ner Wohnung auf einem bereits entsprechend bebauten Grundstück zu verstehen ist,
die aber im Gegensatz zur vorhandenen Bebauung wesentlich näher zum Nach-
bargrundstück oder unmittelbar auf der Grenze errichtet wird, sodass hierdurch we-
gen der geringeren bzw. fehlenden Dämpfungswirkung der räumlichen Entfernung
die Immissionen fühlbar stärker sind und größere immissionsschutzrechtliche Aufla-
gen gegen einen auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gewerbebetrieb erfor-
dern, und
- ob in diesem Fall der Eigentümer des gewerblich genutzten Grundstücks dulden
muss, dass eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Wohnbebauung an die
Grundstücksgrenze heranrückt und dadurch die Ursache für immissionsschutzrecht-
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liche Auflagen ist, die seinen Gewerbebetrieb unerträglich beeinträchtigen oder zum
Erliegen bringen.
Beide Fragen wären in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungser-
heblich, weil sie auf eine Fallgestaltung gemünzt sind, die dem Berufungsbeschluss
nicht zugrunde liegt. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 34 BauGB mit
der Begründung abgelehnt, dem Kläger werde durch die Zulassung der Betriebsinha-
berwohnung auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen nicht mehr an Rücksicht-
nahme zugemutet, als er ohnehin zu nehmen habe. Durch die genehmigte Umnutzung
des vormals ungenutzten Dachgeschosses habe der Kläger nämlich keine Be-
einträchtigungen oder Beschneidungen seines eingerichteten und ausgeübten Ge-
werbebetriebes zu befürchten, die über die Verpflichtung in der Gaststättenerlaubnis
vom 8. Oktober 1976 hinausgingen, die dort festgelegten Lärmgrenzwerte einzuhalten.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde mit einer Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO. Sie wirft dem Berufungsgericht vor, den vom Kläger aufgezeigten Zu-
sammenhang zwischen der angefochtenen Baugenehmigung und der Verfügung des
Beklagten vom 23. September 1997, in dem zum Schutze der genehmigten Wohnung
weiter gehende Nutzungsbeschränkungen als in der Gaststättenerlaubnis vom 8. Ok-
tober 1976 angeordnet worden seien, ausgeblendet zu haben. Darin liege eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Die Verfahrensrüge geht fehl. Das Berufungsgericht hat den als umfangreich gekenn-
zeichneten Vortrag des Klägers zu der Verfügung vom 23. September 1997 zur
Kenntnis genommen, ihn allerdings für unbeachtlich gehalten, weil die Verfügung nicht
Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens ist. Ob diese Begründung tragfähig ist,
ist keine verfahrens-, sondern eine materiell-rechtliche Frage. Auch ist die Gehörsrüge
nicht der rechte Ort, um, wie es die Beschwerde tut, unter Berufung auf die TA Lärm
gegen den Befund des Berufungsgerichts zu Felde zu ziehen, die Gaststättenerlaub-
nis vom 8. Oktober 1976 verpflichte den Kläger, an der Außenwand seines Gebäudes
einen Lärmgrenzwert von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) nachts einzuhalten.
2. Die Revision ist ferner nicht wegen der behaupteten Abweichung des angefochte-
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nen Beschlusses von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar
1977 - BVerwG 4 C 22.75 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 28) zuzulassen. Der
Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur erfüllt, wenn die Vorinstanz in An-
wendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechts-
satz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten e-
bensolchen Rechtssatz widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezem-
ber 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). An einer Divergenz fehlt es hier
schon deshalb, weil die einander gegenübergestellten Entscheidungen zu unter-
schiedlichen Rechtsvorschriften ergangen sind. Der angefochtene Beschluss befasst
sich mit § 34 BauGB, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit § 35 BauGB. Zu
dem Gebot der Rücksichtnahme in § 34 BauGB hat sich das Bundesverwaltungsge-
richt im Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - (BRS 38 Nr. 186) geäußert.
Diesem Urteil hat das Berufungsgericht die inkriminierte Aussage, in bestimmten Aus-
nahmefällen komme dem Gebot der Rücksichtnahme eine drittschützende Wirkung
zu, soweit in "qualifizierter und zugleich individualisierter" Weise auf schutzwürdige
Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist,
wörtlich entnommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streit-
wertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch