Urteil des BVerwG vom 06.10.2003

Aussetzung, Anwendungsbereich, Analogie, Offenkundig

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 86.03
VGH 2 A 3208/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l , H a l a m a
und G a t z
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde der Klägerinnen gegen den
Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
10. Juli 2003 wird verworfen.
Die Klägerinnen tragen je die Hälfte der Kosten des Beschwer-
deverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die außerordentliche Beschwerde der Klägerinnen gegen den Aussetzungsbe-
schluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 2003 ist nicht statthaft. Das Ge-
setz eröffnet ein solches Rechtsmittel nicht. Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte können nach § 152 Abs. 1 VwGO - vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und § 133
Abs. 1 VwGO sowie § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG - nicht mit der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zwar war in der Vergangenheit anerkannt, dass
Entscheidungen, die nach dem Gesetz nicht rechtsmittelfähig sind, gleichwohl mit der
außerordentlichen Beschwerde angegriffen werden konnten, wenn sie mit der
geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar waren (vgl. BVerwG, Beschlüsse
vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 200.94 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 11
und vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25;
BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92 - BGHZ 119, 372, vom 4. März
1993 - V ZB 5/93 - BGHZ 121, 397 und vom 4. April 2000 - VI ZB 9/00 - NJW-RR
2000, 1732). Der Gesetzgeber hat dieser Rechtsprechung inzwischen indes die
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Grundlage entzogen. Er hat im Rahmen des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli
2001 (BGBl I S. 1887) § 321 a ZPO geschaffen, der nicht zuletzt eine Abhilfemög-
lichkeit für diejenigen Fälle vorsieht, die Anlass zur Entwicklung der außerordentli-
chen Beschwerde gegeben haben. Einen etwaigen Verstoß hat nach dieser Rege-
lung das Gericht zu korrigieren, das den Fehler begangen hat. § 321 a ZPO ist nach
§ 173 VwGO auch im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar. Sowohl der
Bundesgerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht haben aus der Neurege-
lung die Folgerung gezogen, dass für eine außerordentliche Beschwerde seither kein
Raum mehr ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - BGHZ 150,
133; BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28. und 29.02 - NJW
2002, 2657). Dieser Rechtsprechung schließt der Senat sich an.
Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die beantragte Korrektur im Wege der
außerordentlichen Beschwerde hier nicht vor. Von einer greifbaren Gesetzlosigkeit
kann keine Rede sein.
Der Vorwurf der Willkür geht fehl. Mit Beschlüssen vom 14. Februar 2003 wurden
Verfahren zum Ruhen gebracht, in denen die Klägerinnen das Ziel verfolgen, die für
den Flughafen Frankfurt erteilte Betriebsgenehmigung einzuschränken. Hierzu setzt
sich der angefochtene Aussetzungsbeschluss nicht in einen unauflösbaren Wider-
spruch. Denn in dem Rechtsstreit, der dieser Entscheidung zugrunde liegt, wehren
sich die Klägerinnen gegen die Festlegung von Abflugverfahren.
Auch sonst ist dem Beschluss vom 10. Juli 2003 die Rechtswidrigkeit nicht auf die
Stirn geschrieben. § 94 VwGO ermöglicht die Aussetzung des Verfahrens u.a. dann,
wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen
oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines
anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Dahinstehen kann, ob es in den Verfahren,
die der Verwaltungsgerichtshof zum Anlass für seinen Aussetzungsbeschluss ge-
nommen hat, im strengen Sinne des Wortes um vorgreifliche Rechtsfragen nach dem
Verständnis dieser Vorschrift geht. In der Rechtsprechung - auch des Bundes-
verwaltungsgerichts - ist anerkannt, dass § 94 VwGO über seinen eigentlichen An-
wendungsbereich hinaus einer Analogie zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse
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vom 10. November 2000 - BVerwG 3 C 3.00 - und vom 8. Dezember 2000 - BVerwG
4 B 75.00 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nrn. 14 und 15).
Vor diesem Hintergrund lässt sich der angefochtene Aussetzungsbeschluss jeden-
falls nicht als inhaltlich offenkundig unzulässig qualifizieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 und § 159 Satz 1
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Lemmel Halama Gatz