Urteil des BVerwG vom 22.10.2003

Ausweisung, Kiesabbau, Gemeinde, Ausschluss

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 84.03
VGH 5 S 1657/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 12. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus
dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts über den vom Kläger gestellten Hilfsantrag wegen der insoweit be-
haupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache einer revisionsgerichtli-
chen Überprüfung bedarf.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998
(= § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB 1996) auch auf Flächennutzungspläne, die vor dem
In-Kraft-Treten der Regelung zum 1. Januar 1997 wirksam geworden sind, An-
wendung findet und - bejahendenfalls - ob ein in diesem Sinne "alter" Flächennut-
zungsplan die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB angeordnete Rechtsfolge auslöst,
dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 "in der Regel"
auch dann entgegenstehen, wenn hierfür durch Darstellungen im Plan eine Aus-
weisung an anderer Stelle erfolgt ist. Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der
Revision, weil sie sich nach der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde-
begründung in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden. Der Kläger spricht
ihnen mit der Behauptung, mit der gebietsbezogenen Ausweisung von Flächen für
den Kiesabbau im Flächennutzungsplan 1983 sei ein Ausschluss der Kiesgewin-
nung an anderen Stellen im Plangebiet nicht festgeschrieben worden, selbst die
Entscheidungserheblichkeit ab; denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB greift schon tat-
bestandlich nicht ein, wenn ein Plangeber mit einer positiven Ausweisung von Ab-
grabungsflächen an einer bestimmten Stelle nicht gleichzeitig das Ziel verfolgt,
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den Abbau im übrigen Außenbereich zu unterbinden. Für eine Korrektur der beru-
fungsgerichtlichen Feststellung, mit der Konzentration von Kiesabbauflächen an
bestimmten Standorten im Flächennutzungsplan 1983 werde zugleich ein Aus-
schluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrie-
ben (UA S. 18), bietet die angestrebte Grundsatzrevision keine Handhabe.
Die Revision wäre aber auch dann nicht zuzulassen, wenn der Kläger bereit wäre,
die nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts zur
Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans 1983 zu akzeptieren. Die von der
Beschwerde aufgeworfenen Fragen lassen sich mit dem Gesetz und der vor-
handenen Rechtsprechung auch außerhalb eines Revisionsverfahrens ohne wei-
teres beantworten.
In dem Zeitraum, der von dem Hilfsantrag des Klägers erfasst wird, galt sowohl
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998 als auch der Flächennutzungsplan 1983. Da für
die Erteilung der Baugenehmigung nach allgemeinen Grundsätzen die Rechtslage
im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich ist, hat das Berufungsge-
richt bei der Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zutreffend einen Abgleich des
geplanten Vorhabens mit dem Flächennutzungsplan 1983 vorgenommen. Eine
Ausnahmeregelung des Inhalts, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei "alten" Flä-
chennutzungsplänen keine Anwendung findet, enthält das Baugesetzbuch nicht.
Zu Unrecht verlangt die Beschwerde unter Hinweis auf die gemeindliche Selbst-
verwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) eine teleologische Reduktion oder ent-
sprechende Auslegung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, mit deren Hilfe seine An-
wendbarkeit auf Flächennutzungspläne aus der Zeit nach seinem In-Kraft-Treten
zu begrenzen wäre. Für ihre Forderung kann sie sich nicht die ständige Recht-
sprechung des Senats zunutze machen, dass bei der Festsetzung von Baugebie-
ten in Bebauungsplänen auf die Fassung der Baunutzungsverordnung abzuheben
ist, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Plans galt (vgl. Urteil vom
27. Februar 1992 - BVerwG 4 C 43.87 - BVerwGE 90, 57 <61>). Die Gemeinden
sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen an den Kanon der Baugebiete ge-
bunden, die in § 1 Abs. 2 BauNVO aufgeführt sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO).
Welche Bauvorhaben in welchem Baugebiet zulässig sind, ist in den §§ 2 bis 14
geregelt, die durch die Festsetzung grundsätzlich Bestandteil des Bebauungsplans
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werden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Mit der Ausweisung eines Baugebietes er-
klärt die Gemeinde den dazu gehörenden Ausstattungskatalog der BauNVO mithin
für verbindlich. Es wäre mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach die Bauleitpläne
von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen sind, und der dahinter
stehenden Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar, wenn der
Verordnungsgeber durch Änderungen der BauNVO in bereits bestehende Be-
bauungspläne hineinwirken und den Gestaltungswillen der Gemeinde nachträglich
unterlaufen könnte.
Dagegen ist mit dem Geltungsanspruch des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch für
"alte" Bebauungspläne ein Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit nicht ver-
bunden. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall; denn der Gesetzgeber hat mit § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB die Planungshoheit der Gemeinden, die durch die Auswei-
sung von Konzentrationszonen einer "Verkraterung" ihrer Außenbereichsland-
schaften entgegenwirken wollten, gestärkt. Nachdem der Senat bereits im Urteil
vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - (BVerwGE 77, 300 ff.) den Gemeinden
die Befugnis zugesprochen hatte, Abgrabungsflächen im Flächennutzungsplan mit
dem Ziel darzustellen, den Abbau von Kies und Sand am ausgewiesenen Standort
zu konzentrieren und im übrigen Außenbereich zu vermeiden, hat der Gesetz-
geber in bewusster Anknüpfung an diese Rechtsprechung die Privilegierung von
Kiesabbauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB so weit abgeschwächt, dass
sie außerhalb der Konzentrationszonen im Außenbereich nunmehr regelmäßig
unzulässig sind. Er ist damit zugunsten der Gemeinden noch über die Senatsent-
scheidung vom 22. Mai 1987 hinausgegangen, falls diese nur einer ergebnisoffe-
nen Abwägung zwischen dem Abbauvorhaben und den entgegenstehenden öf-
fentlichen Belangen das Wort geredet haben sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertfestsetzung aus den Gründen des vorinstanzlichen Streitwertbeschlus-
ses auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Eine Reduzierung
des Streitwerts im Hinblick darauf, dass die Zulassung der Revision nur bezüglich
des Hilfsantrags erstrebt wird, scheidet aus. Nach Abschnitt I Nr. 5 des Streitwert-
katalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 1996 (NVwZ 1996,
563), an dessen Empfehlungen sich der Senat im Interesse der Einheitlichkeit und
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Berechenbarkeit von Streitwertentscheidungen zu halten pflegt, sind Fortset-
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zungsfeststellungsklagen ebenso zu bewerten wie auf dasselbe Ziel gerichtete
Verpflichtungsklagen.
Paetow Lemmel Gatz
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Bauplanungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BauGB
§ 35 Abs. 1 Nr. 3; § 35 Abs. 3 Satz 3
GG
Art. 28 Abs. 2
Stichworte:
Außenbereich; Kiesabbau; Flächennutzungsplan; Konzentrationszonen; gemeind-
liche Planungshoheit.
Leitsatz:
Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann auch Darstellungen in
Flächennutzungsplänen zukommen, die vor dem In-Kraft-Treten der Vorschrift (=
Satz 4 a.F.) am 1. Januar 1997 erlassen worden sind.
Beschluss des 4. Senats vom 22. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 84.03
I. VG Sigmaringen vom 28.09.2000 - Az.: VG 4 K 591/99 -
II. VGH Mannheim vom 12.05.2003 - Az.: VGH 5 S 1657/01 -