Urteil des BVerwG vom 09.10.2003

Bebauungsplan, Vorbescheid, Bautiefe, Beitrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 85.03
VGH 2 B 02.1962
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 4. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Der geltend gemachte Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor.
Das Tatsachengericht ist nach dieser Vorschrift freilich verpflichtet, bei seiner Über-
zeugungsbildung von einem zutreffend und umfassend ermittelten Sachverhalt aus-
zugehen. Die von ihm festgestellten Tatsachen muss es seiner Entscheidung richtig
und vollständig zugrunde legen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 1986 - BVerwG
4 C 40 bis 45.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 181 und vom 18. Mai 1990
- BVerwG 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155). Es darf nicht so verfahren, dass es einzelne
erhebliche Umstände oder Beweisergebnisse bei seiner rechtlichen Bewertung
übergeht oder nicht in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994
- BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200).
Das Berufungsurteil ist nicht durch eine solche unzulängliche Berücksichtigung des
maßgeblichen Tatsachenmaterials gekennzeichnet. Der Kläger räumt selbst ein,
dass sich das Berufungsgericht anhand des von ihm in Kopie vorgelegten Lageplans
durch eine Ortsbesichtigung ein Bild von den Örtlichkeiten verschafft hat. Er bemän-
gelt, dass sich bei der Vorinstanz durch den Ortstermin nicht der Eindruck verfestigt
hat, den der Lageplan nach seiner Einschätzung eindeutig vermittelt. Nach seiner
Darstellung lässt sich der Plan, der auch nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts die tatsächlichen baulichen Verhältnisse richtig wiedergibt, als Beleg dafür wer-
- 3 -
ten, dass in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Bereich die rückwärtige
Bebauungsgrenze auf rund 80 % der Grundstücke überschritten ist. Diese Tatsache
verträgt sich nach seiner Ansicht nicht mit der Aussage, dass "die wenigen Grund-
stücke, auf denen massiv auch die rückwärtigen Grundstücksflächen bebaut sind,
nach dem Eindruck, den der Verwaltungsgerichtshof beim Augenschein gewonnen
hat, insgesamt nicht derartig ins Gewicht (fallen), dass die städtebauliche Gestal-
tungsfunktion des (einfachen) Bebauungsplans im Gesamtbereich Sonnwend-
joch-, Wald-, Kreuzjoch- und Blombergstraße als unmöglich erfüllbar anzusehen sein
müsste" (UA S. 5). Dabei übersieht er indes, dass die Vorinstanz von einem anderen
rechtlichen Ansatz her zu dieser von ihm kritisierten Bewertung gelangt ist. Für das
Berufungsgericht kommt es entscheidend darauf an, ob mit den für den Gebietscha-
rakter maßgeblichen Hauptgebäuden in erheblichem Umfang jenseits der rückwärti-
gen Bebauungsgrenzen Flächen genutzt werden, die an sich freizuhalten wären. Un-
ter diesem Blickwinkel stellt es Grenzüberschreitungen lediglich auf den Grund-
stücken Sonnwendjochstraße 54, Kreuzjochstraße 5 und nördlich der Blombergstra-
ße im Einmündungsbereich der Kreuzjochstraße fest. Nur diese Anwesen sind nach
seinen Angaben "mit Wohnhäusern bebaut, die weit über die rückwärtige Bebau-
ungsgrenze hinausragen oder ganz außerhalb von ihr liegen" (UA S. 5). Dass auf
anderen Grundstücken außerhalb der Baustreifen Nebenanlagen der verschiedens-
ten Art vorhanden sind, spielt für das Berufungsgericht erkennbar keine Rolle. Soweit
der Kläger geltend macht, die Beurteilung seines Vorhabens stehe in "eklatantem Wi-
derspruch" zu der sonstigen Praxis (Beschwerdebegründung S. 18), geht sein
Vorwurf schon deshalb ins Leere, weil er seinerseits die nicht überbaubare hintere
Grundstücksfläche für die Errichtung eines Büro- und Wohnhauses und nicht für ir-
gendeine der übrigen in der Umgebung verwirklichten baulichen Nutzungen in An-
spruch nehmen möchte.
b) Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen Prozessrechtsgrundsätze verstoßen,
die in den §§ 113, 114 und 88 VwGO ihren Niederschlag gefunden haben. Der Klä-
ger hält der Vorinstanz vor, nicht geprüft zu haben, ob eine Befreiung für ein Vorha-
ben in Betracht kommt, das eine Bautiefe von mehr als 14 m, aber weniger als 30 m
aufweist. Dieser Frage nachzugehen, hatte das Berufungsgericht indes keinen An-
lass. Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, sein Klageziel im erstinstanzlichen Ver-
fahren dahin präzisiert zu haben, dass die Beklagte verpflichtet werde, ihm für sein
- 4 -
Grundstück einen Vorbescheid über die planungsrechtlich zulässige bebaubare
Grundstücksfläche nach Maßgabe der Variante 3 seiner Bauvoranfrage zu erteilen.
Er räumt auch ausdrücklich ein, dass "die Variante 3 einen Bauraum von ca. 30 m"
vorsah (Beschwerdebegründung S. 2). Gegenstand der Bauvoranfrage waren au-
ßerdem die Varianten 1 und 2, die, anders als die Variante 3, nicht auf einen teilwei-
sen Um- und Rückbau der vorhandenen Gebäude angelegt waren, sondern jeweils
auf eine bauliche Neugestaltung hinausliefen. Der Kläger macht nicht ansatzweise
geltend, der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Variante 3 Untervarianten unter-
breitet zu haben, die darauf schließen ließen, dass er eine Bautiefe von 30 m als
Maximalziel anstrebte, aber bereit war, gegebenenfalls auch eine geringere Tiefe zu
akzeptieren. Die im Vorbescheid enthaltene Angabe, wonach eine Überschreitung
der rückwärtigen Baugrenze um maximal 2 m in Aussicht gestellt werden könne,
kennzeichnet er selbst nicht als Reaktion auf einen von ihm geäußerten Wunsch,
über mögliche Alternativen informiert zu werden. Nach seinem eigenen Verständnis
handelt es sich um einen Hinweis, den die Beklagte von sich aus gegeben hat, ohne
von ihm hierzu angestoßen worden zu sein. Jeder Bauinteressent hat es in der Hand
zu bestimmen, was er zum Gegenstand einer Bauvoranfrage macht. Begehrt er eine
Entscheidung über ein genau bezeichnetes Vorhaben, ohne erkennen zu geben,
dass ihm auch mit einem Weniger gedient ist, so muss er es sich im behördlichen
und gerichtlichen Verfahren gefallen lassen, an seinem Antrag festgehalten zu wer-
den.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde
beimisst.
Der Kläger hält folgende Fragen für klärungsbedürftig: "Welche Anforderungen sind
an die Funktionslosigkeit eines übergeleiteten einfachen Bebauungsplanes mit be-
schränkten Festsetzungen i.S. von § 30 Abs. 3 BauGB zu stellen? Ergeben sich in-
soweit Änderungen zu den Anforderungen an die Funktionslosigkeit eines Bebau-
ungsplanes, der unter Geltung des Bundesbaugesetzes aufgestellt wurde? Ist insbe-
sondere bei einem Abweichungsgrad von über 80 % von der rückwärtigen Baugren-
ze von der Funktionslosigkeit eines übergeleiteten Bebauungsplanes auszugehen,
der nur zwei Festsetzungen (vordere Baulinie, rückwärtige Baugrenze) enthält?" Die-
se Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt einen Problemgehalt aufweisen, der
- 5 -
über den anhängigen Rechtsstreit hinausweist, unschwer beantworten, ohne dass es
eigens der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Der Senat hat sich mehrfach mit der Problematik der Funktionslosigkeit auseinander
gesetzt. Die Kriterien, nach denen sich bestimmt, ob ein Bebauungsplan einen funk-
tionslosen Inhalt hat, hat er bereits im Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 -
(BVerwGE 54, 5) benannt. Die durch diese Entscheidung eingeleitete Rechtspre-
chung hat er in der Folgezeit wiederholt bestätigt (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom
17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 7.91 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 30, vom 18. Mai
1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 und vom 3. Dezember 1998 - BVerwG
4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71; Beschlüsse vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 NB 6.97 -
Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 37 und vom 29. Mai 2001 - BVerwG 4 B 33.01 -
Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 7). Danach kann eine bauplanerische Festsetzung
funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich
bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache
so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz
verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert
zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an.
Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur
städtebaulichen Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des
Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die
einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr
überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhält-
nisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebau-
ungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen
vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die
Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamt-
betrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer
bestimmten Richtung zu steuern.
Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern diese Rechtsprechung der Präzisierung
oder der Fortentwicklung bedürfen soll. Ihr Hinweis darauf, dass in dem anhängigen
Verfahren den Prüfungsmaßstab ein übergeleiteter Bebauungsplan mit nur zwei
Festsetzungen bildet, rechtfertigt nicht die von ihr geäußerten Zweifel. Ihre Annahme,
- 6 -
dass der Senat die Frage der Funktionslosigkeit übergeleiteter Bebauungspläne noch
nicht erörtert habe, trifft nicht zu. Die Beschlüsse vom 17. Februar 1997 - BVerwG
4 B 16.97 - und vom 24. April 1998 - BVerwG 4 B 46.98 - (Buchholz 406.11 § 10
BauGB Nrn. 34 und 39) belegen das Gegenteil. Nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG
1960 übergeleitete Pläne können unter den gleichen Voraussetzungen wie seit dem
In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes beschlossene Bebauungspläne funktionslos
werden. Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, dass "das schutzwürdige
Vertrauen in die Fortgeltung einer derartigen Planung umso geringer (ist), je geringer
die Überzeugungskraft des Bebauungsplanes im Hinblick auf sein Alter, die Art und
Weise seines Zustandekommens und damit die rechtsstaatliche Verbindlichkeit ist"
(Beschwerdebegründung S. 12). Begegnet ein Plan unter den vom Kläger
angesprochenen Gesichtspunkten rechtlichen Bedenken, so kann dies seine Rechts-
geltung in der Tat beeinträchtigen. Ein etwaiger Gültigkeitsverlust ist in einem
solchen Falle aber keine Folge der Funktionslosigkeit. Er beruht vielmehr darauf,
dass die Anforderungen, die § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 an die Überlei-
tungsfähigkeit stellt, nicht erfüllt sind. Denn nach dieser Regelung sind Vorschriften
und Pläne nur insoweit "als Bebauungspläne" übergeleitet worden, als sie einen In-
halt haben, der auch rechtmäßiger Inhalt eines auf der Grundlage des Bundesbau-
gesetzes beschlossenen Bebauungsplans hätte sein können (vgl. BVerwG, Urteil
vom 20. Oktober 1972 - BVerwG 4 C 14.71 - BVerwGE 41, 67). Eine rechtsstaatliche
Planung setzt nicht zuletzt voraus, dass die Eigentümerbelange gerecht abgewogen
werden. Ist bereits diesem Erfordernis nicht genügt, so stellt sich nicht mehr die Fra-
ge, ob der Plan nachträglich wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten ist.
Mit dem Hinweis darauf, dass der hier maßgebliche Baulinienplan aus den 20-er
Jahren sich in zwei Festsetzungen erschöpft, zeigt der Kläger keine Besonderheit
auf, die geeignet ist, eine Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Denn nach der
Rechtsprechung des Senats spielt es für die Frage der Funktionslosigkeit keine Rol-
le, ob es sich um einen Plan mit hoher oder geringer Regelungsdichte handelt. Jede
einzelne Festsetzung ist daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund der Entwicklung
der tatsächlichen Verhältnisse die ihr zugedachte planerische Funktion noch zu erfül-
len vermag.
- 7 -
Auch die vom Kläger angeführte Abweichungsrate von 80 % deutet nicht auf einen
Klärungsbedarf hin. Nach dem Verständnis der Vorinstanz wird mit der einschlägigen
Festsetzung das planerische Ziel verfolgt, den rückwärtigen Grundstücksbereich von
Wohnhäusern freizuhalten. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen ragt die Wohnbebauung nur in wenigen Fällen über die hintere Bau-
grenze hinaus. Dass auf den unüberbaubaren Flächen verschiedentlich Nebenanla-
gen vorhanden sind, tut der Geltungskraft der planerischen Aussagen keinen Ab-
bruch. Der Senat wäre in dem erstrebten Revisionsverfahren an die tatrichterliche
Auslegung der Baugrenzenfestsetzung, die dem irrevisiblen Landesrecht angehört,
nach § 560 ZPO i.V.m. § 173 VwGO und an die im Berufungsurteil getroffenen tat-
sächlichen Feststellungen nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Halama Gatz